Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.09.1991, Az.: 1 BvR 1466/91
Verfassungsbeschwerde; Einstweiligen Anordnung; Offener Ausgang; Hauptverfahren; Beschwerdeführer
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.09.1991
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1466/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 84, 345 - 348
- NJW 1991, 3207
- WuM 1992, 5-6 (Volltext mit red. LS)
- ZMR 1991, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist an strengen Anforderungen zu messen.
Nur wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.
2. Ist ein offener Ausgang des Hauptverfahrens abzusehen, hat das Bundesverfassungsgericht bei einer einstweiligen Anordnung die Folgen, die bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde bei Unterbleiben der Anordnung gegen die Folgen, die bei Erlaß der einstweiligen Anordnung und Unterliegen der Verfassungsbeschwerde entstehen würden, abzuwägen.
Gründe
I.
1. Der 87jährige Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsvergleich für eine 1-Zimmer-Wohnung, den sein damaliger Prozeßbevollmächtigter im August 1990 mit Räumungsfrist bis 31. Januar 1991 geschlossen hatte. Nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrief der Beschwerdeführer den Vergleich und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe von dem Verhandlungstermin nichts gewußt und sei geschäftsunfähig gewesen. Im Februar 1991 wurde für ihn ein Pfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 27. Januar 1992 bestimmt. Die Räumung der Wohnung ist für Montag, den 23. September 1991, vorgesehen.
Mitte 1991 attestierte der Facharzt für innere Krankheiten Dr. Sch. dem Beschwerdeführer eine fortschreitende Cerebralsklerose mit zeitweiligen Verwirrtheitszuständen, Desorientierung und halluzinatorischen Zuständen mit teils paranoidem Charakter. Als Folge einer Zwangsräumung könne Pflegebedürftigkeit eintreten.
Mit Beschluß vom 18. Juli 1991 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen einzustellen, zurück, weil sich weder aus den Pflegschaftsakten noch aus seinem Vortrag hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er damals geschäftsunfähig gewesen sei.
Einen erneuten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Landgericht mit Beschluß vom 5. September 1991 zurück, weil die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, wie im Beschluß vom 18. Juli 1991 dargelegt sei. Das Vorbringen in der Antragsschrift enthalte keine neuen Tatsachen.
Einen Räumungsschutzantrag des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht am 12. September 1991 zurück. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Attest über die möglichen gesundheitlichen Folgen einer Zwangsräumung vorgelegt.
Mit Beschluß vom 16. September 1991 wies das Landgericht eine als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung gegen den Beschluß des Amtsgerichts aus den darin genannten Gründen zurück. Wegen der altersbedingten Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers könne schon deshalb kein Räumungsschutz bewilligt werden, weil § 765a ZPO grundsätzlich nur eine zeitlich begrenzte Regelung ermögliche, da anderenfalls der Vollstreckungstitel außer Kraft gesetzt werde.
Der ebenfalls angegriffene Beschluß vom 19. September 1991 ist nur fernmündlich mitgeteilt worden. Das Landgericht soll danach wiederum hinreichend Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verneint haben.
2. Mit seiner am 20. September 1991 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 13 GG.
Der Räumungsrechtsstreit sei noch nicht abgeschlossen; insoweit bestünde auch Erfolgsaussicht. Durch Vorlage der ärztlichen Atteste sei ausreichend vorgetragen, daß er nicht erst seit Februar 1991 geschäftsunfähig sei; das Landgericht verkenne insoweit den Umfang der Darlegungspflicht. Es sei zu erwarten, daß die Räumung zu irreversiblen gesundheitlichen Schäden führe und die Gläubigerin die Wohnung verkaufen werde, so daß eine Rückkehr auch im Falle späteren Obsiegens unmöglich werde.
Zugleich beantragt der Beschwerdeführer, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich vom 6. August 1990 im Verfahren 61 S 317/89 des Landgerichts Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einzustellen.
3. Das Land Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffenen Beschlüsse.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 76, 253 (255) [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zu klären sein, ob das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschluß vom 16. September 1991 in der nach den Grundsätzen von BVerfGE 52, 214 (219 ff.) [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 614/79] gebotenen Weise gewürdigt hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob Räumungsschutz bei altersbedingter geistiger Gebrechlichkeit auch dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - über die Wirksamkeit des Titels noch nicht abschließend entschieden ist.
Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem Gutachten des Facharztes Dr. Sch. steht zu befürchten, daß der Beschwerdeführer zu der notwendigen Neuorientierung nicht mehr in der Lage ist, sondern zu einem Pflegefall wird und in einem entsprechenden Heim untergebracht werden muß. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um höchstens drei Monate und der Vollstreckungsgläubigerin entsteht möglicherweise ein Mietausfall. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
(gez.) Grimm
Dieterich
Kühling
Seibert