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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2025, Az.: B 6a KR 10/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.06.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 10/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260625BB6aKR1025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Schleswig - 26.03.2021 - AZ: S 26 KR 356/20
LSG Schleswig-Holstein - 11.03.2025 - AZ: L 10 KR 144/21

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben Beschwerde gegen ein "Urteil" des Schleswig-Holsteinischen LSG "vom 17.3.2025" zum Aktenzeichen "L 10 KR 83/21 B" eingelegt. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 26.5.2025 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Verfahren L 10 KR 83/21 B, gegen welches er sich in seinem Schreiben explizit wendet, durch seine Beschwerderücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2025 erledigt wurde. Ein Urteil des LSG (vom 11.3.2025), in dem über die Zulassung der Revision entschieden werden konnte, sei nur in dem Verfahren L 10 KR 144/21 ergangen, welchem dasselbe Verfahren vor dem SG Schleswig zugrunde liegt (S 26 KR 356/20), wie dem durch Rücknahme beendeten Verfahren. Der Kläger ist unter Setzung einer Frist bis zum 20.6.2025 um Klarstellung gebeten und darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach Ablauf der Frist davon ausgehen werde, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des LSG vom 11.3.2025 richte. Gleichzeitig ist der Kläger unter Hinweis auf die dem Urteil des LSG beigefügte Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass er sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müsse. Bis zum Ablauf der Frist hat sich der Kläger nicht geäußert, sodass der Senat dessen Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11.3.2025 (L 10 KR 144/21) deutet.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit dem og Schreiben des Berichterstatters ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.