Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2026, Az.: 6 StR 55/26
Änderung des Urteils des LG im Ausspruch über Werteinziehung von Taterträgen betreffend die nicht revidierenden Mitangeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 55/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR55.26.2
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 02.10.2025 - AZ: 21 KLs 354 Js 31319/24 (2)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin ergänzt, dass als Gesamtschuldner haften
- a)
der Angeklagte in Höhe von 700 Euro,
- b)
die Mitangeklagte B. in Höhe von 450 Euro und
- c)
die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
von Schmettau
von Schmettau