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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1976, Az.: IV ZR 123/75

Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung; Schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen die Bank auf Vornahme des Verkaufs der Wertpapiere und Auszahlung des anteiligen Verkaufserlöses auf Grundlage eines Treuhandvertrags; Möglichkeit des Erblassers zur Zuwendung von Vermögenswerten an einen anderen als den im Erbvertrag oder im Testament Bedachten ohne Gegenleistung durch Vertrag zugunsten Dritter für den Fall seines Todes; Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands der Zuwendung; Enthalten des Tätigwerdens der Bank im Sinne des Treuhandvertrags; Voraussetzungen des Widerrufs der Erklärung des Erblassers durch die Erben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1976
Aktenzeichen
IV ZR 123/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.05.1975

Prozessführer

Frau Änne F., S., S.str. ...

Prozessgegner

1. Frau Charlotte B. geb. K., L./B. S., L.weg ..., Altersheim "H. R."

2. Frau Anna Elisabeth Be. geb. K., B. N., A. Altersheim

3. Frau Hedwig T. geb. K., L., I. Strasse ...

4. Dipl. Ing. Werner K., S.-O., B.

5. Rechtsanwalt Dr. Karl Ber. als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 25. Mai 1972 verstorbenen Margarethe B. geb. K., W., N. F.weg ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976
durch
den Vizepräsidenten Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger zu 1 bis 4 sind ersteheliche Abkömmlinge des 1934 verstorbenen Dr. Rudolf K.. Der Kläger zu 5 ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß von Margarethe B., einer 1972 verstorbenen weiteren Tochter Dr. K. aus erster Ehe. In einem Erbvertrag von 1927 setzte Dr. K. seine Abkömmlinge zu 3/4 als Erben und zu 1/4 als Nacherben, seine zweite Ehefrau Maria K. zu 1/4 als Vorerbin ein. Frau K. (Erblasserin) verstarb im Dezember 1970 kinderlos und wurde aufgrund dieses Erbvertrages von den Klägern zu 1 bis 4 und Frau B. beerbt.

2

Die Erblasserin hatte am 29. Oktober 1970 mit ihrer Bank einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Danach sollte die Bank die Wertpapierdepots der Erblasserin in einem Treuhandsonderdepot zugunsten bestimmter Personen und gemeinnütziger Einrichtungen zusammenfassen, die Depotpapiere nach dem Tode der Erblasserin verkaufen und den Erlös anteilig an die Begünstigten auszahlen. Zu diesen gehört auch die Beklagte mit einem Erlösanteil von 5 %.

3

Die Bank errichtete das Treuhandsonderdepot auftragsgemäß. Die Depotpapiere bzw. die Girosammelanteile wurden ihr übereignet. Sie hatte das Depot nach Weisung der Erblasserin zu verwalten und die Einkünfte grundsätzlich auf deren Konto gutzuschreiben. Den Auftrag, die Papiere nach dem Tode der Erblasserin zu verkaufen und den Erlös an die Begünstigten zu verteilen, hat die Bank wegen des Widerspruchs von Seiten der Erben bisher nicht ausgeführt.

4

Unstreitig wollte die Erblasserin der Beklagten und den übrigen Begünstigten den jeweiligen Anteil am Verkaufserlös auf den Todesfall schenkweise zuwenden. Die Parteien streiten darüber, ob eine Schenkung rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Kläger, die dies verneinen, haben zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagten keine Rechte aus dem Treuhandvertrag zustünden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger in erster Linie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, alle aufgrund des Treuhandvertrages erworbenen Ansprüche gegen die Bank an die Kläger zur gesamten Hand abzutreten. Den Feststellungsantrag haben sie - neben weiteren Eventualanträgen - nur noch hilfsweise gestellt. Das Berufungsgericht hat ihrem Hauptantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger bitten das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Treuhandvertrag zwischen der Erblasserin und der Bank ist ein Vertrag zugunsten der Begünstigten, aufgrund dessen die Beklagte beim Tode der Erblasserin einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Bank auf Vornahme des Verkaufs der Wertpapiere und auf Auszahlung des anteiligen Verkaufserlöses erwarb (§§ 328, 331 Abs. 1 BGB). Der Vertrag bedurfte nach feststehender Rechtsprechung nicht der Form des § 2301 Abs. 1 BGB, obwohl es sich im Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten um eine schenkweise Zuwendung handelte (RGZ 128, 187; BGH zuletzt in NJW 1975, 328 = JR 1975, 241 m. Anm. von Bökelmann; NJW 1975, 1360 = VersR 1975, 706; NJW 1976, 749 = FamRZ 1976, 205). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.

7

Wie der Senat in dem zuletzt genannten, für die amtliche Sammlung bestimmten Urteil unter III. ausgeführt hat, kann auch ein Erblasser, der durch Erbvertrag oder wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament gebunden und in der Testierfreiheit beschränkt ist (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), für den Fall seines Todes durch Vertrag zugunsten Dritter einem anderen als dem im Erbvertrag oder im Testament Bedachten ohne Gegenleistung Vermögenswerte zuwenden. Der Senat hat es aus den dort dargelegten Gründen abgelehnt, in derartigen Bindungsfällen die Grenze zwischen lebzeitigen und letztwilligen Verfügungen anders zu ziehen als in den Fällen, in denen der Erblasser einer solchen Bindung nicht unterliegt. Hieran ist festzuhalten.

8

II.

Der durch Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte darf jedoch den erworbenen Anspruch gegen den Versprechenden, den Gegenstand der Zuwendung, nur behalten, wenn in seinem Verhältnis zum Erblasser als dem Versprechensempfänger (Valutaverhältnis) ein rechtlicher Grund für die Vermögenswertverschiebung besteht. Anderenfalls hat er ihn dessen Erben als ungerechtfertigte Bereicherung abzutreten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; std. Rspr., zuletzt BGH NJW 1975, 382 m.w.N.); das aufgrund des Anspruchs Erlangte hat er herauszugeben (§ 818 Abs. 2 BGB).

9

Im vorliegenden Fall kommt als Rechtsgrund nur Schenkung in Betracht. Auch wenn man davon ausgeht, daß keine - sei es auch nur bedingte - Handschenkung (§ 516 BGB), sondern ein Schenkungsversprechen der Erblasserin (§ 518 Abs. 1 BGB) vorliegt, scheitert die Annahme einer rechtswirksamen schenkweisen Zuwendung nicht schon daran, daß die Form des § 518 Abs. 1 BGB nicht eingehalten ist. Denn die Schenkung wäre vollzogen und der Formmangel geheilt worden, als die Beklagte den versprochenen Anspruch gegen die Bank mit dem Tode der Erblasserin erwarb (§ 518 Abs. 2 BGB; RGZ 128, 187; BGHZ 41, 95; BGH NJW 1975, 1360). Es kommt somit entscheidend darauf an, ob eine Einigung über die unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 518 Abs. 1 BGB - sei es zu Lebzeiten der Erblasserin oder nach ihrem Tode - zustande gekommen ist. Soweit das Berufungsgericht das Zustandekommen einer solchen Einigung vor dem Tode der Erblasserin verneint hat, ist dies mit der vorliegenden Begründung nicht zu halten.

10

1.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten unterstellt (BU 16), die Erblasserin habe ihr schon vor Mai 1970 erklärt, sie wolle ihr "etwas" schenken und habe deshalb einen Treuhandvertrag mit der Bank geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte nach ihrem, der Erblasserin Tode einen "größeren Anteil an dem Wertpapiervermögen" erhalten solle; sie, Beklagte, habe diese "Schenkung" angenommen. Die Erblasserin hatte unstreitig bereits 1968 einen Treuhandvertrag mit ihrer Bank geschlossen, der sachlich im wesentlichen mit dem Treuhandvertrag vom 29. Oktober 1970 übereinstimmte, jedoch die Begünstigungen etwas anders geregelt hatte. Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, die Erblasserin habe der Beklagten im Mai 1970 mitgeteilt, sie wolle den Treuhandvertrag ändern und größere Zuwendungen an karitative Vereinigungen vornehmen, was die Beklagte ebenfalls akzeptiert habe.

11

Ein Schenkungsangebot der Erblasserin sieht das Berufungsgericht in diesen Erklärungen nicht. Es fehle an einer hinreichenden Konkretisierung des Leistungsgegenstandes. Die vage Bezeichnung der Zuwendung und die Tatsache, daß sie sich in den Treuhandverträgen die jederzeitige Kündigung der Treuhandschaft und eine Änderung hinsichtlich der Begünstigten vorbehalten habe, sprächen auch gegen einen Verpflichtungswillen. Es habe sich gegebenenfalls nur um eine Unterrichtung der Beklagten über den Vertrag von 1968 und über die geplante, im Oktober 1970 dann vorgenommene Änderung sowie um eine bloße Absichtserklärung gehandelt. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

12

a)

Nach dem Vorbringen der Beklagten war der Gegenstand der Zuwendung hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Bezugnahme der Erblasserin auf den mit der Bank abgeschlossenen Vertrag von 1968 und auf die damals in Aussicht genommene Änderung reichte gegebenenfalls aus. Dadurch wurde der Leistungsgegenstand so konkretisiert, daß er zumindest genügend bestimmbar war; denn der Inhalt der mit der Bank vertraglich vereinbarten Begünstigung der Beklagten ließ sich beim Tode der Erblasserin unschwer feststellen.

13

b)

Das unterstellte Vorbringen der Beklagten ist auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich dahin zu würdigen, daß die Erblasserin ihr eine Schenkung versprechen wollte. Wenn die Erblasserin zum Ausdruck brachte, sie wolle der Beklagten etwas "schenken", die Beklagte solle aufgrund des Treuhandvertrages einen größeren Anteil an dem Wertpapiervermögen der Erblasserin erhalten, so genügte dies für die Annahme eines bereits damals vorhandenen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillens. Daß die Erblasserin den Gegenstand der Zuwendung nicht genauer beschrieb, sondern (ergänzend) auf den Treuhandvertrag und dessen beabsichtigte Änderung Bezug nahm, schloß einen solchen Verpflichtungswillen schon deshalb nicht aus, weil die Zuwendung damit nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur "vage" bezeichnet war (s. oben a). Der Annahme, die Erblasserin habe der Beklagten schon vor und im Mai 1970 eine Schenkung versprochen, steht auch nicht entgegen, daß sich die Erblasserin in den Treuhandverträgen die jederzeitige Kündigung der Treuhandschaft und die Änderung der Bezugsberechtigungen vorbehielt. Das bedeutete nur, daß die Zuwendung mit dieser Beschränkung versprochen wurde, die sich aus den von der Erblasserin erwähnten Verträgen mit ihrer Bank ergab.

14

c)

Das Schenkungsversprechen konnte die Beklagte gegebenenfalls auch stillschweigend annehmen (§ 151 BGB). Nach ihrem Vorbringen hat sie zumindest dies getan.

15

Das Berufungsgericht durfte somit das Zustandekommen einer Einigung über die unentgeltliche Zuwendung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht verneinen, ohne zu den Behauptungen der Beklagten den angetretenen Beweis (GA 158) zu erheben.

16

2.

Auch bei Vorliegen einer solchen Einigung stünde den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der Ansprüche gegen die Bank aus dem Treuhandvertrag von 1970 allerdings dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB gegeben wären. Eine Entscheidung hierüber ist dem Senat jedoch nicht möglich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu diesem Punkt, insbesondere zur Frage eines lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin (BGHZ 59, 343; BGH NJW 1976, 749 - FamRZ 1976, 205), keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.

17

Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

18

3.

Sollte die von der Beklagten schlüssig behauptete Einigung über die unentgeltiche Zuwendung zu Lebzeiten der Erblasserin nicht bewiesen werden, so wäre die Klage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Denn eine solche Einigung ist nach dem Tode der Erblasserin nicht mehr zustande gekommen.

19

Rechtlich wäre sie nach der oben zu I angeführten ständigen Rechtsprechung zwar auch dann noch möglich gewesen. In der mit der Bank vereinbarten Begünstigung der Beklagten läge auch die Erklärung der Erblasserin, auf den Zeitpunkt ihres Todes der Beklagten einen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung von 5 % des Erlöses aus dem Verkauf der Depotpapiere unentgeltlich zuzuwenden. Durch die Vereinbarung, Verkauf und Auszahlung vorzunehmen, hätte die Erblasserin die Bank zugleich beauftragt, nach ihrem Tode der Beklagten dieses Angebot in Ausführung der Vereinbarung zu übermitteln. Hätte es die Bank auftragsgemäß weitergeleitet, so wäre die Einigung über die unentgeltliche Zuwendung zustande gekommen, sofern der Beklagten nicht vorher oder gleichzeitig ein wirksamer Widerruf der Erben zugegangen wäre (§§ 130 Abs. 1, 2, 153, 151 BGB). Dieses Schenkungsangebot der Erblasserin ist jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, nicht wirksam geworden. Es könnte auch nicht mehr wirksam werden.

20

Nach dem Tode der Erblasserin unterrichtete die Bank die Beklagte und die übrigen Begünstigten über die von der Erblasserin gewünschten Dispositionen. In dem betreffenden Schreiben vom 17. Februar 1971 heißt es weiters

"Leider sehen wir uns im gegenwärtigen Zeitpunkt außerstande, den Verkauf ... vorzunehmen, denn von Seiten der Erben ... ist bereits Einspruch angekündigt mit dem Ziel, daß wir die Wertpapiere an die Erben herausgeben sollen. Uns sind also gegenwärtig die Hände gebunden.

Wir werden versuchen, mit den Erben ... zu vereinbaren, daß wir die Wertpapiere verkaufen dürfen mit der Maßgabe, daß die Erlöse auf einem Sparkonto verbucht werden, das so lange gesperrt bleibt, bis die Erben ihren Einspruch zurückgezogen haben oder zwischen den elf Begünstigten und den Erben ... eine verbindliche Klärung ... erfolgt ist."

21

Mit Schreiben vom 5. März 1971 beanspruchte der Kläger zu 5 namens der Kläger von 2 bis 4 sowie der damals noch lebenden Erbin Margarethe B. die Wertpapiere für die Erbengemeinschaft und widersprach einem Verkauf. Die Bank teilte dem Kläger zu 5 mit Schreiben vom 11. März 1971 mit, sie werde sich in der Frage, ob die Papiere bzw. Erlöse den Erben oder den Begünstigten zustünden, strikt neutral verhalten und die Papiere erst nach Zustimmung der Erben verkaufen. Kopien dieser Schreiben übersandte sie den Begünstigten mit Anschreiben vom 11. März 1971, in dem es u.a. heißt:

"Aus dem Schreiben des (Klägers zu 5) ... ergibt sich, daß die Erben Anspruch auf die ... Wertpapiere erheben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt können wir deshalb die Wertpapiere noch nicht verkaufen ... Unsere Filiale ... wird sich ... strikt neutral verhalten, bis zwischen den Begünstigten ... und den Erben ... eine Einigung erfolgt ist."

22

Das Berufungsgericht hat diesem Schreiben entnommen, die Bank sei im Hinblick auf den angekündigten "Einspruch" der Erben nicht bereit gewesen, die Papiere ohne deren Zustimmung zu verkaufen und den Erlös vertragsgemäß auszuzahlen. Das Schreiben informiere die Begünstigten lediglich über den Inhalt des Vertrages, bringe aber zum Ausdruck, daß die Bank von dessen Ausführung bis zur Klärung der Rechtslage absehen, also gerade nicht auftragsgemäß verfahren und nicht schon ein Schenkungsangebot abgeben oder weiterleiten wollte.

23

Diese Auslegung ist möglich und rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gezogene Folgerung, der Beklagten sei das Schenkungsangebot mit diesem Schreiben nicht zugegangen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1975, 382). Wollte sich die Bank eines Tätigwerdens im Sinne des Treuhandvertrages zunächst gerade enthalten, so lag in dem Schreiben auch keine Übermittlung des Schenkungsangebots in Ausführung des Auftrags, der ihr durch den Vertrag übertragen worden war. Die Bank wollte das von der Erblasserin beabsichtigte Rechtsgeschäft nicht ohne Rücksicht auf die Erben zustande bringen, die Klärung oder Gestaltung der Rechtslage vielmehr den Begünstigten und den Erben selbst überlassen.

24

Entgegen der Ansicht der Revision stand den Klägern ein Widerrufsrecht, von dem die Bank ausgegangen ist, auch tatsächlich zu. Ziffer 4 Satz 2 und 4 und Ziffer 5 Satz 1 des Treuhandvertrages sprechen zwar dafür, daß die Erblasserin ein Widerrufsrecht der Erben sowohl hinsichtlich des Verkaufsauftrags als auch bezüglich des Schenkungsangebots und des Übermittlungsauftrags ausschließen wollte. Eine derartige Bestimmung wäre aber im vorliegenden Fall unwirksam. Die Erben können eine Erklärung des Erblassers grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen widerrufen wie der Erblasser. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Konnte der Erblasser, etwa infolge Widerrufsverzichts, nicht mehr widerrufen, so können es auch die Erben grundsätzlich nicht. Der Erblasser kann jedoch nicht ohne weiteres anordnen, daß zwar er, nicht aber die Erben widerrufen dürfen. Von besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen abgesehen, kann er die Erben nur über sich selbst als seine Rechtsnachfolger, nicht aber sie allein belasten, wenn er nicht die Form der letztwilligen Verfügung wählt oder die Erben an dem betreffenden Rechtsgeschäft beteiligt (so auch RG SA 79 Nr. 221; Staudinger/Boehmer BGB 11. Aufl. Rdz. 226, Erman/Hense BGB 6. Aufl., Rdz. 49, 50 - jeweils zu § 1922; Bartholomeyczik Erbrecht 9. Aufl., § 6 IV a gg). Die Erblasserin selbst hatte im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht. Der "unwiderrufliche" Verkaufsauftrag in Ziffer 5 des Treuhandvertrages bezog sich erst auf die Zeit nach ihrem Tode. Aus Ziffer 4 des Vertrages ergibt sich eindeutig, daß sie selbst die getroffenen Dispositionen jederzeit rückgängig machen konnte. Dann konnte sie durch den Treuhandvertrag das Widerrufsrecht der Erben nicht wirksam ausschließen. Die Auslegung des Schreibens der Bank vom 17. Februar 1971 durch das Berufungsgericht beruht somit nicht auf falschen Voraussetzungen.

25

c)

In dem Schreiben der Bank an die Begünstigten vom 11. März 1973 könnte nach seinem Inhalt erst recht keine Übermittlung des Schenkungsangebots der Erblasserin erblickt werden.

26

Nachdem der Übermittlungsauftrag an die Bank und das Schenkungsangebot der Erblasserin widerrufen sind, könnte letzteres auch künftig nicht mehr an die Beklagte weitergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf durch einzelne Miterben genügt; denn auch die Klägerin zu 1 hat sich dem Widerruf der übrigen Erben angeschlossen, bevor der Beklagten das Schenkungsangebot wirksam übermittelt worden war. Dem Anspruch der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Rechte aus dem Treuhandvertrag an sie abzutreten, könnte die Beklagte daher nicht mit dem Einwand begegnen, sie könne von der Bank aufgrund des Vertrages jederzeit und ohne Einreden aus dem Valutaverhältnis befürchten zu müssen (arg. § 334 BGB), die Übermittlung des Schenkungsangebots verlangen. Dieser Einwand hätte nur in Betracht kommen können, wenn die Erben kein Widerrufsrecht gehabt hätten.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen