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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1966, Az.: 3 AZR 118/66

Stundenlohn; Lohnfortzahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.10.1966
Aktenzeichen
3 AZR 118/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Regensburg 03.08.1965 - II Ca 64/65
LAG München 19.01.1966 - 4 Sa 802/65

Fundstellen

  • BAGE 19, 92 - 97
  • DB 1967, 127 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1966, 1652-1653 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Ein gegen Stundenlohn beschäftigter Arbeiter, der in einem Warenhaus an dem sogenannten verkaufsoffenen Samstag (§ 3 Nr. 3 LSchlG) üblicherweise länger arbeitet als an den übrigen Samstagen des Monats, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG Anspruch auf Lohnfortzahlung für die längere Arbeitszeit, sofern der erste Samstag eines Monats auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, auch wenn in diesem Fall am zweiten Samstag länger gearbeitet und die längere Arbeitszeit bezahlt wird.