Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1961, Az.: VII ZR 130/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 130/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.03.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 31. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Gemäß Bestätigungsschreiben der Eigenheim-Wohnungsbau-G.m.b.H. (GmbH) vom 29. September 1955 wurde der Kläger bei deren Bauvorhaben in F., F.straße 115-153, als Architekt tätig; es wurden dort 20 Wohnhäuser gebaut, die im Laufe des Frühjahrs 1956 fertiggestellt wurden. Die Grundstücke wurden in der Zeit von Oktober 1955 bis Ende Mai 1956 den einzelnen Beklagten verkauft. Die Auflassung an diese erfolgte am 5. und 6. Oktober 1956.
Infolge Vermögensverfalls der GmbH, hat der Kläger das ihm versprochene Honorar von 50.000 DM bisher nicht erhalten. Er nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Teilbetrages von 35.000 DM aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) in Anspruch.
Er hat behauptet, die GmbH. sei im Herbst 1955 in finanzielle Schwierigkeiten geraten, deshalb sei auch der Kaufmann L. am 13. Dezember 1955 zum Treuhänder bestellt worden. Den Beklagten, die sich zu einer Interessengemeinschaft mit einem Vorstand zusammengeschlossen hätten, sei beim Erwerb der Parzellen bekannt gewesen, daß sie damit das gesamte noch vorhandene Vermögen der GmbH. übernahmen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorsorglich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens geltend gemacht. Sie haben vorgetragen, dem Kläger stehe kein Honoraranspruch zu, da er in mehrfacher Hinsicht seine vertraglichen Pflichten verletzt habe; die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche habe die GmbH. ihnen abgetreten, und sie rechneten damit auf. Ferner seien auch die Voraussetzungen des § 419 BGB nicht erfüllt. Sie hätten unabhängig voneinander die einzelnen Grundstücke erworben und dabei die Vermögenslage der GmbH nicht gekannt. Zur Zeit des Abschlusses der Kaufverträge habe die GmbH auch noch anderes erhebliches Vermögen besessen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob bei Abschluß der letzten Kaufverträge noch andere einen wirtschaftlichen Wert darstellende Vermögensstücke der GmbH. vorhanden waren. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß solche nicht vorhanden waren.
2.)
Werden einzelne Vermögensstücke übertragen und machen diese zusammen das ganze oder jedenfalls nahezu das ganze Vermögen des Veräußerers aus, so ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs der § 419 BGB nur anzuwenden, wenn der Erwerber weiß, daß es sich um das ganze Vermögen handelt, oder wenn er mindestens die Vermögensverhältnisse des Veräußerers näher kennt. Das hat das Reichsgericht in seiner neueren Rechtsprechung des öfteren betont (RGZ 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 14; 171, 185, 191). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen (LM Nr. 12 zu § 419 BGB).
Eine Haftung aus § 419 BGB kann auch dann in Betracht kommen, wenn mehrere Personen das Vermögen eines anderen je zu einem Teil übernehmen (RGZ 123, 52, 54). In einem solchen Falle setzt aber die Anwendung des § 419 BGB erst recht voraus, daß die verschiedenen Erwerber die Verhältnisse des Veräußerers kennen, auch über die anderen Einzelübertragungen Bescheid wissen und daraus entnehmen können, daß der Veräußerer sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen abgibt (vgl. dazu Urteil des RArbGer. vom 9. November 1932, Leitsatz veröffentlicht im Jahrbuch des deutschen Rechts 1934 S. 192, und BGH a.a.O..).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze beachtet. Auch die Revision verkennt sie nicht.
II.
Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die vorerörterte Kenntnis des Erwerbers komme es allein auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts an. Es bedarf aber keiner weiteren Erörterungen hierüber; denn eine solche Kenntnis ist hier weder für diesen noch für den späteren Zeitpunkt des dinglichen Rechtsübergangs festgestellt.
1.)
Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, wäre es Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, daß die Beklagten Kenntnis von den Umständen hatten, aus denen sich eine Übertragung des gesamten Vermögens der GmbH. auf sie ergab. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, eine solche Kenntnis der Beklagten sei nicht aus dem Treuhandvertrag vom 13. Dezember 1955 zu folgern, weil der Treuhänder nicht auf Betreiben der Beklagten, sondern auf Verlangen der Geldgeber bestellt worden sei. Die Beklagten hätten ferner die Kaufverträge für die einzelnen. Parzellen selbständig und unabhängig voneinander geschlossen. Auch die Berufung auf den Interessengemeinschafts-Vertrag vom 12. November 1956 beweise nicht, daß die Beklagten gemeinsam gehandelt hätten, um das Vermögen der GmbH. zu übernehmen; dieser Vertrag habe andere Zwecke gehabt.
2.)
Das Berufungsgericht hat hiernach den vom Kläger zu führenden Beweis, daß die Beklagten die Sachlage kannten, weder für den von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge als geführt erachtet noch für irgend einen späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß des Interessengemeinschafts-Vertrags vom 12. November 1956.
Es ist zwar nicht entscheidend auf ein gemeinsames Handeln der Beklagten abzustellen; die einzelnen Beklagten hätten Kenntnis von den Umständen auch ohne dies erlangen können. Der Kläger hat aber dahingehende Behauptungen selbst nicht aufgestellt, sondern sich nur auf den Zusammenschluß der Beklagten zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen berufen. Daher hatte das Berufungsgericht auch nur Anlaß, die Dinge unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher seine Entscheidung auch dann, wenn man nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge, sondern den der dinglichen Erfüllungsgeschäfte als maßgebend annimmt.
III.
Auch die Rüge der Revision, es sei Behauptungen und Beweisantritten des Klägers nicht nachgegangen worden, führt nicht zum Erfolg.
1.)
Die Revision weist darauf hin, der Kläger habe behauptet, die Beklagten hätten sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen, weil es unsicher schien, ob die GmbH. die Bauvorhaben durchführen und ihnen die Grundstücke übereignen werde, hierfür habe er im Schriftsatz vom 8. Dezember 1958 (GA 21) Beweis angetreten und die Beweiserbieten im Schriftsatz vom 28. Oktober 1959 (GA 104) sowie im Schriftsatz vom 25. Februar 1960 (GA 155) wiederholt und ergänzt.
Die Beklagten haben ihrerseits im Schriftsatz vom 31. Oktober 1959 (S. 6) behauptet, sie hätten erst Mitte November 1956 eine Interessengemeinschaft gebildet. Diese Behauptung hat der Kläger in seinem späteren Sachvortrag, insbesondere im Schriftsatz vom 25. Februar 1960, nicht bestritten. Ferner hat er nach der Vernehmung des Treuhänders Leuschner in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 1960 entgegen der Behauptung der Revision weder neue Beweise angetreten noch zu diesem Punkte auf frühere Beweiserbieten verwiesen; er hat vielmehr in diesem Schriftsatz lediglich auf Beweisantritte zu den Ausführungen auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 8. Dezember 1958 und auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 17. April 1959 Bezug genommen. Auf eine Nichtberücksichtigung dieser Aktenstellen hat die Revision ihre Verfahrensrüge nicht gestützt; die dortigen Ausführungen sind auch für die Entscheidung, ob die Beklagten etwa aus § 419 BGB haften könnten, unerheblich.
Bei dem vorstehend gekennzeichneten Verhalten des Klägers in der Berufungsinstanz konnte das Berufungsgericht es ohne Verstoß gegen § 286 ZPO als nicht mehr streitig ansehen, daß die Interessengemeinschaft der Beklagten erst im November 1956 gebildet worden sei, und daher von einer weiteren Beweiserhebung hierüber absehen.
2.)
Aus der Bildung einer Interessengemeinschaft der Beklagten ist aber auch noch nicht zu schließen, daß die Beklagten die ganzen Vermögensverhältnisse der GmbH. kannten und insbesondere wußten, daß diese außer den ihnen übertragenen Grundstücken kein wesentliches anderes Vermögen mehr besitze. Auch die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, im Rahmen der Interessengemeinschaft seien die Vermögensverhältnisse der GmbH. im einzelnen erörtert worden, kann unter den hier vorliegenden Umständen, insbesondere bei der großen Zahl der Beklagten, nicht als genügend spezifiziert angesehen werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Es entspricht dem natürlichen Verlauf der Dinge, daß eine Wohnungsbaugesellschaft fertiggestellte Bauten an die Interessenten veräußert. Diese haben regelmäßig keinen Anlaß, sich über die gesamte Vermögenslage der Gesellschaft zu erkundigen. Die Sachlage brauchte den Beklagten von vornherein nicht verdächtig vorzukommen. Selbst wenn sie von geldlichen Schwierigkeiten der GmbH. und von der Bestellung eines Treuhänders hörten, brauchten sie daraus noch nicht zu entnehmen, daß die Gesellschaft sich nun ihres gesamten Vermögens entäußere. Die einzelnen Beklagten erwarben je nur eines von zwanzig Häusern, also jeder nur einen ganz kleinen Teil des Vermögens der GmbH. Es liegt nahe, daß sie sich nur für diesen Erwerb, nicht für die sonstigen Verhältnisse der GmbH. interessierten.
Unter diesen Umständen hätte der Kläger eindeutige und ins Einzelne gehende Behauptungen darüber aufstellen müssen, daß und in welcher Weise die Beklagten zusammen oder einzelne von ihnen Kenntnis von den gesamten Umständen erlangt haben sollen. Daran fehlt es. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß die Beklagten von der Überbelastung des Wohn- und Geschäftshauses der GmbH. und von dessen Übertragung auf den Geschäftsführer Steiner am 3. September 1956 gewußt haben sollten.
3.)
Die Revision beruft sich ferner noch zum Beweise dafür, daß die Verhältnisse der GmbH. nicht gut gewesen und auch klar gewesen sei, daß der GmbH. lediglich noch der hier in Rede stehende Grundbesitz gehörte, auf ein Schreiben des Beklagten zu 3 (Hauser) an den Kläger vom 10. März 1956. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger mit diesem Schreiben einen solchen Beweis führen könnte. Die Revision läßt nähere Ausführungen hierzu vermissen. Aus dem Schreiben ergibt sich nur, daß die Finanzierung erst nach einer Verzögerung endgültig gesichert werden konnte und die Bauten infolgedessen zwei oder zweieinhalb Monate später als vorgesehen fertiggestellt würden.
4.)
Bei ihrem Hinweis auf den Abschluß des Treuhandvertrages vom 13. Dezember 1955 übersieht die Revision die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Treuhänder nicht auf Betreiben der Beklagten, sondern im wesentlichen auf Verlangen der Geldgeber bestellt worden ist. Durch die Tatsache der Treuhänderschaft allein hat, wie bereits erwähnt, das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umständen den vom Kläger zu führenden Beweis ohne Rechtsirrtum nicht als erbracht abgesehen. Die Behauptung des Klägers, der Treuhänder habe die Beklagten "über die Situation ins Bild gesetzt", ist von diesem als Zeuge nicht bestätigt worden; weiteren Beweis hierfür hat der Kläger nicht angetreten. Im übrigen entbehrt auch diese Behauptung der erforderlichen Bestimmtheit.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist die Revision als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke