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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1957, Az.: II ZR 194/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1957
Aktenzeichen
II ZR 194/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm/Westf. - 23.04.1956

Prozessführer

der "Z." Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs AG. in Z., Zweigniederlassung in D., A.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Melkermeister Otto P. in W./Krs. U. Nr. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 23. April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte sein Motorrad bei der Beklagten gegen Brand und Entwendung teilkaskoversichert. Es handelt sich um ein englisches Fabrikat, das mit einem Kickstarter angelassen wird und weder durch Abziehen des Zündschlüssels gesichert werden kann, noch mit einem Lenkerschloß oder anderen Sicherheitsvorrichtungen ausgerüstet ist. Am 11. April 1954 fuhr der Kläger mit diesem Kraftrad nach Unna, um in der Gastwirtschaft W. an einer Versammlung des Melkervereins, dessen Vorsitzender er war, teilzunehmen. Der Raum um die an der Bundesstraße 233 gelegenen Gastwirtschaft ist während der Dunkelheit durch Lichttransparente und Straßenlaternen beleuchtet. Bei der Ankunft zwischen 18 und 19.30 Uhr stellte der Kläger das Kraftrad vor der Gastwirtschaft in einer Ecke ab, die von der Hauswand und einer vorgebauten Veranda gebildet wird. Andere Versammlungsteilnehmer parkten ihre Motorräder ebenfalls an dieser Stelle, so daß dort schließlich 10 bis 12 Räder abgestellt waren. Sie standen in zwei Reihen eng beieinander, und zwar teils vor, teils neben der Maschine des Klägers. Während der Versammlung, die bis gegen 23.15 Uhr dauerte, hielten der Kläger und auch andere Versammlungsteilnehmer mehrfach nach ihren Maschinen Ausschau. Als der Kläger gegen 1 Uhr nach Hause fahren wollte, mußte er feststellen, daß sein Motorrad verschwunden war. Bereits 1 1/2 Stunden vorher hatten zwei andere Versammlungsteilnehmer das Fehlen der Maschine bemerkt, ohne dies jedoch dem Kläger mitzuteilen, weil sie annahmen, der Sohn des Klägers sei mit ihr weggefahren. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Verbleib des Motorrads blieben erfolglos. Der Kläger fordert von der Beklagten auf Grund des Versicherungsvertrages Ersatz für den Verlust des Motorrades, dessen Wert er auf 2.000 DM beziffert. Hiervon hat er mit seiner Klage zunächst einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.000 DM nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.

2

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, festzustellen, daß dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch in Höhe von 2.000 DM nicht zustehe. Sie hält sich nach §61 VVG zur Leistung nicht für verpflichtet, weil, wie sie meint, der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe; er hätte das Motorrad wenigstens durch Anlegen einer Kette oder eines Schlosses sichern müssen.

3

Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und die Ansicht vertreten, sein Kraftfahrzeug sei gegen Diebstahl ausreichend dadurch gesichert gewesen, daß es inmitten anderer Krafträder neben dem Eingang der hell erleuchteten und gut besuchten Gaststätte abgestellt gewesen sei und nicht ohne weiteres habe entfernt werden können. Auch ein Kettenschloß hätte keinen besseren Schutz bedeutet, da solche Schlösser leicht aufgebrochen werden könnten.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

5

Das Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten, sie sei nach §61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger den Verlust seines Motorrades grob fahrlässig verschuldet habe, für unbegründet. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen anzustellen versäumt oder dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH VersR 1957, 353; RGZ 166, 98, 101; 163, 104, 106 u.a.m.). Diese Voraussetzungen sieht es in tatsächlicher Hinsicht aus folgenden Erwägungen nicht als erfüllt an:

6

Der Kläger habe triftige Gründe für die Annahme gehabt, sein Motorrad sei dadurch, daß er es in einem Mauerwinkel abgestellt hatte und dicht davor und daneben andere Krafträder standen, auch ohne Schloß oder Sperrkette ausreichend gegen Diebstahl gesichert. Denn für einen jener nahezu risikolosen Gelegenheitsdiebstähle, bei welchen sich der verbrecherische Wille des Täters darauf beschränke, ein ungesichertes, fahrbereit dastehendes Fahrzeug in Betrieb zu setzen und damit wegzufahren, sei die Maschine des Klägers nicht mehr geeignet gewesen, nachdem andere Maschinen den Zugang zu ihr versperrt hätten. Außerdem habe sich die Diebstahlgefahr noch dadurch vermindert, daß der Parkplatz beleuchtet gewesen sei und die Besitzer der dort abgestellten Motorräder als Teilnehmer der Melkerversammlung einander gekannt hätten, so daß ein Fremder, der sich an den Rädern zu schaffen gemacht hätte, leicht habe auffallen können. Alle diese Umstände hätten einen Dieb, der nicht einen erheblichen verbrecherischen Willen aufbrachte, von der Tat abhalten müssen.

7

Mit ihren Angriffen hiergegen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat weder den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit überhaupt und der groben Fahrlässigkeit im besonderen verkannt, noch hat es bei der Prüfung, ob sich der vorliegende, im wesentlichen unstreitige Tatbestand unter diesen Begriff einordnen läßt, das ihm hierbei eingeräumte tatrichterliche Ermessen (BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]) überschritten oder gegen zwingende Verfahrensgrundsätze oder allgemeine Erfahrungsregeln verstoßen. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB) in besonders hohem Grade vermissen läßt, also nicht nur einfach als fahrlässig, sondern darüber hinaus als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, läßt sich nicht ein für allemal nach festen Normen, sondern nur von Fall zu Fall beantworten (BGHZ 10, 14, 17) [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52].

8

Zwar wird man es vielfach als grob leichtfertig ansehen können, wenn jemand sein Motorrad zur Nachtzeit ungesichert oder nur unzureichend gesichert im Freien stehen läßt (vgl. OLG Hamburg VersR 1953, 357; LG Berlin VersR 1955, 104; AG Rastatt VersR 1955, 105; aber auch KG VersR 1955, 519; OLG Hamburg VersR 1953, 203). Aber auch hierfür lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen; es können besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Kraftfahrzeugbesitzers zwar nicht voll entschuldigen, es aber doch in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier dem Sachverhalt entnommen und sie rechtlich unangreifbar dahin gewürdigt, daß dem Kläger jedenfalls kein grobes Eigenverschulden zur Last falle. Dabei hat es entgegen der Ansicht der Revision nicht übersehen, daß das Motorrad des Klägers infolge seiner dem Dieb möglicherweise bekannten Konstruktion, die eine ohnehin nur schwache Sicherung durch Unterbrechen der Zündung nicht vorsah, von jedem sachkundigen Dritten sofort in Betrieb genommen werden konnte und deshalb an sich eines anderen Diebstahlschutzes, etwa durch Anlegen einer Sperrkette, bedurft hätte. Nach seinen rechtlich fehlerfreien Ausführungen wurde dieser Mangel aber wenigstens zum Teil dadurch wieder ausgeglichen, daß das Motorrad inmitten von 10 bis 12 anderen Fahrzeugen auf einem sowohl von der Straße als auch vom Gebäude her erleuchteten Platz in unmittelbarer Nähe des von vielen Besuchern benutzten Gaststätteneingangs stand und die Besitzer aller dieser Fahrzeuge sich gegenseitig kannten. In der Tat wurde dadurch sowohl objektiv als auch für die Vorstellung des Klägers, auf die es hier wesentlich ankommt, die Gefahr eines Diebstahls erheblich verringert, wenn es auch zutrifft, daß bei einer Blockierung der Räder oder der Lenkstange durch Schloß oder Kette die Sicherheit noch größer gewesen wäre und der Kläger demnach nicht alle nach Lage der Sache möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen hat. Denn einmal fiel die mangelnde Sicherung des Kraftrades infolge der Ansammlung mehrerer Fahrzeuge weniger auf, zum anderen war die Gefahr, bei der Wegnahme des Rades entdeckt zu werden, für einen Täter, der erst ein oder mehrere andere Fahrzeuge beiseite räumen mußte, in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bedeutend höher, als wenn er sich auf einen schnellen Zugriff auf eine einzeln dastehende Maschine hätte beschränken können. Außerdem konnte der Kläger damit rechnen, daß auch die mit ihm bekannten Besitzer der anderen Motorräder ihre Aufmerksamkeit auf den Abstellplatz richten und einen Unberechtigten sogleich als solchen erkennen würden. Tatsächlich haben nach dem unstreitigen Sachverhalt sowohl der Kläger als auch andere Versammlungsteilnehmer im Laufe der Versammlung wiederholt nach ihren Maschinen Ausschau gehalten.

9

Daß der Kläger, wie die Revision meint, überhaupt jegliche Vorsicht außer acht gelassen habe, läßt sich demnach keineswegs feststellen, mag auch andererseits der Kläger von dem Vorwurf einer gewissen Sorglosigkeit nicht freizusprechen sein. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Fahrlässigkeit des Klägers nicht als eine außergewöhnlich hochgradige und damit als "grob" im Sinne des §61 VVG bewertet hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen, ohne daß noch auf die nicht unbedenkliche Hilfserwägung des Berufungsgerichts einzugehen war, daß selbst bei einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers der Einwand der Leistungsfreiheit aus §61 VVG deswegen entfalle, weil ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht erwiesen sei.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager Dr. Reinicke