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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 6 StR 55/26

Änderung des Urteils des LG im Ausspruch über Werteinziehung von Taterträgen betreffend die nicht revidierenden Mitangeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.2026
Aktenzeichen
6 StR 55/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR55.26.2

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 02.10.2025 - AZ: 21 KLs 354 Js 31319/24 (2)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin ergänzt, dass als Gesamtschuldner haften

    1. a)

      der Angeklagte in Höhe von 700 Euro,

    2. b)

      die Mitangeklagte B. in Höhe von 450 Euro und

    3. c)

      die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Schmettau
RiBGH Wenske ist dienstlich verhindert zu signieren.
von Schmettau
Fritsche
RinBGH Dr. Dietsch ist krankheitsbedingt verhindert zu signieren.
von Schmettau
Schuster