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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.07.1957, Az.: 1 AZR 420/54

Umorganisation der Polizei; Land Nordrhein-Westfalen; Polizeiausschüsse; Kündigung von Betriebsvereinbarungen; Kündigungsfristen; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.07.1957
Aktenzeichen
1 AZR 420/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.08.1954 - 2b Sa 160/54

Fundstellen

  • BAGE 4, 232 - 240
  • AP Nr. 1 zu § 52 BetrVG
  • DB 1957, 924 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch die Umorganisation der Polizei im Land Nordrhein-Westfalen sind von den Polizeiausschüssen abgeschlossene Betriebsvereinbarungen nicht gegenstandslos geworden.

2. Betriebsvereinbarungen können von dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gekündigt werden.

3. Auch dann, wenn in der Betriebsvereinbarung Kündigungsfristen vorgesehen sind, ist eine außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung ohne Innehaltung der vereinbarten Kündigungsfristen zulässig, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorliegt.

4. An den Begriff des wichtigen Grundes sind in einem solchen Fall strenge Anforderungen zu stellen.