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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 5 AZR 49/78

Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes; Kündigung durch Arbeitgeber; Betriebsstillegung; Betriebsveräußerung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1980
Aktenzeichen
5 AZR 49/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 33, 94 - 102
  • DB 1980, 1601-1602 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2543-2544 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 669-672

Amtlicher Leitsatz

1. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes zum voraussichtlichen Termin der Betriebsstillegung, so endet das Arbeitsverhältnis - falls sich die Betriebsstillegung verzögert - mit dem nächstzulässigen Termin nach der Betriebsstillegung.

2. Kommt es nicht zur Stillegung, weil der Betrieb veräußert wird, ist die Kündigung gegenstandslos. Das Arbeitsverhältnis geht dann auf den Erwerber über.