Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1999, Az.: 4 StR 60/99
Ergänzende Stellungnahme eines Gerichts im Rahmen einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1999
- Aktenzeichen
- 4 StR 60/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 13.10.1998
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juni 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 [zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.]; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann