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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1991, Az.: 2 StR 288/91

Verschlechterungsverbot; mildeste Gesetz; Strafrahmenobergrenze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1991
Aktenzeichen
2 StR 288/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1992, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 39-40 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1992, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 94 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Soweit es bei der Bestimmung des mildesten Gesetzes auf einen Vergleich der Strafrahmenobergrenzen ankommt, ist auch eine Begrenzung, die sich aus dem Verschlechterungsverbot ergibt, zu beachten.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat den Angekl. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Dagegen richtet sich die Revision der Nebenkläger. Die Nebenkläger, Eltern des Tatopfers, streben ausweislich der Revisionsbegründung ihres Rechtsanwalts die Verurteilung des Angekl. wegen Totschlags an; sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Nebenkläger das Ziel einer Aufhebung des Urteils zu Ungunsten des Angekl. verfolgen. Soweit ihr Rechtsmittel zugunsten des Angekl. wirkt (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. aaO. § 301 Rdn. 2), führt es zur Abänderung des Schuldspruchs.

4

Die auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils ergibt, daß sich der Angekl. nicht einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 1 StGB), sondern der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht hat.

5

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da die Tat bereits als fahrlässige Tötung angeklagt war.

6

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen. Die neu festzusetzende Strafe ist dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen. Diese Vorschrift stellt sich gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 114 Abs. 1 StGB-DDR als das mildere Gesetz dar (§ 2 Abs. 3 StGB ). Zwar reicht ihr Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, derjenige des § 114 Abs. 1 StGB-DDR dagegen nur bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Frage nach dem milderen Gesetz beurteilt sich aber nicht aufgrund eines allgemeinen Vergleichs der Strafdrohungen, sondern danach, welche Regelung für den Einzelfall und seine besonderen Umstände die dem Täter günstigere Entscheidung zuläßt (st. Rspr., BGHSt 20, 22, 29 f; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 10 m.w.N. ). Das ist hier § 222 StGB. Auf die unterschiedlichen Obergrenzen der Strafrahmen kommt es nicht an, weil das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), das auch durch eine lediglich zugunsten des Angekl. wirkende Revision (§ 301 StPO ) ausgelöst wird (BGHSt 13, 41), die Verhängung einer mehr als zweijährigen und damit über dem Höchstmaß des § 114 Abs. 1 StGB-DDR liegenden Freiheitsstrafe ohnehin ausschließt. Maßgebend kann demgemäß nur ein Vergleich der Mindeststrafen sein. Insoweit läßt aber § 222 StGB die Festsetzung einer milderen Strafe zu, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu § 114 Abs. 1 StGB-DDR auch die Verhängung einer Geldstrafe oder einer unter drei Monate liegenden Freiheitsstrafe (vgl. einerseits § 38 Abs. 2 StGB, andererseits § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR ) gestattet.