Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2025, Az.: B 7 AS 162/25 BH
Ablehnung der Anträge auf PKH-Bewilligung sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren ; Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften durch selbst eingereichte Beschwerdeanträge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.11.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 162/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141125BB7AS16225BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 27.09.2024 - AZ: S 25 AS 2537/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 05.06.2025 - AZ: L 6 AS 1413/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat für sich und die Klägerin, seine nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Tochter, mit Schreiben vom 19.8.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten ersichtlich. Insbesondere hat das LSG zutreffend erkannt, dass - wie hier - ein Elternteil sein sozialrechtlich nicht handlungsfähiges Kind nicht allein vertreten kann, wenn gemeinsame Personensorge vorliegt und der andere Elternteil kein Einverständnis mit der Prozessführung erteilt (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2). Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte oder eine Zulassung wegen Divergenz in Betracht käme, weshalb die Bewilligung von PKH für Verfahren gegen die Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des LSG auch insoweit ausscheidet.
Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.