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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.2005, Az.: BVerwG 3 B 32/05; 3 C 39.05

Voraussetzungen für ein erhebliches Vorschubleisten beim der Wahrnehmung von Parteiämtern und Parteifunktionen auf Kreisebene

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.2005
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 32/05; 3 C 39.05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 29599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 15.09.2004 - Az.: VG 4 K 238/03
nachfolgend
BVerwG - 19.10.2006 - AZ: 3 C 39/05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. September 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 41 925,93 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1

Die Beschwerde ist begründet.

2

2

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5) Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funktionen auf Kreisebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 41 925,93 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.

Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert