Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: V ZR 131/09
Berücksichtigung und Erwägung des gesamten Beschwerdevorbringens bzgl. einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.2010
- Aktenzeichen
- V ZR 131/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 18.05.2007 - AZ: 7 O 308/99
- OLG Dresden - 26.06.2009 - AZ: 11 U 1019/07
Rechtsgrundlagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksichtigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., [...]). So liegt es hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Klein
Stresemann
Czub
Roth