Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1957, Az.: 1 AZR 420/54
Umorganisation der Polizei; Land Nordrhein-Westfalen; Polizeiausschüsse; Kündigung von Betriebsvereinbarungen; Kündigungsfristen; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.07.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 420/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 13.08.1954 - 2b Sa 160/54
Rechtsgrundlagen
- § 56 BetrVG 1952
- § 52 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 4, 232 - 240
- AP Nr. 1 zu § 52 BetrVG
- DB 1957, 924 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch die Umorganisation der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen sind von den Polizeiausschüssen abgeschlossene Betriebsvereinbarungen nicht gegenstandslos geworden.
2. Betriebsvereinbarungen können von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gekündigt werden.
3. Auch dann, wenn in der Betriebsvereinbarung Kündigungsfristen vorgesehen sind, ist eine außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung ohne Innehaltung der vereinbarten Kündigungsfristen zulässig, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt.
4. An den Begriff des wichtigen Grundes sind in einem solchen Fall strenge Anforderungen zu stellen.