§ 51 BörsG - Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Börsengesetz (BörsG)
- Amtliche Abkürzung
- BörsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-10
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.