Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1981, Az.: II ZR 109/80
Übertragung des Anspruchs einer Kommanditgesellschaft auf Zahlung der Kommanditeinlage auf einen Erwerber der Einlageforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 109/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 17.04.1980
- LG Bonn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1982, 702-703
- MDR 1982, 296 (Kurzinformation)
- NJW 1981, 35
- NJW 1982, 35 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Diplom-Volkswirt, Claus W., G. C. Straße 28-30, B.
Prozessgegner
Dr. Alf B., Am B. 29, P.
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch der KG auf Zahlung der Kommanditeinlage kann auf einen Erwerber der Einlageforderung übertragen werden, wenn und soweit der Gegenwert in das Vermögen der KG geflossen ist (Erweiterung von BGHZ 63, 338 = NJW 1975, 1022).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verpflichtete sich in einer notariellen Urkunde vom 24. Januar 1979, an den Beklagten 105.000 DM zu zahlen, und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, Gegen diese Forderung rechnete er am 2. Mai 1979 - soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert - mit einer Forderung auf Zahlung einer restlichen Kommanditeinlage in Höhe von 59.741,50 DM auf, die ihm am 2. Mai 1979 die Claus W. Wohnungsbau-KG I abgetreten hatte.
Der Beklagte hat der Aufrechnung mit der Begründung widersprochen, die Abtretung sei unwirksam, weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen sei. Außerdem habe eine Einzahlungsverpflichtung gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht (mehr) bestanden.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 24. Januar 1979 in Höhe von 59.741,50 DM für unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Aufrechnung des Klägers greife nicht durch, weil er durch die Abtretung der Einlageforderung durch die Kommanditgesellschaft am 2. Mai 1979 nach den von der Rechtsprechung zur Abtretbarkeit von Einlageforderungen entwickelten Grundsätzen (BGHZ 63, 338) nicht Inhaber der Einlageforderung gegen den Beklagten geworden sei. Die Abtretung des Einlagenanspruchs sei nach § 399 BGB unwirksam, weil der Kläger nicht Gläubiger der Kommanditgesellschaft gewesen sei; für den Beklagten habe deshalb die Gefahr der Doppelzahlung bestanden. Der Kläger habe zwar die Gläubigerstellung dadurch erlangt, daß er am 18. Mai 1979 den Betrag von 59.741,50 DM an die Gesellschaft gezahlt habe. Dies vermöge der Abtretung jedoch nicht nachträglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. Entscheidend sei, daß ihr im Zeitpunkt der Abtretung die Veräußerungsfähigkeit gefehlt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Kläger war der persönlich haftende Gesellschafter der Claus W. Wohnungsbau-KG I und als solcher nach § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags "von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit". Er konnte deshalb den Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten auf Leistung der Kommanditeinlage rechtswirksam auf sich selbst übertragen, sofern die Abtretung des Einlagenanspruchs nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen war. Dies ist nicht anzunehmen.
1.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob schon die Abtretung vom 2. Mai 1979 als wirksam anzusehen ist, weil diese auf der Grundlage einer am gleichen Tage übernommenen Verpflichtung des Klägers erklärt worden ist, an die Kommanditgesellschaft 59.741,50 DM "zum Ausgleich der Kommanditkonten" des Beklagten zu zahlen, und der Kläger diesen Betrag unmittelbar danach auch tatsächlich gezahlt hat. Die Gläubigerstellung ist jedenfalls deshalb auf den Kläger übergegangen, weil aus seinen im vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen zu schließen ist, daß die Abtretungsvereinbarung erneuert worden ist, nachdem der Gegenwert in das Vermögen der Kommanditgesellschaft geflossen war. Es genügt hier, auf den Inhalt der dem Beklagten am 23. Mai 1979 zugestellten Klageschrift vom 21. Mai 1979 zu verweisen. Hier hat der Kläger durch die Bezugnahme auf die gleichzeitig überreichten Gutschriften der Westdeutschen Landesbank zugunsten der Kommanditgesellschaft und auf die am 2. Mai 1979 erfolgte Abtretung mit der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung sowie auf das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 2. Mai 1979 mit der im Namen der Kommanditgesellschaft erfolgten Mitteilung der Abtretung und der im Namen des Klägers erklärten Aufrechnung, die Abtretung bestätigt.
Ungeachtet der beim Kauf des Anspruchs auf die Kommanditeinlage bestehenden Besonderheiten waren Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1974 an die Übertragbarkeit des Anspruchs auf Leistung der Kommanditeinlage gestellt hat (BGHZ 63, 338). Der Kläger als Erwerber der Einlageforderung hat den vollen Gegenwert dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugeführt, und für den Beklagten bestand keine Gefahr, ganz oder teilweise doppelt zahlen zu müssen.
2.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß die Einlage aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft erbracht worden ist. Der Revisionserwiderung kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, in diesen Fällen bestehe für den Kommanditisten die Gefahr der Doppelzahlung, weil sich mit der Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters aus seinem Vermögen die den Gesellschaftsgläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse nicht vermehre; um den Betrag, um den sich das Gesellschaftsvermögen vergrößere, vermindere sich das den Gesellschaftsgläubigern ebenfalls haftende Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. hierzu auch Steckhan, DNotZ 1974, 69, 71 f).
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, das Gesellschaftsvermögen und das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters, soweit die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern infrage steht, als einheitliche Haftungsmasse zu behandeln. Die Haftung des Beklagten ist durch die Zahlung des Klägers auch dann erloschen, wenn der Revisionserwiderung in diesem Punkte gefolgt wird. Denn dem Vermögen der Gesellschaft ist tatsächlich ein Vermögenswert in Höhe der Haftsumme zugeflossen, ohne daß sich das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters vermindert hat. An die Stelle der aus diesem Vermögen geflossenen Leistung ist der auf den Kläger übergegangene Anspruch auf Zahlung der Kommanditeinlage getreten.
3.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben. Es kommt auf die Entscheidung der vom Berufungsgericht bisher offengelassenen Frage an, ob der Beklagte der Kommanditgesellschaft den Betrag von 59.741,50 DM (noch) schuldete. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh