Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.1975, Az.: 4 AZR 485/74
Beihilfen bei Wehrbereichsverwaltung; Sachbearbeiterin im Sachgebiet; Bewährungsaufstieg; Voraussetzungen; Bewährungszeitraum; Mindestvergütungsgruppe; Übertarifliche Vergütung; Außertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg; Schriftformerfordernis; Fachkenntnisse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.09.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 485/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 22.05.1974 - 4 Sa 1028/73
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 23a BAT
- § 70 BAT
- § 256 ZPO
- § 272a ZPO
- § 286 ZPO
Fundstelle
- PersV 1976, 432
Amtlicher Leitsatz
1. Die Teilnahme am Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV b setzt voraus, daß der Angestellte im Zeitpunkt des Aufstieges eine mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnete Tätigkeit der VergGr. V b auszuüben hat. Außerdem muß er während des sechsjährigen Bewährungszeitraumes als auszuübende Tätigkeit Aufgaben erledigt haben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V b als tarifliche Mindestvergütungsgruppe entsprechen. Eine übertarifliche Vergütung ist unmaßgeblich.
2. Die Vereinbarung einer außertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg bedarf nach § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform. Jedoch kann im Einzelfall die Berufung auf den Formmangel gegen Treu und Glauben verstoßen.
3. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b erfordern eine Steigerung der Fachkenntnisse gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der VergGrn. V c und VI b (Fallgruppe 1) der Tiefe und der Breite nach.
4. Eine wirksame Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT erfordert, daß der jeweilige Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruches, d. h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird.