Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 5 AZR 49/78
Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes; Kündigung durch Arbeitgeber; Betriebsstillegung; Betriebsveräußerung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.04.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 49/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 4 KSchG
- § 613a BGB
- § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 625 BGB
- § 102 BetrVG
- § 22 Abs. 1 S. 2 KO
Fundstellen
- BAGE 33, 94 - 102
- DB 1980, 1601-1602 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2543-2544 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 669-672
Amtlicher Leitsatz
1. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes zum voraussichtlichen Termin der Betriebsstillegung, so endet das Arbeitsverhältnis - falls sich die Betriebsstillegung verzögert - mit dem nächstzulässigen Termin nach der Betriebsstillegung.
2. Kommt es nicht zur Stillegung, weil der Betrieb veräußert wird, ist die Kündigung gegenstandslos. Das Arbeitsverhältnis geht dann auf den Erwerber über.