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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1999, Az.: 4 StR 60/99

Ergänzende Stellungnahme eines Gerichts im Rahmen einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1999
Aktenzeichen
4 StR 60/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 19179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 13.10.1998

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

In der Strafsache hat
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juni 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. März 1999 bemerkt der Senat (zur RevBegr. S. 17), daß sich die (Ermöglichungs-) Absicht im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB n.F. allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem (zumindest gebilligten) Erfolg der weiteren Tat beziehen muß (vgl. BGHSt 40, 106 [zu § 307 Nr. 2 StGB a.F.]; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 10).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann