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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1997, Az.: 3 StR 324/97

Prüfung des minder schweren Falles einer Straftat; Vorrangige Würdigung der Gesamtheit der unbenannten Strafmilderungsgründe vor Annahme eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes; Erforderlichkeit der Prüfung der Verhängung einer Maßregel ; Unterbrechung einer erfolgsversprechenden Therapie durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1997
Aktenzeichen
3 StR 324/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 26.02.1997

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 23. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2

Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend weist der Angeklagte W. in seiner Revision darauf hin, daß bei der Prüfung des minder schweren Falles einer Straftat zunächst die Gesamtheit der unbenannten Strafmilderungsgründe zu würdigen ist, ehe aufgrund eines gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes (hier § 21 StGB) ein minder schwerer Fall angenommen werden darf. Erst wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung aller unbenannten Milderungsgründe ergibt, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall handelt, ist auf einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund zurückzugreifen, der dann im Sinne von § 50 StGB den minder schweren Fall begründet (BGH NStZ 1987, 72; st. Rspr. vgl. etwa BGHR StGB vor § 1 mF Strafrahmenwahl 7, 8; § 250 II Strafrahmenwahl 2).

3

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht auch übersehen, daß bei den hartdrogenabhängigen Angeklagten, die den Überfall suchtbedingt zur Bezahlung der Schulden beim Dealer und zur Beschaffung neuer Drogen begangen haben, die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen war (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 6; § 64 I Erfolgsaussicht 4 bis 6). Die Angeklagten unterziehen sich zur Zeit einer erfolgversprechenden Therapie, die durch eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen werden würde.

4

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre demgegenüber, anders als der Generalbundesanwalt andeutet, nicht zu beanstanden, weil das Landgericht sowohl die einzelnen Taten als auch die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret bezeichnet hat und dies - im Gegensatz zur Bildung einer Einheitsstrafe nach Jugendstrafrecht - in einem einfach gelagerten Fall den Anforderungen vollauf genügt (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Gesamtstrafe 1).

Kutzer
Zschockelt
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