Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1975, Az.: BVerwG 4 C 8/74
Revisibilität nichtrevisiblen Rechts; Oberirdische Gewässer; Bestandteil einer Abwasseranlage; Einleitung von Abwässern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 8/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 49, 301
- NJW 1976, 723
Amtlicher Leitsatz
1. Das Instanzgericht wendet revisibles Recht auch insoweit an, als es sich bei der Auslegung irrevisiblen Rechts als durch revisibles Recht gebunden erachtet.
2. Die Frage, ob ein oberirdisches Gewässer "Bestandteil einer Abwasseranlage" sein könne, stellt sich für das Wasserhaushaltsrecht des Bundes nicht; nach ihm ist vielmehr allein zu entscheiden, ob ein oberirdisches Gewässer für die Zwecke einer Abwasseranlage in Anspruch genommen werden darf.
3. Die Einleitung von Abwässern in oberirdische Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz nicht schlechthin unzulässig; sie setzt aber die Durchführung der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren und eine (positive) Sachentscheidung nach den Maßstäben WHG §§ 6 und 26 voraus.