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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1990, Az.: 1 StR 504/90

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.1990
Aktenzeichen
1 StR 504/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 06.04.1990

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

1. Giuseppe P. aus M., geboren am ... 1959 in B. M. (Italien)

2. Giuseppe R. aus M. (Frankreich), geboren am ... 1949 in V. (Italien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 11. September 1990
- zu Nr. 2 einstimmig -
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte Giuseppe R. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 6. April 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 6. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg mit der Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 19. März 1990 sei der Anklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen worden.

2

Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist als erwiesen anzusehen. Der im Protokollvordruck enthaltene Satz "Der Staatsanwalt verlas den Anklagesatz" ist in der Sitzungsniederschrift gestrichen (Bd. III Bl. 196). Bei der Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Senatsbeschluß NStZ 1986, 39 m.w.Nachw.). Die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen und deshalb der Auslegung nicht zugänglichen Protokollinhalts kann durch die dienstlichen Erklärungen von Verfahrensbeteiligten, der Anklagesatz sei doch verlesen worden und bei der Streichung im Vordruck habe es sich um ein Versehen gehandelt, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluß NStZ 1986, 374). Einer der Fälle, in denen ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Verlesung des Anklagesatzes ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden.

Maul
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