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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1951, Az.: 1 StR 179/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1951
Aktenzeichen
1 StR 179/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 26.01.1951

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 26. Januar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A.

Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig, weil sie die Tatsachen nicht angegeben hat, durch die das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

B.

Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

3

I.

Das angefochtene Urteil stellt die Merkmale des fortgesetzten Betruges nicht ausreichend fest.

4

1.

Zur Täuschungshandlung.

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a)

Eine Täuschungshandlung des Angeklagten ist zwar einwandfrei dargetan in dem Falle 7 (R.), in dem er bei Aufgabe der Warenbestellung der Wahrheit zuwider behauptete, er habe den Kaufpreis bereits überwiesen. Dasselbe gilt im Fülle 6 (M.) hinsichtlich der zweiten Bestellung, bei deren Aufgabe der Angeklagte unwahrerweise angab, der Preis der vorhergehenden Lieferung sei abgesandt.

6

b)

Im Falle 20 (J.) dagegen ist dem Urteil eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu entnehmen. Die Firma J. hat ihm eine Schreibmaschine mietweise übergeben gegen eine Mietvorauszahlung von 20 DM und das Versprechen, am Nachmittag weitere 20 DM in Waren oder in Geld zu bringen. Der Angeklagte ist nicht wieder erschienen. Das Landgericht stellt aber nicht fest, dass er bereits beim Empfang der Schreibmaschine nicht den Willen hatte, die versprochenen weiteren 20 DM zu bringen.

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c)

Bei den übrigen Fällen handelt es sich um Kreditkäufe des Angeklagten. Seine Täuschungshandlung liegt nach der Ansicht des Landgerichts darin, dass er sich den Verkäufern gegenüber als kreditwürdig ausgegeben habe, obwohl er weder zahlungsfähig noch zahlungswillig gewesen sei.

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Richtig ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er die Waren auf Kredit bestellte, damit zugleich den Verkäufern gegenüber die Behauptung aufgestellt, zahlungswillig zu sein. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass diese Behauptung falsch war. Der Angeklagte habe, so führt es aus, nicht bezahlt, weil er hierzu von vornherein nicht willens gewesen sei oder weil er aus Mangel an Geld nicht habe zahlen können (S 15). Damit lässt das Urteil dahingestellt, ob dem Angeklagten der Zahlungswille von Anfang an fehlte, und es verbleibt die Möglichkeit, dass er ihn zwar hatte, aber - später - aus Mangel an Mitteln nicht bezahlen konnte.

9

Die Bestellung der Waren auf Kredit enthielt schlüssig auch die Behauptung, die gegenwärtige Geschäftslage des Angeklagten stehe der versprochen fristgemässen Zahlung nicht entgegen. Das Landgericht hält auch diese Behauptung für unwahre. Seine Begründung ist jedoch nicht bedenkenfrei. An sich zutreffend weist es auf die gerichtliche Gewerbeuntersagung hin, die gegen den Angeklagten im Jahre 1943 verhängt und noch wirksam war. Zwar hatte das Amt für öffentliche Ordnung am 1. April 1949 dem am 27. Februar 1949 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Angeklagten trotz des Berufsverbots eine "Geschäftsgenehmigung" erteilt; doch ist gegen die Erwägung nichts einzuwenden, der Angeklagte habe jederzeit damit rechnen müssen, dass ihm die Weiterführung seines Gewerbes verboten werde. Das Landgericht sagt aber nicht, dass der Angeklagte mit diesem Verbot auch tatsächlich gerechnet und es willensmässig in dem Sinne hingenommen habe, dass er die Warenbestellungen auch für den Fall vornahm, dass das Verbot eintrete. Dies wäre aber zur Annahme eines Täuschungsvorsatzes notwendig. Es bestehen Bedenken, die fehlenden Feststellungen aus der. Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, einmal weil das Gericht eine Aufhebung des Berufsverbots erst am 7. September 1949 abgelehnt und die Polizeibehörde ihre Geschäftsgenehmigung sogar erst am 1. November 1949, also nach den im Urteil behandelten Kreditgeschäften widerrufen hat. Sodann aber stellt das Landgericht zur weiteren Stütze seiner Ansicht, der Angeklagte habe Falsches vorgespiegelt, Erwägungen an, die rechtlich nicht gebilligt werden können. So nimmt es an, schon das Fehlen eines Betriebskapitals hätte der Inanspruchnahme von Kredit entgegengestanden. Wer aber Waren auf Kredit bezieht, kann in vielen Fällen erst bezahlen, wenn er die Ware umgesetzt hat, und auch dem Verkäufer wird das häufig erkennbar sein. Deshalb enthält die Bestellung von Waren auf Kredit nicht ohne weiteres die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit. Die Zahlungsfristen des Angeklagten waren nicht so bemessen, dass während ihres Laufes ein Umsatz der Ware von vornherein unmöglich war. Wenn das Landgericht in den Fällen 4 (Ro.) und 6 (M.) von einer Zahlungsfrist von 10 Tagen ausgeht, so liegt dem möglicherweise ein Irrtum zugrunde; denn die Zahlungsbedingung lautete nach dem Urteil dahin, dass die Lieferung binnen 10 Tagen mit 4 bezw. 2 % Skonto zahlbar sei. Damit ist die Möglichkeit einer längeren Zahlungsfrist für den Fall nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte von dem Skonto keinen Gebrauch machte. Weiter lässt das Urteil auch einen Nachweis vermissen, weshalb die Angabe des Angeklagten auf seinen gedruckten Postkarten und Brief umschlagen "Bürstenfabrikation und Kurzwaren en gros" unrichtig war; er hat immerhin bis zu 16 Heimarbeiterinnen beschäftigt und nach seiner im Urteil nicht widerlegten Behauptung innerhalb eines halben Jahres einen Umsatz von 12 bis 14.000 DM gehabt.

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2.

Zur Irrtumserregung.

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Im Falle 1 (S.) teilweise auch im Falle 6 (M.) ist die Feststellung, die Verkäufer seien durch einen vom Angeklagten erregten Irrtum zu ihren Lieferungen veranlasst worden, nicht bedenkenfrei.S. soll jeweils durch das Versprechen sofortiger Barzahlung nach Wareneingang bewegen worden sein, am 6., 13. und 21. April 1949 Ware zu liefern. Allein bei der zweiten und dritten Lieferung war dem S. bekennt, dass die vorhergehenden Lieferungen nicht bezahlt waren; es hätte daher näherer Darlegung bedurft, inwiefern S. bei diesen beiden Lieferungen noch von irrigen Vorstellungen ausging. Ähnlich liegt der Fall der Firma M., die nach der Annahme des Landgerichts am 20. Juni 1949 durch das Versprechen kurzfristiger Zahlung zu einer Lieferung veranlasst wurde; jedoch war der Firme bekannt, dass der Angeklagte schon bei den früheren Lieferungen vom 7. April und 25. Mai 1949 die Zahlungsfrist weit überschritten hatte.

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3.

Zum Vermögensschaden.

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Die Feststellungen des Landgerichts über den Vermögensschaden der Verkäufer und den hierauf sich beziehenden Vorsatz des Angeklagten reichen nicht hin. Der Vermögensschaden ist nicht damit dargetan, dass die Lieferanten keine oder nur verspätete Zahlung oder statt Geldes nur Waren an Zahlungsstatt erhalten hätten. Vielmehr hätte festgestellt werden müssen, dass die Vermögensverfügung der Verkäufer, also die Überlassung von Ware an den Angeklagten, ihnen zugleich einen Vermögensschaden zugefügt hat, dass also schon zu diesem Zeitpunkt ihre Vermögenslage ungünstiger war als vorher. Es hätte also der Vermögensstand der Verkäufer vor der Lieferung mit dem Vermögensstand nach der Lieferung verglichen werden müssen. Eine Vermögensschädigung wäre dann feststellbar gewesen, wenn die Kaufpreisforderungen, die die Verkäufer für die hingegebene Ware erwerben, von vornherein wertlos oder wenigstens erheblich gefährdet und aus diesem Grunde der hingegebenen wäre nicht gleichwertig waren (RGSt 74, 129). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob des Landgericht von diesem Gesichtspunkt ausgegangen ist. Es führt aus, die Lieferung der Ware habe für die Lieferanten unmittelbar einen Vermögensschaden nach sich gezogen, "nachden" der Angeklagte innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt, auch spätere Mahnungen unbeachtet gelassen habe. Das ist nicht schlüssig. Zwar kann aus den Feststellungen des Landgerichts über die Täuschungshandlungen, namentlich aus der Tatsache des Berufsverbots, geschlossen werden, dass die Zahlungsansprüche der Lieferanten von vornherein gefährdet waren; darin würde ein Vermögensschaden liegen. Der Angeklagte ist aber wegen Betrugs nur dann strafbar, wenn sich auch sein Vorsatz mindestens in bedingter Form auf den Schaden bezogen hat. Dies kann dem Urteil nicht sicher entnommen werden. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass die unter Anklage gestellten Fälle nur einen Bruchteil seiner gesamten Geschäftstätigkeit dargestellt hätten, dass er die Mehrzahl seiner Lieferanten fristgemäss befriedigt habe, und dass er durch besondere Umstände gehindert worden sei, dies in allen, namentlich auch in den unter Anklage gestellten Fällen zu tun. Das Landgericht führt dazu aus, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden können, dass er in anderen Fällen mitunter fristgemäss Zahlung geleistet habe; andererseits sei aber die Zahl der angeklagten Fälle nicht erschöpfend, denn die Staatsanwaltschaft habe in einer Mehrzahl von gleichliegenden Fällen von der Anklageerhebung abgesehen. Dies reicht für eine Feststellung nicht hin, dass der Angeklagte die Kaufpreisforderung der Lieferanten von vornherein für unsicher gehalten oder wenigstens mit ihrer Unsicherheit gerechnet und sie in Kauf genommen hat. Die fehlende Feststellung wird auch nicht ersetzt durch die Ausführungen, des betrügerische Verhalten des Angeklagten ergebe sich aus seiner Persönlichkeit in Verbindung mit den Verhältnissen, unter denen er sein Geschäft betrieben habe. Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten hätte des Landgericht dazu veranlassen müssen, sich über die innere Einstellung des Angeklagten zu dem Vermögensschaden der Lieferanten deutlich auszusprechen. Ganz besonders gilt das von den Fällen, in denen der Angeklagte verhältnismässig unbedeutende Lieferungen oder Leistungen entgegengenommen hat (Fälle 2, 5, 8, 12, 13, 15).

14

Die zum Betrug getroffenen Feststellungen tragen somit den Schuldspruch nicht. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

15

II.

Auch der Strafausspruch unterliegt rechtlichen Bedenken.

16

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen und die Strafe nach § 20 a Abs 1 StGB geschärft. Die hierfür erforderlichen Vorstrafen sind nach Zahl und Höhe gegeben. Das Urteil lässt aber die notwendige Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten vermissen. Unter diesen Taten sind diejenigen zu verstehen, die dem gegenwärtigen Urteil sowie den mindestens zwei zur Begründung der Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegen. Die Gesamtwürdigung ist insofern unterblieben, als das Gericht nur hinsichtlich einer, nämlich der letzten Vorstrafe aus dem Jahre 1943, den Sachverhalt mitteilt, der zur Bestrafung geführt hat. Die in § 20 a Abs. 1 vorgeschriebene Gesamtwürdigung musste sich jedoch auf mindestens noch eine der früheren Strafen des Angeklagten erstrecken, und dies konnte nicht ohne eine nähere Prüfung und Darlegung des Sachverhalts geschehen. Die Tatsache, dass der Angeklagte im Jahre 1938 wegen Betrugs im Rückfalle zu 1 Jahr 8 Monaten Zuchthaus und 300,- DM Geldstrafe verurteilt wurde, ermöglicht allein noch kein Urteil darüber, ob die zugrunde liegende Tat aus einem Hang zum Verbrechen entstanden war und deshalb den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweist. Auch dass das im Jahre 1943 erkennende Gericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet hat, enthob das Landgericht nicht einer eigenen selbständigen Prüfung.

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2.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend begründet ist. Gegen diene Anordnung besteht aber auch noch folgendes Bedenken: Nach § 42 e StGB ist die Sicherungsverwahrung nur statthaft, wenn die öffentliche Sicherheit diese Massnahme erfordert. Es ist also Voraussetzung der Sicherungsverwahrung, dass die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten des Angeklagten nach Verbüssung der Strafe auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Des Landgericht hat die Sicherungsverwahrung neben einer 5jährigen Untersagung der Ausübung eines Mandels- und Gewerbebetriebes ausgesprochen. Erkennbar ist es der Ansicht, dass diese Untersagung Betrügereien des Angeklagten nicht in ausreichendem Masse verhindern könne. Hiergegen bestehen Bedenken, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegter. Betrügereien ausschliesslich innerhalb seines Gewerbebetriebs begangen hat. Dasselbe trifft, soweit aus dem Urteil ersichtlich, auch auf die Betrügereien zu, die zu der letzten Vorstrafe aus dem Jahre 1943 geführt haben. Allerdings hat der Angeklagte trotz des Berufsverbots - nach den bisherigen Feststellungen - erneut Betrügereien verübte Aber das war doch nur möglich, weil die Verwaltungsbehörde die Einhaltung des Berufsverbots nicht nur nicht überwacht, sondern dem Angeklagten sogar die Eröffnung eines Handelsbetriebs genehmigt hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Gefahr neuer Betrügereien des Angeklagten nicht durch eine nachdrückliche Überwachung des Berufsverbots zu beseitigen ist. Diese Frage wird sich ohne eingehende Prüfung, auf welchen Gebiet die früheren Betrügereien des Angeklagten lagen, nicht beantworten lassen.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann