Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: 2 StR 153/93
Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes mit einem besonders ungünstigen Reduktionsfaktor; Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes mit einem Reduktionsfaktor von 0.8 bei Leptosomen; Minder schwerer Fall des schweren Raubs bei Handeln unter Alkoholeinfluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 08.10.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Joachim Ernst von G. aus K.-S., geboren am ... 1961 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Mai 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1992, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Alkoholgenuß des Angeklagten bleiben aufrechterhalten. Diese und alle weiteren Feststellungen werden aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils in dem der Beschlußformel zu entnehmenden Umfang.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. April 1993 unter anderem folgendes ausgeführt:
"Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration als rechtsfehlerhaft.
Nach den Urteilsfeststellungen kommt in Betracht, daß der Beschwerdeführer am Tattage von 12.00 Uhr mittags bis gegen 21.30 Uhr nicht 3 Liter Bier, die der Tatrichter seiner Blutalkoholberechnung zugrunde gelegt hat (UA S. 50), sondern maximal 4 Liter Bier und 7 Magenbitter zu je 0,02 Liter getrunken hatte. Als Bierkonsum sind festgestellt: Zum Mittagessen zwischen 12.00 und 13.00 Uhr eine Dose Hefeweißbier zu 0,5 l, 4 oder 5 Dosen Bier zu 0,5 l am Nachmittag und 1 oder 2 Bier auf dem Dorfplatz zwischen 21.00 und 21.30 Uhr (UA S. 28). Geht man zugunsten des Angeklagten von den jeweiligen Höchstmengen aus und legt bei dem auf dem Dorfplatz getrunkenen 2 Bieren ebenfalls jeweils 0,5 l zugrunde, ergibt sich die genannte Gesamttrinkmenge von 4 l Bier. Unter Zugrundelegung der vom Tatrichter angenommenen Alkoholgehalte von 5 % für das Bier und 40 % für den getrunkenen Magenbitter beträgt das Gesamtgewicht des vom Angeklagten aufgenommenen Alkohols somit nicht 164,8 g, sondern etwa 212 g. Nach der Widmark-Formel errechnet sich daraus unter Zugrundelegung des in den Urteilsgründen mitgeteilten Körpergewichts des Angeklagten von 70 kg und eines Reduktionsfaktors von 0,7 ein Tatzeitblutalkoholwert von weit über 2 %o. Weshalb der Tatrichter seiner Berechnung einen dem Beschwerdeführer besonders ungünstigen Reduktionsfaktor von 0,9 zugrunde gelegt hat - allenfalls bei Leptosomen ist von einem Faktor von 0,8 auszugehen (vgl. Forster, Praxis der Rechtsmedizin S. 451) -, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint hat, die bei Blutalkoholwerten von 2 %o an in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 231; 36, 286 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, § 21 Alkoholwirkungen 6) und die auch zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen kann ..."
Dem schließt sich der Senat an. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruches. Denn der Grad der Alkoholisierung des Angeklagten könnte auch für den Schuldspruch Bedeutung haben, so daß das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem Umfang aufgehoben werden muß. Allerdings können die von der fehlerhaften Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nicht berührten Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers betreffen, aufrechterhalten werden.
Maier
Gollwitzer
Bode
Streck