Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.11.1994, Az.: VII B 140/94
Nacherhebung von Zoll; Plafond; Finanzgerichtliches Aussetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- VII B 140/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 176, 170 - 175
- BB 1995, 296 (amtl. Leitsatz)
- BFH/NV 1995, 29
- HFR 1995, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1995, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Nacherhebung von Zoll für Waren, die unter Anrechnung auf einen Plafond zollfrei belassen wurden, bei denen sich aber nachträglich herausstellt, daß sie bei zutreffender Angabe der Warenpositionen der KN unter Anrechnung auf einen anderen inzwischen geschlossenen - Plafond hätten zollfrei belassen werden dürfen.
2. Begründete Zweifel i. S. des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
3. Im Geltungsbereich des Zollkodex sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 III FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden.