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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: 5 StR 127/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1953
Aktenzeichen
5 StR 127/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 01.09.1952

Verfahrensgegenstand

Untreue

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Juli 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. September 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ba. verworfen.

Die Revision der Angeklagten B. wird verworfen.

Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

A.

Der Angeklagte Ba. war seit 1949 Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse H., die eine gemeinnützige mündelsichere Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ihre Tätigkeit beruht auf einer von der Aufsichtsbehörde (in erster Instanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in oberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen) genehmigten Satzung.

2

Die Kreissparkasse H. Unterhält 13 Zweig- und Geschäftsstellen, u.a. die Geschäftsstelle in J. In dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklagten K. und P. tätig.

3

Nach der Währungsreform machte sich ein erheblicher Bedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der Satzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, daß die Zweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen Kredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch Rundschreiben vom 22.2.1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, daß Überziehungen nur in den dringendsten Fällen auf ganz kurze Zeit und nur dann zuzulassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und daß Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß dem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach dem Stand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kredit- und Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, Wohnort, Stammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden jeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem Vorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden Einschränkungen verfügt.

4

Der Angeklagte Ba. besaß ein offenes Kontokorrentkonto bei der Zweigstelle in J. Für dieses Konto war ihm vom Verstand am 12.8.1948 ein Kredit bis 5.000,- DM eingeräumt worden, der am 4. April 1949 auf 10.000,- DM und am 10. Oktober 1950 auf 20.000,- DM erhöht wurde. Außer diesem Konto hatte der Angeklagte noch ein weiteres Konto bei der Zweigstelle in J. auf das er im wesentlichen "Fremdgelder" einzahlte, d.h. Gelder, die ihm für noch nicht abgewickelte Bauvorhaben gezahlt worden waren. Im Frühjahr 1949 überzog der Angeklagte Ba. sein Konto erheblich, und zwar über den ihm damals bewilligten Kredit von 10.000,- DM hinaus um rund weitere 10.000,- DM. Damals hatte er auf dem "Fremdkonto" noch einen höheren Betrag.

5

Als der frühere Mitangeklagte K. den monatlichen Überziehungsbericht zum 30.4.1949 fertigen mußte, versuchte er, den Angeklagten Ba. zur Abdeckung des überzogenen Kredites zu veranlassen, der Angeklagte Ba. war aber hierzu nicht in der Lage. Die Kontoüberziehung wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Ba. und K. buchmäßig dadurch zum Verschwinden gebracht, daß Ba. dem K. einen Scheck über 10.500,- DM auf ein Konto übergab, das er bei der Spar- und Darlehnskasse in J. unterhielt. Dieser Scheck hatte, wie den Angeklagten bekannt war, keine Deckung. Die Übergabe des Schecks sollte nur dazu dienen, für kurze Zeit buchmäßig das Konto des Angeklagten Ba. glatt zustellen, während der Scheck ihm wieder zur Last geschrieben werden sollte, wenn er ungedeckt zurückkam. K. erklärte sich bereit, dann durch einen bankeigenen Scheck die Schuld des Angeklagten Ba. auf seinem Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in J. abzudecken.

6

In der Folgezeit haben die Angeklagten sich dieser "Scheckreiterei" weiterhin bedient, um auf diese Weise dem Angeklagten Ba. Kredite zu verschaffen, die ungesichert und vom Vorstand nicht genehmigt waren. Insgesamt hat der Angeklagte Ba. mit Hilfe der Angeklagten B. dem K. 31 Schecks auf die Spar- und Darlehnskasse J. im Gesamtbetrage von 925.410,- DM ausgehändigt, während zur Abdeckung dieser Beträge K. und P. Gegenschecks in gleicher Höhe abwechselnd ausgestellt, gemeinsam unterschrieben und der Spar- und Darlehnskasse J. eingereicht haben.

7

Nachdem im August 1950 bei der Spar- und Darlehnskasse J. Bedenken wegen dieser Scheckreitereien aufgetreten waren, benutzte der Angeklagte Ba. in der Folgezeit sein Konto bei der Schleswig-Holsteinischen und Westbank in Harburg zu dem gleichen Zweck. In der Zeit vom 1.10.1950 bis 30.12.1950 reichte Ba. 7 Schecks im Gesamtbetrage von 234.810,- DM ein, die durch Gegenschecks über insgesamt 212.950,- DM abgedeckt wurden. Die Gegenschecks waren von K. und P. unterzeichnet.

8

Am 15.1.1951 hatte Ba. insgesamt, einschließlich des genehmigten Kredites von 20.000,- DM, eine Gesamtverpflichtung gegenüber der Kreissparkasse H., Geschäftsstelle J., in Höhe von 141.080,- DM. Dies wurde bei einer Revision im Januar 1951 festgestellt, nachdem es den Angeklagten gelungen war, bei vorangegangenen Revisionen eine Aufdeckung zu verhindern. In der Sitzung vom 12.3.1951 genehmigte der Vorstand mit Ausnahme eines Mitglieds nachträglich die Überziehungen des Angeklagten. Er ließ sich erst im Juli 1951, als bereits das Ermittlungsverfahren lief, zur Sicherstellung eine Grundschuld des Angeklagten von 60.000,- DM abtreten. Der Angeklagte hat bis zum 1.8.1952 wesentliche Abzahlungen auf seine Schuld geleistet, so daß die Restschuld durch die Grundschuld gesichert ist.

9

Die Angeklagte B. ist die Schwägerin des Angeklagten Ba. und arbeitete seit 1932 in seinem Büro als Buchhalterin. Sie hatte Vollmacht für den Angeklagten Ba. für sein Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in J. Sie hat die auf dieses Institut ausgestellten Schecks für Ba. unterschrieben und teilweise auch hinsichtlich der Geldbeträge ausgefüllt. Ihr waren die Verabredungen zwischen Ba. und K. bekannt. Sie wußte insbesondere, daß für diese Schecks keine Deckung vorhanden war. Teilweise hat sie. Blankoschecks an K. und P. gegeben. Sie wußte auch dabei, daß diese von ihr unterschriebenen Blankoschecks mit sehr hohen Werten in den Verkehr gebracht wurden, und daß keine Deckung vorhanden war. Ihr war bekannt, daß durch diese Scheckreiterei Ba. erhebliche Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes gegeben wurden.

10

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ba. wegen fortgesetzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und 10.000,- DM Geldstrafe verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

11

Die Angeklagte B. hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue anstelle einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen zu einer Geldstrafe von 800,- DM, ferner zu einer weiteren Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.

12

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

13

B.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

14

1.)

Beide Angeklagten rügen zunächst, es hätten bei dem Urteil drei Richter mitgewirkt, die mit Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien. Sie bestreiten vorsorglich, daß die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beschlußkammer in ordnungsmäßiger Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden habe.

15

a)

Soweit eine nicht ordnungsmäßige Besetzung der erwähnten Kammer gerügt wird, entbehrt die Rüge der erforderlichen Bestimmtheit. Sie ist daher nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.

16

b)

Die Rüge, die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer seien mit Recht abgelehnt worden, greift nicht durch. Der Angeklagte Ba. hatte seine Ablehnung damit begründet, die erkennende Kammer habe in einem voraufgegangenen Verfahren gegen K. und P. bei der Urteilsverkündung zum Ausdruck gebracht, es sei strafmildernd berücksichtigt worden, daß die Aufsichtsorgane ihre Tätigkeit mangelhaft beaufsichtigt hätten. Da er selbst zu diesen Aufsichtsorganen gehöre, sei die Strafkammer insoweit mit einer vorgefaßten Meinung an die Beurteilung seines Falles herangegangen. Die Beschlußkammer hat das Ablehnungsgesuch ohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, daß ein Richter sich in einem früheren Verfahren nach einer Beweisaufnahme über einen Sachverhalt ein Urteil gebildet habe, gebe keinen Grund zu der Annahme, daß er in einem späteren Verfahren die unparteiische Prüfung unterlasse, auch wenn der frühere Tatsachenstoff in dem späteren Verfahren eine Rolle spiele. Was die Revision hiergegen vorträgt, kann nicht durchgreifen.

17

2.)

Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die Angeklagten seien nicht genügend auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. In der Anklageschrift war dem Angeklagten Ba. vorgeworfen worden, er habe den Tatbestand des § 266 StGB 1. Fall (Mißbrauchstatbestand) erfüllt. Er ist aus dem Treubruchstatbestand verurteilt worden. Auf diese Möglichkeit ist er ausweislich der Sitzungsniederschrift hingewiesen worden. Die Ansicht der Revision, der Hinweis hätte im einzelnen angeben müssen, worin die Erfüllung des Treubruchstatbestandes liege, trifft nicht zu. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Strafkammer den Treubruchstatbestand angenommen hat, ergab sich aus der Anklageschrift. Der Eröffnungsbeschluß hat die Untreue u.a. auch darin gesehen, daß K. und P. dem Ba. unbefugt einen Kredit eingeräumt haben, der sich im Laufe der Zeit bis auf über 100.000,- DM erhöhte. Hierin sieht das Urteil den Treubruchstatbestand, so daß ein weiterer Hinweis nicht erforderlich war.

18

Unrichtig ist auch die Rüge, der in der Hauptverhandlung erfolgte Hinweis sei deshalb nicht ausreichend, weil er nichts über das Beteiligungsverhältnis der Angeklagten enthalten habe. Der Eröffnungsbeschluß hatte angenommen, daß Ba. selbständig eine Untreue begangen hätte, das gleiche nimmt das Urteil an. Es war deshalb kein besonderer Hinweis erforderlich, daß die Tatbeteiligung hinsichtlich des neu zu erörternden Treubruchstatbestandes die gleiche sei wie die bei dem zunächst angenommenen Mißbrauchstatbestand.

19

3.)

Darauf, ob bezüglich der Tatbeteiligung von P. und K. Widersprüche im Eröffnungsbeschluß vorhanden sind, kommt es für den Angeklagten Ba. nicht an. Daß dieser sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue in eigener Person verwirklicht hatte, haben sowohl der Eröffnungsbeschluß als auch das Urteil angenommen.

20

4.)

Zu Unrecht rügt auch die Revision, es seien aus einer Reihe von Urkunden nur Teile verlesen worden. Eine Verlesung von Urkunden ist nur soweit erforderlich, wie sie für das Verfahren von Bedeutung sind. Die Revision sagt nichts darüber, daß etwa solche Teile der Urkunden verwandt worden seien, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Sie gibt auch keine Tatsachen dafür an, daß besondere Umstände das Gericht bei Lage der Sache dazu hätten drängen müssen, noch weitere Teile der Urkunden zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

21

5.)

Die Ansicht der Revision, das Gericht sei verpflichtet, im Urteil alle benutzten Beweismittel im einzelnen zu würdigen, findet im Gesetz keine Stütze. Eine solche Verpflichtung des Gerichts ergibt sich weder aus den §§ 244, 245 StPO noch aus den §§ 261, 267 StPO.

22

6.)

Daß die Strafkammer den Zeugen Z. vereidigt hat, war bei Lage der Sache kein Rechtsfehler. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Strafkammer die Frage seiner etwaigen Tatbeteiligung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es bestehe kein Verdacht der Beteiligung oder Begünstigung hinsichtlich, der zur Untersuchung stehenden Straftaten. Daß die Strafkammer zu diesem Ergebnis aufgrund eines Rechtsfehlers gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich; ob sie einen Beteiligungsverdacht für vorliegend erachtete, lag im Rahmen ihrer Beweiswürdigung.

23

7.)

Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Strafkammer habe einen Hilfsbeweisantrag auf Herbeiziehung der Akten 13 Js 443/51 StA Stade ungerechtfertigt abgelehnt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da das Beweisthema nicht angegeben ist.

24

II.

1.)

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldspruch beim Angeklagten Ba. im Ergebnis keine Bedenken.

25

a)

Daß der Angeklagte Ba. aufgrund behördlichen Auftrags die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen, nämlich die Vermögensinteressen der Kreissparkasse H. wahrzunehmen, kann nicht zweifelhaft sein.

26

b)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt das angefochtene Urteil auch mit Recht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch Aufnahme der Kredite diese Pflicht verletzt hat. Hierfür ist es unerheblich, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme nicht als Vorstandsmitglied, sondern als Kunde der Sparkasse aufgetreten ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder einer Sparkasse haben aufgrund ihrer Stellung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was zu einer ordnungswidrigen Durchführung der Vermögensgeschäfte der Sparkasse führt. Ein Vorstandsmitglied, das unter Täuschung oder Umgehung der zuständigen Instanzen sich einen Kredit verschafft, handelt pflichtwidrig, und zwar unter Verstoß gerade gegenüber denjenigen Verpflichtungen, die ihm sein Amt auferlegt.

27

Wenn die Revision meint, die Angeklagten K. und P. seien zuständig gewesen, Ba. den Kredit zu bewilligen, so übersieht sie, daß deren Zuständigkeit nur für einen kurzfristigen Kredit gegeben war, dessen Tragbarkeit jeweils am Monatsende aufgrund der Überziehungslisten durch den Vorstand nachgeprüft werden sollte. Für Kreditbewilligungen, die zeitlich einen Monat überschritten, waren K. und P. danach nicht zuständig.

28

c)

Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte Ba. der Sparkasse durch seine pflichtwidrige Handlung einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es trifft zu, daß das Urteil die Frage der Vermögensschädigung ausdrücklich erst bei Prüfung des inneren Tatbestandes erörtert. Aus diesen Erörterungen ergibt sich aber auch die klare Feststellung einer objektiven Vermögensschädigung. Diese Vermögensschädigung sieht die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, in zwei Umständen, nämlich einmal darin, daß der Angeklagte sich einen ungesicherten Kredit hat geben lassen, ferner darin, daß er durch die Scheckreiterei den Vermögensstand der Sparkasse verschleiert und den übrigen Vorstandsmitgliedern dadurch die Möglichkeit genommen hat, den jederzeit greifbaren Einlagenbestand der Außenstellen und damit der gesamten Sparkasse zu übersehen und entsprechend zu disponieren.

29

Der zweite Grund trifft jedenfalls zu. In einer Vermögensverschleierung liegt eine Vermögensschädigung mindestens dann, wenn die Verschleierung denjenigen, dem gegenüber sie erfolgt, daran verhindert, die erforderlichen vermögensrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Handelt es sich bei dem durch die Verschleierung Getäuschten um den Verwalter fremden Vermögens, so kann es dabei nicht darauf ankommen, was er bei Kenntnis der wahren Sachlage getan hätte, sondern darauf, was er pflichtgemäß hätte tun müssen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Vorstand der Sparkasse nach Kenntnisnahme von der ersten Scheckreiterei des Angeklagten diesem für die Zukunft jeden Personalkredit hätte sperren und mit allen Mitteln für die Zurückzahlung der bereits ausgezahlten Gelder hätte sorgen müssen. Denn durch die Scheckreiterei hatte sich der Angeklagte als persönlich völlig unzuverlässig erwiesen.

30

d)

Daß der Angeklagte sich bewußt war, in diesem Sinne das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe. Daß er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

31

e)

Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Urteil dem Angeklagten eine fortgesetzte Untreue, beginnend im April 1949, zur Last legt. Daß im April 1949 der Schuld des Angeklagten auf dem einen Konto eine Forderung gegen die Sparkasse auf dem anderen gegenüberstand, ist für die Frage der Vermögensbeschädigung in diesem Zeitpunkt unerheblich, weil durch die Hereinnahme der ungedeckten Schecks dem Angeklagten planmäßig die Möglichkeit eröffnet worden war, gleichzeitig über beide Konten zu verfügen. Hierin liegt bereits eine Vermögensgefährdung, die den gegenwärtigen Wert des Vermögens der Sparkasse verminderte.

32

Damit erscheint der Schuldspruch gerechtfertigt.

33

2.)

Bedenken bestehen hingegen gegen die Strafzumessung.

34

Die Strafkammer sieht es als strafschärfend für den Angeklagten an, daß dieser seine überragende Stellung in J. dazu ausgenutzt habe, die von ihm abhängigen Angeklagten K. und P. zur Fortsetzung des Kreditgeschäfts zu bewegen, weil sie um ihre eigene Position besorgt sein mußten, wenn sie den Kreditwünschen des von ihnen als besonders einflußreich und allmächtig angesehenen Vorstandsmitgliedes Bahlburg nicht entsprachen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, wonach die Anregung zu der Scheckreiterei nicht von dem Angeklagten, sondern von K. ausgegangen ist, und wonach K. zu dieser Zeit bereits über nicht unbeachtliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Scheckreiterei verfügte, weil er bereits mit anderen Bankkunden dieses Verfahren angewandt hatte.

35

Weiterhin sieht die Strafkammer den Umfang der Nachteile, den der Angeklagte der Kreissparkasse zugefügt habe, als strafschärfend an. Dabei ist mit Rücksicht auf die auffallende Höhe der Strafe nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diese Nachteile nicht richtig berechnet hat. Zwar trifft es zu, daß die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens für die Höhe des zunächst durch eine Straftat entstandenen Nachteiles nicht maßgebend ist. Die Höhe des entstandenen Nachteils läßt sich aber nicht durch eine Zusammenzählung sämtlicher im Wege der Scheckreiterei hingegebenen Schecks errechnen, da bei dem Prinzip der Scheckreiterei jeweils nur ein ungedeckter oder höchstens wenige solcher ungedeckten Schecks auf einmal laufen konnten. Die Höhe des Nachteils kann also nur in dem höchsten Schuldenstand gesehen werden, der während der ganzen Dauer der Scheckreiterei aufgetreten ist. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob sie etwa die Beträge aller Schecks, die während der ganzen Zeit hingegeben worden sind, zusammengerechnet hat. Das wäre ein Rechtsfehler. Mit Rücksicht darauf, daß, soweit ersichtlich, ein endgültiger Schaden der Sparkasse nicht entstanden ist und nach der Ansicht des Angeklagten auch nicht entstehen konnte, erscheint die erkannte Strafe von zwei Jahren Gefängnis so hoch, daß die Besorgnis besteht, die Strafkammer könne bei der Berechnung des strafrechtlich erheblichen Nachteils dem erwähnten Irrtum erlegen sein.

36

Aus diesem Grunde mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

37

3.)

Die Beihilfe der Angeklagten B. hat das Urteil mit Recht angenommen. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Angeklagte B. alle Umstände gekannt hat, aus denen sich die Untreuehandlung des Angeklagten Ba. ergibt, und daß sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewußt war. Zweifelhaft könnte nur sein, ob die Kenntnis der Angeklagten B. von der Treupflicht des Angeklagten Ba. aufgrund eines behördlichen Auftrages ausreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt aber auch dies mit hinreichender Deutlichkeit. Es heißt zu diesem Punkt:

"Für die Angeklagte P. stand somit fest, daß ihr Schwager Ba. von K. ständig wachsende Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes erhielt, wobei sie genau wußte, daß derartige Kredite nur vom Vorstand der Sparkasse, aber nicht von K. und P. gegeben werden durften. Daß über die Kreditgewährung zwischen K. und P. einerseits, dem Angeklagten Ba. andererseits gesprochen worden war, wußte die Angeklagte B. Sie kannte deshalb sämtliche Tatbestandsmerkmale, aus denen sich eine strafbare Untreue ihres Schwagers ergab, auch wenn sie sich als Laie nicht über die gesetzestechnischen Unterscheidungen klar gewesen sein mag, ob sie das Vorgehen des Vorstandsmitglieds Ba. gegenüber seiner Sparkasse als Untreue, Betrug oder ähnliches zu werten hatte."

38

Wenn in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen ist, es sei unerheblich, wie im einzelnen die Angeklagte B. das Vorgehen des Vorstandsmitglieds Ba. gegenüber seiner Sparkasse rechtlich gewertet habe, so läßt dies erkennen, daß der Angeklagten B. das Vorstandsamt des Angeklagten Ba. und seine sich hieraus ergebenden Pflichten bekannt waren.

39

Bei der milden Bestrafung der Angeklagten B. erscheint es ausgeschlossen, daß die Strafzumessung bei dieser Angeklagten durch die bei der Strafzumessung des Angeklagten Ba. erwähnten Fehler beeinflußt sein könnte.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer