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Art. 22a BayJG - Schutz kranken und verletzten Wildes

Bibliographie

Titel
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Amtliche Abkürzung
BayJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
792-1-L

(1) Das Absuchen von Flächen mit Drohnen, vergleichbaren Fluggeräten oder auf andere Weise durch den Bewirtschafter oder einen von diesem Beauftragten, um Wild aufzuspüren, für das durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche die Gefahr einer Verletzung entsteht, gilt nicht als Aufsuchen und Nachstellen im Sinne von § 1 Abs. 4 BJagdG. Der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Revierinhaber unverzüglich benachrichtigt wird, wenn dieser zuvor in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden konnte.

(2) Wild, das nicht nach § 26 BJagdG verscheucht werden kann und für das durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche die Gefahr einer Verletzung entsteht, darf vom Bewirtschafter oder einem von diesem Beauftragten gefangen und aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich verbracht werden, wenn der Revierinhaber in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden kann. Derjenige, der das Wild gefangen hat, hat es unverzüglich und verletzungsfrei nach Wegfall der Gefahr in der Nähe der Fundstelle freizulassen und der Bewirtschafter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Revierinhaber unverzüglich benachrichtigt wird.

(3) Wird Wild durch die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche schwer verletzt, darf dieses ergänzend zu § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 BJagdG von einem Jagdscheininhaber oder, sofern ein solcher nicht verfügbar ist, vom Bewirtschafter oder einem von diesem Beauftragten unabhängig von den Jagd- und Schonzeiten getötet werden, wenn die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Tötung von Tieren vorhanden sind und der Revierinhaber in angemessener Zeit nicht erreicht oder ermittelt werden kann. Das Töten ist dem Revierinhaber unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG.

(4) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe und Goldschakale aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen, sofern es sich nicht um eine behördliche oder behördlich zugelassene Maßnahme handelt.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib sowie abweichend von § 22a BJagdG weitergehende Regelungen zur Erlegung krankgeschossenen und schwerkranken Wildes zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen solchen Wildes erstrecken.