Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1955, Az.: II ZR 66/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 66/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Stuttgart - 03.03.1954
Prozessführer
des Fabrikanten Eugen H., S., S.str. ...,
Prozessgegner
Dr. Ing. h. c. Karl T., E., U.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 3. März 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem Jahre 1929 persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft I. H. & T. in E. Durch seine Erfindungen auf dem Gebiet des Automatenbaus hat er sich große Verdienste um die Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens erworben. Im Jahre 1938 wurde der Gesellschaftsvertrag anläßlich der Aufnahme des Beklagten als Kommanditisten - er ist inzwischen noch vor dem Tode seines Adoptivvaters an dessen Stelle persönlich haftender Gesellschafter geworden - geändert und neu gefaßt. Hierbei erhielt der Kläger gegenüber den anderen Gesellschaftern gewisse Vorrechte eingeräumt; so wurde ihm eine höhere Tätigkeitsvergütung zugesagt und das Recht auf eine vorzeitige Kündigung sowie die Befugnis einer Teilkündigung eingeräumt, wobei er bei seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter nach seiner Wahl weiterhin als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt bleiben konnte.
Nach dem Tode des Adoptivvaters des Beklagten kam es zwischen den Parteien in steigendem Maße zu Meinungsverschiedenheiten, die schließlich dazu führten, daß der Kläger von seiner Teilkündigungsbefugnis Gebrauch machte. Der Kläger kündigte die Hälfte seines Geschäftsanteils von 30 % auf den 31. Dezember 1952 mit der Maßgabe, daß er mit der anderen Hälfte (15 %) ab 1. Januar 1953 als Kommanditist weiterhin an der Gesellschaft beteiligt blieb.
Um die Rechtsstellung des Klägers als Kommanditist streiten sich die Parteien.
Der Kläger nimmt für sich das Recht in Anspruch, sich über die Konstruktionen und die Weiterentwicklung der Maschinen der I. auf dem laufenden zu halten und die dortigen Einrichtungen insoweit noch weiter zu benutzen, als er dies für seine konstruktive Tätigkeit benötigt. Da der Beklagte dem Kläger dieses Recht streitig macht, hat der Kläger eine dahingehende Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben (ein weiterer vom Kläger gestellter Feststellungsantrag ist für das Revisionsverfahren nicht mehr von Bedeutung).
Der Kläger stützt das von ihm in Anspruch genommene Recht auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Danach sei auch der Kommanditist an Entscheidungen der Gesellschafter über das Schicksal der von ihm im Rahmen des Betriebes gemachten Erfindungen und konstruktiven Verbesserungen gebunden. Hieraus folge, daß sich ein Kommanditist der I. auch in diesem Rahmen betätigen dürfe. Das gelte in einem besonderen Maß für ihn - den Kläger -, ohne dessen Erfindungen die I. nicht denkbar seien und der die Neukonstruktionen des Werkes bis heute entscheidend mitgestaltet habe. Weiterhin beruft sich der Kläger für seine Ansicht auf eine Vereinbarung vom 23. April 1949, in der ihm eine Tätigkeitsvergütung lebenslänglich zugesagt worden sei; daraus erhelle, daß die Gesellschafter mit seiner weiteren Tätigkeit gerechnet hätten, auch wenn er als Kommanditist dazu nicht mehr verpflichtet sei. Für seine Auffassung spreche ferner ein Zusatzvertrag vom 28. Februar 1938, in dem die Leistung einer Pauschal-Sondervergütung an den Kläger für dessen erfinderische Tätigkeit geregelt ist. Nach § 5 dieses Vertrages ist dem Kläger für die Dauer der Bezahlung der Pauschal-Sondervergütung die Verpflichtung auferlegt, sich nicht an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen. Schließlich ergebe sich die Berechtigung des Klägers, mit der Gesellschaft in dem von ihm verlangten Rahmen weiterhin verbunden zu bleiben, auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, insbesondere der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht.
Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er stützt seine Auffassung vor allem darauf, daß für das vom Kläger in Anspruch genommene Recht eine ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag fehle und daß die Bestimmung des § 6 Abs. 3 dafür nicht herangezogen werden könne, weil sich diese nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Zusammenhang nur auf die persönlich haftenden Gesellschafter bezöge. Schließlich könne es ihm - dem Beklagten - angesichts der tiefgreifenden Spannungen zwischen den Parteien auch im Interesse des Unternehmens nicht zugemutet werden, daß sich der Kläger weiterhin in dem von ihm verlangten Rahmen in den I. betätige.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Feststellungsantrages die Feststellung getroffen, daß der Kläger als Seniorgesellschafter nach seinem Übertritt in das Kommanditistenverhältnis das Recht hat, sich über die Konstruktionen und Weiterentwicklungen der Erzeugnisse der I. auf dem Laufenden zu halten. Dieses Urteil hat nur der Beklagte mit der Revision angegriffen. Er erstrebt mit ihr die völlige Abweisung der Feststellungsklage, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist in erster Linie der Auffassung, daß die erhobene Feststellungsklage aus prozessualen und sonstigen Gründen selbst dann der Abweisung unterliegen müsse, wenn dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene Informationsrecht nach dem Gesellschaftsvertrag zustehen würde.
1.)
In diesem Zusammenhang zieht die Revision zunächst die Passivlegitimation des Beklagten für die vom Kläger erhobene Feststellungsklage in Zweifel. Sie meint, der Kläger mache gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung eines Rechts geltend, das ihm nach seinen eigenen Darlegungen auf Grund des Gesellschaftsvertrages gegen die Gesellschaft zustehe. Es handle sich nämlich hierbei um ein Verwaltungsrecht, das nicht ein Recht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, sondern ein solches gegenüber der Gesellschaft sei. Diese Ausführungen der Revision sind nicht richtig.
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RGZ 170, 392; DR 1944, 245; Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 18 III), daß Ansprüche, die einem einzelnen Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages zustehen, sich in erster Linie gegen die anderen Gesellschafter richten und gegenüber diesen auch geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme besteht mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 707 BGB nur dort, wo es sich um einen Zahlungsanspruch oder um einen Anspruch auf eine Vermögensleistung, wie etwa den Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, handelt, der während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nur gegen diese geltend gemacht werden kann. Die einem einzelnen Gesellschafter zustehenden Verwaltungsrechte, wie etwa das Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher oder ein Recht, wie es hier vom Kläger für sich in Anspruch genommen wird, können dagegen gegenüber einem einzelnen Gesellschafter verfolgt werden, weil sie ihre Rechtsgrundlage in dem Gesellschaftsvertrag finden und Partner des Gesellschaftsvertrages die einzelnen Gesellschafter sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß solche Rechte bei den Personalhandelsgesellschaften ebenfalls Ansprüche gegen die Gesellschaft gewähren und daher auch gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden können. Dabei kann es im Einzelfall auch durchaus seinen guten Sinn haben, wenn ein Gesellschafter ein solches Verwaltungsrecht gegenüber dem Gesellschafter verfolgt, der durch sein Verhalten die Erfüllung der in Frage stehenden Sozialverpflichtung verhindert, weil dann nicht die Gesellschaft selbst, sondern der den Rechtsstreit veranlassende Gesellschafter mit den Prozeßkosten belastet wird.
2.)
Welter verneint die Revision das Feststellungsinteresse für die erhobene Klage. Denn der Kläger habe die Möglichkeit, eine entsprechende Leistungsklage gegen die Gesellschaft zu erheben und damit eine abschließende Verwirklichung des von ihm in Anspruch genommenen Rechts herbeizuführen. Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden.
Es mag bei der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles offen bleiben, ob hier überhaupt die in der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage angesichts der Möglichkeit einer Leistungsklage Platz greifen können. Denn hier handelt es sich nicht darum, daß der Kläger an Stelle der erhobenen Feststellungsklage auf die Möglichkeit einer Leistungsklage gegen denselben Beklagten verwiesen werden soll. Selbst wenn man der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles in diesem Zusammenhang kein besonderes Gewicht beimißt, so wird nämlich auch dann die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage nicht in Frage gestellt. Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts führt hier die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu einer abschließenden oder jedenfalls zu einer prozeßwirtschaftlich sinnvollen Entscheidung des Parteistreits, weil sie bei den gegebenen Verhältnissen auch den Streit für die Gesellschaft schlichtet. Das ist schon allein für die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausreichend (BGHZ 2, 253), weil die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage nicht etwa nur subsidiär gegeben ist (BGH, Urt. v. 25.2.1955 - I ZR 179/53). Hinzu kommt, daß es hier wegen des Prozeßkostenrisikos auch durchaus sachgerecht ist, die zwischen den Parteien aufgetretene Streitfrage über die Rechtsstellung des Klägers als Kommanditist zwischen diesen auszutragen und demgemäß nicht die Gesellschaft mit diesem Kostenrisiko zu belasten. Hieran hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Gesellschafter ein durchaus schutzwertes Interesse, so daß er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einfach auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage gegen die Gesellschaft verwiesen werden kann.
3.)
Schließlich meint die Revision, daß es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen solchen handele, der gegen Gesellschaft und Gesellschafter nur einheitlich entschieden werden könnte und daß demgemäß Klage und Urteil für und gegen einen der Beteiligten unmöglich sei (§ 62 ZPO). Mit dieser Auffassung setzt sich die Revision in Widerspruch zu der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht, nach der es nicht nur aus materiellrechtlichen, sondern auch aus prozeßrechtlichen Gründen durchaus möglich und zulässig ist, ein Verwaltungsrecht lediglich gegen einen einzelnen Gesellschafter im Wege der Klage geltend zu machen (RGZ a.a.O., Hueck a.a.O.). Es ist angesichts der nicht weiter begründeten Darlegungen der Revision kein Grund ersichtlich, von dieser gefestigten Auffassung abzuweichen. Im übrigen kann insoweit auch auf die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage in II ZR 48/54 verwiesen werden.
II.
In zweiter Linie greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene Informationsrecht zustehe. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, daß der Kläger nach § 6 Abs. 3-5 des Gesellschaftsvertrages auch als Kommanditist verpflichtet sei, seine Erfindungen und Konstruktionsverbesserungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, und daß nach Treu und Glauben hieraus ein Recht des Klägers folge, sich über die Konstruktionen und die Weiterentwicklung der Erzeugnisse in der Gesellschaft auf dem laufenden zu halten. Die Revision glaubt, daß beide Gesichtspunkte, nämlich sowohl die Auslegung des § 6 Abs. 3-5 als auch die hieraus entnommene Schlußfolgerung, aus rechtlichen Gründen nicht haltbar seien.
1.)
Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Personalhandelsgesellschaft ist eine Tatfrage, sie obliegt daher in erster Linie dem Tatsachenrichter. Im Revisionsverfahren ist nur eine Nachprüfung dahin zulässige ob die vom Tatsachenrichter vorgenommene Auslegung auch rechtlich haltbar ist. Aus diesem Grunde sind die Hinweise der Revision, die nur die Möglichkeit einer anderen Auslegung zulassen, von vornherein ohne jede Bedeutung. Das gilt für die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe der Überschrift des § 6 bei der Auslegung zu Unrecht einen besonderen Wert beigelegt und es habe dem Übergang der Worte in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von "persönlich haftender Gesellschafter" zu "Gesellschafter" nicht die von der Revision für richtig gehaltene Bedeutung beigemessen. In beiden Fällen läßt sich nicht sagen, daß die angegriffene Auffassung rechtlich unhaltbar, nämlich unmöglich sei, mag auch die von der Revision für richtig gehaltene Ansicht ebenfalls im Rahmen einer möglichen Auslegung liegen. Aus dem gleichen Grunde ist schließlich auch der Hinweis der Revision auf die gegenteilige Auslegung des Landgerichts für das Revisionsverfahren ohne Bedeutung.
Weitere Angriffe der Revision richten sich dagegen, daß das Berufungsgericht einige von dem Beklagten für seine Ansicht herangezogenen Gesichtspunkte bei der Auslegung zwar berücksichtigt, ihnen aber ohne eine nähere oder ohne eine zwingende Begründung kein entscheidendes Gewicht beigelegt habe. Auch in diesem Falle überschreitet die Revision bei ihren Angriffen den ihr gezogenen Rahmen. Denn die Begründung des Berufungsgerichts braucht insoweit nicht zwingend zu sein, sie muß sich nur im Rahmen des rechtlich Möglichen halten. Auch ist es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht bei einer Vertragsauslegung seine Ansicht, daß das eine oder andere angeführte Gegenargument nicht durchschlage, stets eingehend begründe; es ist vielmehr nur notwendig, daß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe die leitenden Gesichtspunkte ergeben, die das Berufungsgericht zu seiner für richtig gehaltenen Auffassung geführt haben. Diesem Erfordernis genügt das Berufungsurteil, soweit es die Hinweise des Beklagten auf die Absätze 4 und 7 des § 6 nicht für durchschlagend hält. Das gleiche gilt für den Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus dem Zusatzvertrag vom 28. Februar 1938 keinen Schluß gegen seine Auslegung gezogen. Die Erwägungen, die die Revision in diesem Zusammenhang anstellt, sind keineswegs zwingend und rechtfertigen daher auch nicht die Annahme, daß die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich unmöglich sei.
Schließlich rügt die Revision bei ihren Angriffen gegen die Auslegung auch noch die Übergehung eines Beweisantrages. Jedoch auch diese Rüge ist unbegründet. Der Kläger hatte sich in den Vorinstanzen für die Richtigkeit seiner Auffassung u.a. auch auf eine Vereinbarung der Gesellschafter vom 23. April 1949 berufen. Diesen Ausführungen war der Beklagte entgegengetreten und hatte dabei unter Beweisantritt dargetan, daß die Auffassung des Klägers insoweit unrichtig sei und die Vereinbarung vom 23. April 1949 nicht für den vom Kläger vertretenen Standpunkt spreche. Das Berufungsgericht hat es daraufhin offen gelassen, ob diese Vereinbarung zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages überhaupt herangezogen werden könne, es hat also die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt für die Auslegung nicht verwertet. Bei dieser Sachlage war es nicht gehalten, auf den erwähnten Beweisantrag des Beklagten einzugehen, da dieser nur der Widerlegung der vom Kläger gemachten Ausführungen, nicht aber der Begründung des vom Beklagten selbst vertretenen Standpunktes diente.
2.)
Die Revision ist des weiteren der Auffassung, daß angesichts der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 6 Abs. 3-5 der Schluß nicht gerechtfertigt sei, daß dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene Informationsrecht zustehe.
a)
Wenn auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Kommanditist nach § 6 Abs. 3-5 verpflichtet sei, seine Erfindungen und Konstruktionsverbesserungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so handele es sich hierbei doch um ein einseitiges Recht der Gesellschaft, von dem diese nach ihrem Belieben Gebrauch machen könne oder auch nicht. Daraus folge ohne weiteres, daß für den Fall, daß die Gesellschaft von diesem Recht keinen Gebrauch mache, damit auch die Grundlage für das Informationsrecht entfalle.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen die Möglichkeit für die Annahme rechtfertigen, daß aus der Verpflichtung des Klägers, auch noch als Kommanditist seine Erfindungen und Konstruktionsverbesserungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, nicht der Schluß auf das vom Kläger in Anspruch genommene Informationsrecht gezogen werden könne. Aber zwingend sind die Ausführungen der Revision in dieser Richtung nicht, und das ist für die Revisionsinstanz allein entscheidend. Zwingend würden die Ausführungen der Revision vielmehr nur sein, wenn die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Verpflichtung des Klägers eine völlig einseitige im Sinne dieser Ausführungen wäre und damit unter allen Umständen die Möglichkeit einer gleichzeitigen Berechtigung des Klägers ausschlösse. In diesem Punkt ist aber das Berufungsgericht gerade anderer Ansicht, und es ist nicht zu verkennen, daß eine solche Ansicht bei den gegebenen Verhältnissen jedenfalls möglich und demgemäß vertretbar ist. Damit entfällt aber der notwendige Ausgangspunkt für diesen Angriff der Revision.
b)
Die Revision meint des weiteren, das Berufungsgericht habe sich für seine Auffassung nicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) berufen dürfen. Die Verkehrssitte besage, wie die sachverständige Beurteilung durch die Handelsrichter erster Instanz ergebe, gerade das Gegenteil. Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht leitet seine Auffassung "nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" ab und stützt sich dabei auf eine Anzahl tatsächlicher Umstände, wie sie sich aus den Beziehungen der Parteien zueinander und ihren Beziehungen zu der Gesellschaft ergeben. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ganz offensichtlich, daß damit das Berufungsgericht nicht etwa eine Verkehrssitte feststellen wollte, die zudem bei so individuell gelagerten Verhältnissen wie hier bei den Parteien auch kaum einen Anhalt für eine Vertragsauslegung gewährt. Das Berufungsgericht wollte vielmehr offenbar mit der von der Revision aufgegriffenen Wendung, nämlich einer Wiederholung des Wortlauts des § 157 BGB, nur zum Ausdruck bringen, daß es unter Anwendung dieser Bestimmung zu seiner Auffassung gelange. Dabei hat es, wie die Heranziehung einer Anzahl tatsächlicher Umstände bestätigt, die Grundsätze von Treu und Glauben angewendet und sich insoweit durchaus im Rahmen des § 157 BGB gehalten. Denn bei der Anwendung dieser Bestimmung ist es keineswegs immer notwendig, sich auch auf eine Verkehrssitte zu stützen; denn in zahlreichen Fällen der Vertragsauslegung ist eine Verkehrssitte gar nicht festzustellen, so daß die Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des erkennbar zum Ausdruck gekommenen Parteiwillens erfolgen muß. Auch der Hinweis der Revision auf die angeblich sachverständige Beurteilung durch die Handelsrichter bietet keinen Anhalt dafür, daß hier eine Verkehrssitte überhaupt als leitender Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Betracht gezogen werden konnte.
c)
Ferner wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht ohne eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Kläger ein Informationsrecht habe. Auch dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist sich durchaus darüber im klaren, daß das vom Kläger in Anspruch genommene Informationsrecht sich nicht schon aus den dispositiven Vorschriften der §§ 161 ff HGB ergibt, sondern seine Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben muß. Wenn es dabei im Wege der Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solches Recht bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles bejaht werden müsse, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines solchen Rechts auch nicht, wie die Revision meint, allein daraus abgeleitet, daß der Kläger als Kommanditist ein rechtlich beachtliches Interesse am Gedeihen der Gesellschaft habe und ihm deshalb ein solches Informationsrecht zugesprochen werden müsse. Damit entfällt auch die Rüge der Revision, die sich auf diese Erwägung gründet.
d)
Schließlich kann der Revision auch darin nicht beigetreten werden, daß das Berufungsgericht zu unrecht außer acht gelassen habe, daß der Kläger unter Aufgabe der Umsatzvergütung jederzeit die Freiheit zur Konkurrenzbetätigung habe. Die Revision meint, der Kläger könne nach der Auffassung des Berufungsgerichts das von ihm in Anspruch genommene Informationsrecht ausüben und sich gleichzeitig für ein Konkurrenzunternehmen betätigen. Bei diesem Angriff verkennt die Revision die Tragweite der von ihr angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts. Indem das Berufungsgericht bei seinen Darlegungen von dem engen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Klägers, seine Erfindungen und Konstruktionsverbesserungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und sich einer Konkurrenzbetätigung zu enthalten, und dem von ihm in Anspruch genommenen Informationsrecht ausgeht, ist es ganz offensichtlich und ohne weitere Ausführung erkennbar, daß der Kläger danach auch nur so lange dieses Informationsrecht ausüben kann, als er an die damit unmittelbar zusammenhängenden Verpflichtungen gebunden ist.
III.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Revision des weiteren der Auffassung, daß selbst dann, wenn sich für den Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag ein Informationsrecht ergebe, dieses Recht in seinem Umfang nach §§ 157, 242 BGB derart beschränkt sei, daß die Gesellschaft durch die Ausübung dieses Rechts keinen Schaden erleide. Da im vorliegenden Fall die Ausübung des Rechts angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Spannungen das Gesellschaftsunternehmen gefährden müsse, müsse sich der Kläger eine weitgehende Einschränkung seines Rechts gefallen lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Spannungen vom Kläger verschuldet oder durch andere Umstände veranlaßt seien.
Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Eine Einschränkung des Informationsrechts in dem von der Revision dargelegten Sinn könnte nach Treu und Glauben unter Umständen dann in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger selbst die Spannungen verschuldet hätte und damit sein schuldhaftes Verhalten den Anlaß dafür bildete, daß der Gesellschaft nunmehr durch die Ausübung des Informationsrechts gerade im Hinblick auf die eingetretenen Spannungen entscheidende Nachteile entstehen würden. Da aber das Berufungsgericht aus tatsächlichen und von der Revision auch nicht angegriffenen Gründen ein dahingehendes Verschulden des Klägers an den aufgetretenen Spannungen verneint hat, kann von einer Einschränkung des dem Kläger zustehenden Informationsrechts nicht gesprochen werden.
Auch kann entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, daß im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung das Informationsrecht einer Einschränkung unterliegen müsse. Die Revision meint, daß die Gesellschafter damals bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht daran gedacht hätten, daß die Gesellschaft angesichts tiefgreifender Spannungen zwischen einzelnen Gesellschaftern durch die Ausübung des Informationsrechts Schaden nehmen könnte, und daß die Gesellschafter bei Berücksichtigung einer solchen Möglichkeit das Informationsrecht jedenfalls eingeschränkt haben würden. Gegenüber diesen Ausführungen der Revision ist grundsätzlich zu bemerken, daß mit einer solchen Erwägung, die bei immer möglichen Spannungen zwischen den Gesellschaftern einer Personalhandelsgesellschaft von weittragender Bedeutung wäre, nicht mitgliedschaftliche Rechte einzelner Gesellschafter beschnitten werden können. Das würde eine völlige Rechtsunsicherheit in eine Gesellschaft hineintragen, indem auf diese Weise der Bestand solcher mitgliedschaftlichen Rechte in weitem Umfang in Frage gestellt wird.
Schließlich kann dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es der Behauptung des Beklagten nicht weiter nachgegangen ist, wonach sich der Kläger seit Kriegsende konstruktiv nicht mehr positiv betätigt, die Entwicklung des Werkes nicht mehr gefördert und auch sonst kein Interesse an Neukonstruktionen mehr gezeigt habe. Denn diese Behauptungen des Beklagten sind für den Bestand des dem Kläger zustehenden Informationsrechts ohne Bedeutung. Sie könnten lediglich in Verbindung mit weiteren, hier aber nicht einmal behaupteten Tatsachen von Gewicht sein, und zwar dann, wenn die Ausübung des Informationsrechts durch den Kläger als Rechtsmißbrauch angesehen werden müßte. Aber die für eine solche Annahme in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben, so daß auch dieser Angriff der Revision als unbegründet angesehen werden muß.
IV.
Endlich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Informationsrecht des Klägers in den Entscheidungsgründen seines Urteils einen zu weiten Umfang gegeben habe. Die Bedeutung dieses Angriffs ist offensichtlich, wenn man berücksichtigt, daß die Urteilsformel nach Maßgabe der Entscheidungsgründe auszulegen ist (BGHZ 7, 334) und danach die Entscheidungsgründe für den Umfang des zugesprochenen Informationsrechts durchaus von Gewicht sind. In sachlicher Hinsicht ist der Revision zuzugeben, daß die Erläuterungen, die das Berufungsgericht über das Informationsrecht gegeben hat, nicht in vollem Maß gerechtfertigt sind und daher einer Richtigstellung bedürfen (BGHZ 7, 183). Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht zwar darin, daß nach Lage der Dinge die Art und der Umfang des Informationsrechts nicht im einzelnen festgelegt werden können, sondern daß hierfür im jeweiligen Einzelfall die Grundsätze von Treu und Glauben unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Rechts- und Pflichtenstellung des geschäftsführenden Gesellschafters maßgebend sind. Aber nach dem Zweck des Informationsrechts ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Einschränkung dahin geboten, daß der Kläger die für ihn erforderlichen Informationen nicht von jedem Angehörigen des Gesellschaftsunternehmens, sondern nur von dem leitenden technischen Personal des Betriebes einholen darf, und daß sich sein Informationsrecht nur auf den Sachbereich erstreckt, der durch die erfinderische und konstruktive Tätigkeit des Klägers bestimmt ist. Des weiteren kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in diesem Verfahren, bei dem es sich lediglich um die Feststellung des Informationsrecht selbst handelt, nichts darüber gesagt werden, in welcher Form das Informationsrecht im Einzelfall seine Verwirklichung findet. Es muß daher auch die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob dem Kläger ein Zimmer in den Betriebsräumen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen ist, in diesem Verfahren offen bleiben, weil diese Frage nicht den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens bildet.
Im ganzen erweist sich nach alldem die Revision des Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.