Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1991, Az.: 5 StR 361/91
Zulässigkeit der Ermittlung schwarz zugekauften Mineralöls allein anhand des Durchlaufzählers einer einzigen Zapfsäule; Voraussetzungen der Annahme einer fortgesetzten Hehlerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 361/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 11.03.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1993, 92-93 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 1992, 140
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Prozessführer
Kraftfahrzeugmechaniker Heinz Gerhard Z. aus O.-R., geboren am ... 1942 in D.
Amtlicher Leitsatz
Zum Fortsetzungszusammenhang bei Steuerhinterziehung und Hehlerei.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Dr. Schäfer, Hager, Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Hehlerei und Bankrotts verurteilt worden ist,
- 2.
im gesamten Strafausspruch.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Hehlerei und Bankrotts unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.
I.
1.
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es fehlt bereits die Angabe einer bestimmt behaupteten Beweistatsache (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdnr. 36, 37).
2.
Auch die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nicht zulässig. Der von der Revision auszugsweise mitgeteilte "Sonderbericht" des Zeugen R. vom 20. März 1990 ist vom Landgericht ausdrücklich nicht zur Grundlage der Berechnungen bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerhinterziehungen gemacht worden. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, hat der Tatrichter nach mehrfacher Vernehmung des Zeugen R. eine abweichende, dem Angeklagten günstigere Methode zugrunde gelegt. Die Revision kann folglich nicht damit gehört werden, der Zeuge R. habe seinem Bericht vom 20. März 1990 zufolge etwas anderes bekundet; denn eine Überprüfung des Revisionsvortrags würde eine nicht statthafte Rekonstruktion der Beweisaufnahme des Tatrichters durch das Revisionsgericht erfordern. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist vielmehr allein Sache des Tatrichters. Die im Urteil niedergelegten Ergebnisse zur Schuld- und Straffrage sind für das Revisionsgericht bindend (BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 23, 26).
II.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen führen zu einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit Gründung der Einzelhandelsfirma M. Spedition deren faktischer Mitinhaber; nach außen war seine Lebensgefährtin, die Zeugin M., Inhaberin der Firma. Der Angeklagte war im wesentlichen auch für den Betrieb der Ende 1979 eröffneten Tankstelle verantwortlich. Das Mineralöl wurde offiziell von einer einzigen Lieferfirma bezogen; daneben kaufte der Angeklagte von Tankwagenfahrern Mineralöl "schwarz" für die Hälfte des regulären Einkaufspreises an. Dieser Kraftstoff war von den Tankwagenfahrern zuvor durch Manipulationen am Durchflußzähler ihrer Tankfahrzeuge unterschlagen worden. Die zusätzlichen Ein- und Verkäufe wurden entsprechend den Anweisungen des Angeklagten aus den täglichen Kassenabrechnungen herausgerechnet und nicht in die Buchführung der Tankstelle aufgenommen. Die daraus resultierenden Erlöse gingen somit nicht in die Umsatzsteueranmeldungen der Jahre 1980, 1981 und 1982 sowie die Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen 1981 und die Gewerbesteuererklärung 1982 ein, was jeweils zu einer Gewinnverkürzung in diesen Jahren führte.
Das Landgericht hat den Umfang des "schwarz" zugekauften Mineralöls anhand der Durchlaufmengen an den einzelnen Zapfsäulen ermittelt und dabei die in den Tagesabrechnungen der Tankwarte festgehaltenen Zählerstände zugrunde gelegt. Den daraus folgenden abgegebenen Mineralölmengen hat es die durch Rechnungen der Lieferfirma belegten Einkaufsmengen gegenübergestellt und die jährliche Differenz zur Berechnungsgrundlage der jeweils hinterzogenen Steuern gemacht. Der Angeklagte plante von Anfang an, durch schwarze Benzinzukäufe und Erstellungen der unrichtigen Kassenbelege regelmäßig niedrigere Umsätze als tatsächlich erzielt gegenüber dem Finanzamt anzugeben, um so seine Steuerschuld zu verringern.
1.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch in den beiden Fällen der Steuerhinterziehung. Sie belegen jedenfalls in ihrer Gesamtheit jeweils die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Im übrigen wäre der Angeklagte durch die unrichtige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert, da für alle Einzelakte der fortgesetzten Handlung keine Verjährung eingetreten war (vgl. BGH aaO).
2.
Dagegen reichen die Feststellungen zur fortgesetzten Hehlerei nicht aus. Hier fehlt es schon an den objektiven Voraussetzungen.
Während der Tatbestand der Steuerhinterziehung an die Abgabe falscher Steuererklärungen oder deren Nichtabgabe anknüpft, kommt es bei der fortgesetzten Hehlerei auf die einzelnen Akte des Erwerbs der unterschlagenen Mineralölmengen an. Anders als bei den Steuerhinterziehungen, bei denen die auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum entfallenden und nicht erklärten Umsätze und Erlöse festgestellt worden sind, fehlen zu den Einzelakten der Hehlerei ausreichende Feststellungen. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte mehrfach - zuletzt fast täglich - Mineralöl in Kenntnis der Herkunft ankaufte, so daß der Tatbestand des § 259 StGB erfüllt ist. Das Landgericht teilt jedoch zu einzelnen Anlieferungen weder den Zeitpunkt noch den Umfang der Ankäufe durch den Angeklagten mit. Der Umstand, daß der Angeklagte täglich die Kassenabrechnungen manipulierte, läßt keinen Rückschluß auf Umfang und Häufigkeit der von ihm getätigten Ankäufe zu. Denn diese Maßnahmen waren schon zur Verschleierung der zusätzlichen Erlöse aus den Verkäufen im Hinblick auf die beabsichtigten Steuerhinterziehungen erforderlich. Die Feststellungen des Landgerichts lassen daher die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte gelegentlich größere Mengen Mineralöl schwarz ankaufte und sodann über einen längeren Zeitraum - vermischt mit dem offiziell erworbenen Mineralöl - allmählich veräußerte.
Die unzureichende Erörterung des Fortsetzungszusammenhangs im Hinblick auf den Vorwurf der Hehlerei beschwert den Angeklagten; denn ohne die Annahme von Fortsetzungszusammenhang kommt eine teilweise Verjährung solcher Handlungen nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB wegen Verstreichens des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist in Betracht, die in den Zeitraum 1980 bis 10. März 1981 fallen. Dies bedarf der erneuten tatrichterlichen Prüfung.
3.
Auch die Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ausreichend dargetan sind. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, gründete der Angeklagte die Firma H. G. Z., Spedition und Lagerhaus GmbH im Mai 1983. Seit Ende 1983 war die GmbH zahlungsunfähig. Am 22. Juli 1985 stellte die AOK ... einen Konkursantrag, der im Oktober 1985 mangels Masse zurückgewiesen wurde. Zum 3. Juni 1986 wurde die Firma H. G. Z. GmbH aufgelöst. In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit veranlaßte der Angeklagte, daß in der Zeit vom 11. Juni 1985 bis zum 15. November 1985 113 Zahlungen in Höhe von insgesamt 67.456,56 DM statt den Geschäftskonten entweder seinem eigenen Privatkonto oder dem Konto der Zeugin S. gutgeschrieben wurden.
Die Urteilsgründe lassen weder die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der GmbH erkennen noch die Funktion des Angeklagten, in der er im Rahmen der Firma Z. GmbH tätig wurde. Ob das Handeln des Angeklagten demnach überhaupt als Organhandeln gemäß §§ 283 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden kann, ist aus diesem Grunde schon nicht überprüfbar. Darüber hinaus hat das Landgericht sich nicht mit der Frage befaßt, ob und inwieweit der Angeklagte - seine Stellung als vertretungsberechtigtes Organ vorausgesetzt - ausschließlich eigennützig und nicht im Interesse der GmbH handelte, so daß ein Organhandeln im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet (vgl. BGHSt 30, 127). Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts legen diese Möglichkeit nahe. Sodann käme allerdings eine Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der Firma Z. GmbH in Betracht Selbst wenn der Angeklagte als geschäftsführender Alleingesellschafter oder als (faktischer) Geschäftsführer mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter gehandelt haben sollte, schließt dies den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der GmbH gemäß § 266 StGB jedenfalls dann nicht aus, wenn durch die Entnahmen das Stammkapital aufgezehrt wird, die Überschuldung der GmbH eintritt oder eine bestehende Überschuldung vertieft wird (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 2; § 266 I Nachteil 25). Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen, bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung.
III.
Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei und Bankrotts entfallen die zugehörigen Einzelstrafen und die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe. Der Senat hat darüber hinaus auch die weiteren Einzelstrafen aufgehoben. Die zugrundeliegenden Straftaten der Steuerhinterziehung sind eng mit dem Tatkomplex der Hehlerei (Einsatzstrafe achtzehn Monate) verbunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die übrigen verhängten Strafen durch die Höhe der Einsatzstrafe mitbestimmt worden sind.
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob auch die vom Landgericht mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten vom 26. September 1986 wegen Unterhaltspflichtverletzung (UA S. 8) in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen ist und inwieweit möglicherweise vom Angeklagten erbrachte Bewährungsauflagen aus den einzubeziehenden Vorverurteilungen gemäß §§ 58 Abs. 2, 56 f. Abs. 3 StGB zu berücksichtigen sind.
Harms
Schäfer
Hager
Nack