Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1990, Az.: 2 StR 513/90
Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe; Gesamtstrafenbildung bei Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 513/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 11814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 15.06.1990
- LG Bonn - 19.10.1987
Rechtsgrundlagen
- § 55 StGB 1975
- § 358 Abs. 2 StPO 1975
Fundstellen
- JR 1991, 513-514 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 1763-1764 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 26
Verfahrensgegenstand
Bankrott u.a.
Prozessführer
Helmut Josef S. aus St. A., dort geboren am ... 1941.
Amtlicher Leitsatz
Hat das Tatgericht rechtsfehlerhaft die Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen, so ist nach ihrer Aufhebung die neu festzusetzende Gesamtstrafe in dem Rahmen zu halten, der sich aus der Differenz zwischen aufgehobener und im früheren Verfahren gebildeter Gesamtstrafe ergibt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Dezember 1990
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juni 1990, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und über die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben.
- 2.
Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Bankrotts und verspäteter Konkursantragstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
- 3.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 4.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen verspäteter Konkursantragstellung, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, begangen in der Zeit von Februar 1986 bis Juli 1987, Einzelstrafen von zweimal sechs sowie zehn Monaten verhängt. Unter Einbeziehung der Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 24. Oktober 1985 und der drei Einzelstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie 120 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 sowie unter Aufrechterhaltung des in jenem Urteil verhängten Berufsverbots hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die dem Urteil vom 19. Oktober 1987 zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte zwischen September 1981 und Juni 1983, also vor Erlaß des genannten Strafbefehls begangen. Deshalb hatte das Landgericht seinerzeit unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand; die am 24. Oktober 1985 und 19. Oktober 1987 festgesetzten Einzelstrafen hätten nicht im angefochtenen Urteil zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden dürfen.
Gemäß § 55 StGB ist der Angeklagte bei der Festsetzung einer nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären sämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen, aber noch nicht erledigten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeitliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden. Hat der Angeklagte dagegen eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen begangen, die auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter wegen der Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und den in der zweiten Vorverurteilung enthaltenen Einzelstrafen keine Gesamtstrafe bilden; vielmehr muß er die Gesamtstrafe aus der zweiten Vorverurteilung unangetastet lassen (vgl. BGHSt 32, 190 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230; 33, 367) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85].
Der Angeklagte hat alle Taten, die den rechtskräftigen (im Urteil vom 19. Oktober 1987 zur Gesamtstrafe zusammengefaßten) Einzelstrafen zugrunde liegen, vor Erlaß des Strafbefehle von 24. Oktober 1985 begangen, alle im anhängigen Verfahren geahndeten Taten aber erst danach. Deshalb bildet der genannte Strafbefehl die Zäsur zwischen den beiden Gruppen von Einzelstrafen. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls (durch Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1987) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; entscheidend ist allein der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 4), hier also des Erlasses des Strafbefehls (vgl. BGHSt 33, 230).
Aus den vorgenannten Gründen müssen die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 angeordneten Berufsverbots aufgehoben werden. Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen von zehn Monaten, sechs Monaten und sechs Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nur so hoch bemessen werden, daß sie zusammen mit der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Oktober 1987 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90); sie darf also nur elf Monate betragen.
Diese Strafe kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen. Damit können auch die zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufrecht erhalten werden.
Über die Frage der Aussetzung dieser Strafe muß das Tatgericht entscheiden.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Schäfer