Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1994, Az.: BVerwG 6 B 72.93
Verletzung der Chancengleichheit in einer schriftlichen Prüfung, wenn ein Prüfungsteilnehmer zufällig das "Glück" hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat; Zulässigkeit des Rückgriffes auf bereits veröffentliche Fälle durch die Prüfungsbehörde bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben; Verbot unzulässiger Absprachen zwischen Prüfer und Repetitor
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 72.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 02.10.1992 - AZ: 15 K 4294/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1993 - AZ: 22 A 4264/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 651 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1994, 585 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Prüfungsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Chancengleichheit in einer schriftlichen Prüfung ist nicht verletzt, wenn ein Prüfungsteilnehmer zufällig das "Glück" hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat.
- 2.
Es ist kein Rechtssatz ersichtlich, der es einer Prüfungsbehörde verbieten würde, bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben auf bereits veröffentlichte Fälle zurückzugreifen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 1991, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß er die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer nicht bestanden habe. Klage und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wendet, hat keinen Erfolg. Der mit ihr allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben.
Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gebot der Chancengleichheit verletzt ist, wenn ein Teil der Prüfungskandidaten die Prüfungsaufgabe vor der Prüfung kennt, weil diese wenige Tage vor der Prüfung in einem privaten Repetitorium besprochen worden ist, und wenn die Prüfungsbehörde Klausurarbeiten unverändert aus Lehrbüchern übernimmt, wenn gleichzeitig damit zu rechnen ist, daß bekannte private Repetitorien auf die gleiche Quelle zugreifen müssen, weil nur sehr wenig Lehrmaterial vorhanden ist.
Damit hat der Kläger schon deshalb keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, die wegen einer über den Einzelfall hinausreichenden Tragweite im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.), weil sich diese Frage in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Der Kläger hat schon nicht dargetan, inwiefern durch die von ihm beanstandete Praxis der Auswahl der Aufsichtsarbeiten der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein könnte. Dieser das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz gebietet es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen (Urteile vom 13. Oktober 1972 - BVerwG 7 C 17.71 - BVerwGE 41, 34, 35 und vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 17.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 281; Beschluß vom 16. Januar 1984 - BVerwG 7 B 169.83 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 189). Damit ist jede Form von Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten verboten. Beide Arten von Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (Beschluß vom 16. Januar 1984, a.a.O.).
Von einer Bevorzugung oder Benachteiligung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn die Prüfungsbehörde in Kenntnis der Tatsache, daß die Lösung einer Arbeit einem Teil der Prüfungskandidaten bekannt ist, die Aufgabe trotzdem stellt und damit diese Prüflinge gegenüber den übrigen Prüfungsteilnehmern, die die Arbeit nicht kennen, bevorzugt. Die Chancengleichheit ist aber nach der dargestellten Rechtsprechung dann nicht verletzt, wenn ein Prüfungsteilnehmer zufällig das "Glück" hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich besonders gut vorbereitet hat (Beschluß vom 16. Januar 1984, a.a.O.). Die Prüfungsbehörde muß zwar alles in ihrer Macht Stehende tun, um derartige Zufälle auszuschließen, gänzlich vermeiden lassen sie sich jedoch nicht.
Aufgrund des für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalts steht fest, daß der Prüfer und der Repetitor zufällig die gleiche Klausur ausgewählt haben, ohne daß sie von diesem Zusammentreffen wußten. Da die Prüfungsbehörde keine Kenntnis von der vorherigen Besprechung der Klausur in dem privaten Repetitorium hatte, kann ihr dieser Umstand nicht zugerechnet werden, kommt also eine bewußte Bevorzugung oder Benachteiligung von Prüfungskandidaten nicht in Betracht.
Auch die Frage, ob die Prüfungsbehörde Klausurarbeiten aus Lehrbüchern entnehmen darf, wenn gleichzeitig damit zu rechnen ist, daß bekannte private Repetitorien auf diese Quellen zurückgreifen müssen, würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Es ist kein Rechtssatz ersichtlich, der es einer Prüfungsbehörde verbietet, bei der Auswahl ihrer Arbeiten auf bereits veröffentlichte Fälle zurückzugreifen. Dieses ist oft unvermeidlich; denn Zweck einer Prüfung ist es festzustellen, ob ein Prüfling über das notwendige Fachwissen verfügt. Das kann vielfach nur dadurch ermittelt werden, daß bekannte Fälle oder Fragen zur Prüfung gestellt werden, die in der Fachliteratur und in Fallsammlungen veröffentlicht sind.
Der Grundsatz der Chancengleichheit wird auch nicht dadurch verletzt, daß sich möglicherweise private Repetitorien gleichfalls dieser Quellen bedienen. Damit erfolgt keine Benachteiligung der Prüflinge, die nicht den Repetitor besuchen, da alle in gleicher Weise die Chance haben, sich an Hand der veröffentlichten Fälle auf die Prüfung vorzubereiten. Etwas anderes müßte nur dann gelten, wenn unzulässige Absprachen zwischen Prüfer und Repetitor erfolgt wären. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.
Seibert
Vogelgesang