Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.01.2025, Az.: B 4 AS 234/24 BH
Ablehnung des Antrags zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.01.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 234/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150125BB4AS23424BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 22.11.2022 - AZ: S 15 AS 107/22
- LSG Baden-Württemberg - 05.11.2024 - AZ: L 2 AS 3641/22
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2025 durch die Präsidentin Dr. Fuchsloch sowie die Richter Dr. Mecke und Dr. Burkiczak
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die Klage aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles.
Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Prozessentscheidung des SG bestätigt hat, weil der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für Januar bis April 2022 bereits Gegenstand des beim SG anhängig gewesenen Verfahrens S 15 AS 2649/21 (Berufungsverfahren L 2 AS 3642/22, beim BSG nun anhängig unter dem Aktenzeichen B 4 AS 235/24 BH), welches den Zeitraum vom 1.5.2021 bis 30.4.2022 umfasst, gewesen sei, so dass die vorliegende Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sei. Diese Rechtsansicht ist zutreffend.