Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: IX ZR 28/07
Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Schuldner i.R.d. Erbringung einer kongruenten Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.2009
- Aktenzeichen
- IX ZR 28/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 20020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 08.05.2006 - AZ: 12 O 404/05
- OLG Saarbrücken - 23.01.2007 - AZ: 4 U 311/06
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZI 2009, 723
- NZI 2010, 27
- ZIP 2010, 246
- ZInsO 2010, 87
Redaktioneller Leitsatz
Dass ein Schuldner in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt, gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 188.878,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Raebel
Kayser
Pape
Grupp