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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1971, Az.: V ZR 198/68

Inanspruchnahme einer Bundesstraße durch die Verlegung von Versorgungsleitungen ; Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Neuverlegung - so genannte Folgekosten -; Erwachsen eines einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahe kommendes Rechts; Geltung des so genannten Veranlassungsprinzips

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1971
Aktenzeichen
V ZR 198/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.09.1968
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DVBl 1971, 865 (Kurzinformation)
  • DVBl 1972, 111 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Hessen, dieses
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser
vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau in W., Wi.straße ...

Prozessgegner

Stadt Bad V.,
vertreten durch den Magistrat

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der sog. Folgelasten bei der Neuverlegung von Versorgungsleitungen in Bundesfernstraßen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. September 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Straßenkörper der jetzigen Bundesstraße 3 liegen seit Beginn dieses Jahrhunderts im Bereich der Ortsdurchfahrt durch das Gebiet der beklagten Stadtgemeinde zwei Wasserleitungen der Stadtwerke der Beklagten. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 3 wurde im Jahr 1965 die Verlegung dieser Leitungen in eine neu angelegte Mehrzweckspur erforderlich.

2

Die Parteien streiten darüber, welche von ihnen die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. Auf Grund einer im Jahr 1965 getroffenen "Verwaltungsvereinbarung" der Parteien zahlte die Klägerin an die Beklagte für die danach durch diese ausgeführten Verlegungsarbeiten vorschußweise zunächst 28.000 DM; die Beklagte verpflichtete sich zur Rückzahlung nebst 4 % Zinsen für den Fall, daß sich - gegebenenfalls auf Grund einer Klärung der Frage durch Gerichtsentscheid - ihre Pflicht zur Kostentragung ergeben sollte.

3

Die Klägerin begehrt Rückzahlung der 28.000 DM nebst Zinsen.

4

In beiden Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Auf Grund rechtlich zutreffender Erwägungen hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für die vorliegende Klage als gegeben erachtet. Seine Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 37, 353), nach der § 8 Abs. 10 FStrG die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei der Inanspruchnahme einer Bundesstraße durch die Verlegung von Versorgungsleitungen der hier vorliegenden Art zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht unterstellt. Es handelt sich mithin um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG.

6

II.

Bei der materiell-rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, "das der Beklagten unstreitig zustehende Nutzungsrecht" könne "innerhalb des anzunehmenden bürgerlichen Rechtsverhältnisses nur auf einer zwischen den Parteien ausdrucklich getroffenen oder stillschweigend zustandegekommenen Parteivereinbarung beruhen", sofern sich die Befugnis der Beklagten zur Verlegung und Unterhaltung von Leitungen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Eine ausdrückliche Vereinbarung sei unstreitig nicht getroffen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne auch nicht anerkannt werden, daß ein Miet- oder Leihverhältnis stillschweigend zustandegekommen sei. Auf die Vorschriften des Hessischen Gesetzes "den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogtum Hessen betreffend" vom 12. August 1896 (Reg.Bl. S. 113, wiedergegeben bei Germershausen/Seydel/Marschall, "Wegerecht und Wegeverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Ländern", 1961, S. 1104) - im folgenden als Kunststraßengesetz 1896 bezeichnet - könne die Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil dieses Gesetz durch das Gesetz über das Straßenwesen in Hessen vom 15. Juli 1926 (Reg.Bl. S. 261, wiedergegeben bei Germershausen/Seydel/Marschall a.a.O. S. 1122) - im folgenden als Straßengesetz 1926 bezeichnet - aufgehoben worden sei. Vorschriften dieses Gesetzes wiederum schieden als Anspruchsgrundlage schon aus dem Grunde aus, weil § 53 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437) - im folgenden als Straßengesetz 1962 bezeichnet - es außer Kraft gesetzt habe. Davon abgesehen beträfen das Kunststraßengesetz 1896 und das Straßengesetz 1926 lediglich Kreis- und Provinzialstraßen, während die Neuverlegung in einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FStrG ausgeführt worden sei.

7

Unter Hinweis auf das in NJW 1962, 1817 (= BGHZ 37, 353) veröffentlichte Senatsurteil führt das Berufungsgericht weiter aus, der Grundgesetzgeber habe mit dem Übergang des Eigentums an den früheren Reichsstraßen auf den Bund (Art. 90 GG) nicht auch das Eigentum an den in den Straßenkörper verlegten Versorgungsleitungen dem Bund zukommen lassen wollen. Die Versorgungsunternehmer hätten vielmehr ein - einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbares - dingliches Recht auf die Unterhaltung von Versorgungsleitungen im Straßenkörper erlangt.

8

In entsprechender Anwendung des § 1090 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1023 BGB komme es für die Pflicht zur Tragung der Verlegungskosten darauf an, wer die Arbeiten veranlaßt habe und in wessen Interesse sie gelegen hätten. Danach müsse hier die Klägerin die Kosten tragen.

9

III.

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind zum Teil begründet.

10

1.

Da das Berufungsgericht einerseits davon ausgeht, "das der Beklagten unstrittig zustehende Nutzungsrecht" könne - von der durch das Berufungsgericht zwar erwogenen, aber offenbar verneinten Möglichkeit eines unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Rechts abgesehen - "nur auf einer zwischen den Parteien ... zustandegekommenen Parteivereinbarung beruhen", andererseits aber sowohl einen Mietvertrag als auch einen Leihevertrag verneint, scheint es eine stillschweigend getroffene bürgerlich-rechtliche Vereinbarung anderer Art anzunehmen. Das Berufungsgericht sagt indessen nicht, welchen Inhalt diese Vereinbarung seiner Ansicht nach hatte. Weder seinen Ausführungen über die Verneinung eines Miet- oder Leihverhältnisses noch dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß die Klägerin der Beklagten gegenüber auf Grund eines zwischen den Parteien oder ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vertrags verpflichtet wäre, die streitigen Kosten der Neuverlegung - sogenannte Folgekosten - zu tragen.

11

2.

In sachenrechtlicher Hinsicht ist aus dem Berufungsurteil nicht klar zu ersehen, welche unmittelbaren Folgerungen das Berufungsgericht daraus ziehen will, daß-in ein fremdes Grundstück verlegte Versorgungsleitungen nur dann bewegliche Sachen und damit rechtlich selbständig bleiben, wenn sie entweder nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an dem fremden Grundstück mit diesem verbunden werden (§ 95 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 37, 353, 356, 358) [BGH 11.07.1962 - V ZR 175/60]. Denn das Berufungsgericht sagt weder, ob es diese Voraussetzungen hier als gegeben ansieht, noch wer zur Zeit der Verlegung Eigentümer des Grundstücks war. Seine anschließenden, an das genannte Senatsurteil anknüpfenden Ausführungen legen die Annahme nahe, daß es aus dem im Senatsurteil a.a.O. S. 359 ff erörterten Zweckgedanken des Art. 90 GG heraus in jedem Fall ein dingliches, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahe kommendes Recht der Beklagten annimmt.

12

So weitgehende Schlußfolgerungen finden jedoch in dem genannten Senatsurteil keine hinreichende Stütze. In dem durch jenes Urteil entschiedenen Fall waren das Eigentum an der Straße und das an den Versorgungsleitungen zunächst in einer Hand; es ging darum, ob der durch Art. 90 GG bewirkte Übergang des Eigentums an der Straße auch das Eigentum an den Versorgungsleitungen hatte übergehen lassen. Der Senat hat in dem Urteil diese Frage verneint und ist weiter zu dem Ergebnis gelangt, daß die frühere Straßeneigentümerin das Eigentum an den ihr gehörigen Versorgungsleitungen behalten habe und daß ihr mit dem Verlust des Straßeneigentums ein einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nahe kommendes Recht hinsichtlich ihrer Leitungen erwachsen sei.

13

Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß hier in den entscheidenden Punkten die gleichen Voraussetzungen wie in dem durch jenes Senatsurteil entschiedenen Fall vorgelegen hätten. Diesen Feststellungen mag zwar entnommen werden, daß die beiden Wasserleitungen der Beklagten jedenfalls im Einverständnis mit dem damaligen Straßeneigentümer verlegt worden sind. Das genügte aber nicht für die Begründung eines Rechts der Beklagten, auf Grund dessen die Klägerin nach dem Übergang des Straßeneigentums auf sie nicht nur die Leitungen im Straßenkörper zu dulden, sondern darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 1023 BGB die durch Verlegung oder Ausbau der Straße bedingten Kosten einer Neuverlegung der Leitungen zu tragen hätte. Dazu ist sie auch nicht auf Grund des sogenannten Veranlassungsprinzips verpflichtet (vgl. dazu das Senatsurteil BGHZ 51, 319).

14

IV.

1.

Das angefochtene Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Die darin enthaltenen Feststellungen ermöglichen auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eine abschließende Entscheidung. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

15

2.

In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung der Frage haben, ob nicht für den Inhalt der zwischen den Parteien oder ihren Rechtsvorgängern bei der Erstverlegung der Leitungen zustandegekommenen Vereinbarungen auch Vorschriften des Kunststraßengesetzes 1896 von Bedeutung sind. Daß - wie das Berufungsgericht hervorhebt - die betreffende Straße heute eine Bundesstraße ist, besagt nicht, daß sie damals nicht in den Anwendungsbereich jenes - nahezu sämtliche Staatsstraßen zu Kreisstraßen erklärenden - Gesetzes gefallen wäre (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. etwa den kurzen Überblick bei Böhm, Das Hessische Straßengesetz vom 9. Oktober 1962, § 53 Anm. 4). § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichtete die Kreisstraßenverwaltung zwar, die Benutzung der Kreisstraßen u.a. "zur Herstellung von Wasserab- und Zuleitungen jeder Art" zu gestatten, "wenn und insofern, abgesehen von vorübergehenden Störungen, der Gemeingebrauch der Straße nicht erheblich beeinträchtigt" wurde. Jedoch wurden nach Art. 30 Abs. 5 "durch die Gestattung privatrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Kreisstraßen, insbesondere dingliche Rechte oder Entschädigungsforderungen, nicht begründet". Nach derselben Vorschrift hatten die Beteiligten auf Verlangen der Kreisstraßenverwaltung die Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen oder zu verändern, "wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere in Folge einer Einziehung, Verlegung oder Veränderung der Kreisstraße selbst ...." geboten war. Wenn das nach Ansicht des Berufungsgerichts der Annahme eines Leiheverhältnisses entgegenstehende Bedenken - nämlich die Beklagte könne nicht gewollt haben, daß sie sich der Gefahr seiner einseitigen Beendigung durch die Klägerin aussetzte und sich dadurch unmöglich machte, "die ihr im Interesse der Bevölkerung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder deren Erfüllung doch jedenfalls zu deren finanziellen Lasten zu erschweren" - auch der Heranziehung des Art. 30 des Kunststraßengesetzes 1896 entgegengehalten werden sollte, so müßte dies zur Prüfung der Frage führen, ob denn der Beklagten damals auf anderer Grundlage als dieser die Verlegung der Leitungen überhaupt gestattet worden wäre (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 9. Juli 1969, V ZR 62/66, WM 1969, 1283, und das dadurch bestätigte Urteil desselben Senats des Berufungsgerichts vom 17. März 1966, 1 U 63/65). Daß das Kunststraßengesetz 1896 durch Art. 33 des Straßengesetzes 1926 - das im übrigen in Art. 24 eine dem Art. 30 des Kunststraßengesetzes 1896 weitgehend entsprechende Bestimmung enthielt - aufgehoben worden ist, besagt nicht ohne weiteres, daß damit auch auf der Grundlage des nunmehr aufgehobenen Gesetzes vorher etwa zustandegekommene Vereinbarungen unwirksam geworden wären (vgl. auch dazu das zuletzt erwähnte Senatsurteil). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht auf die Aufhebung des Straßen gesetzes 1926 durch das Straßengesetz 1962 hinweist.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Hill