§ 116a NWG - Hochwasserschutzregister
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
1Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. 2In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. 3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 4Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. 5Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen.