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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: 4 StR 25/97

Revisionsrechtliche Erheblichkeit bei unzureichender Berücksichtigung strafmildernder entlastender Gesamtumstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
4 StR 25/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 25.09.1996

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Sven V. aus H., geboren am ... 1963 in G.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung den hier wesentlichen strafmildernden Gesichtspunkt nicht bedacht, daß der nicht vorbestrafte, zunächst zögerliche Angeklagte von dem bereits einschlägig bestraften Mitangeklagten G. zur Tatbegehung überredet worden und daß er nunmehr von "echter, tiefer Reue" (UA 18) erfüllt ist.

3

Demnach ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß das Landgericht lediglich von einem Gleichgewicht zwischen be- und entlastenden Momenten ausgegangen ist (UA 18); die Strafe muß deshalb erneut zugemessen werden.

4

Die Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehenbleiben.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic