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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 1 WB 82/86

Antrag eines Soldaten auf Gewährung von Heimaturlaub und anteiligem Heimaturlaub ; Einbeziehung des Erholungsurlaubs in vollem Umfang in die Berechnung des Heimaturlaubs; Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 82/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Or. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Dreßler, Hauptmann Schuster als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller besuchte in der Zeit vom 8. März 1983 bis zum 4. Oktober 1985 auf Grund der Kommandierungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 11. Januar 1983 sowie ihrer ersten und zweiten Korrektur vom 20. Juli 1983 und 23. April 1985 die US Naval Postgraduate School in M./Kalifornien (USA) und wurde truppendienstlich dem Deutschen Militärischen Bevollmächtigten in den USA und Kanada (DMBv USA/CA) unterstellt.

2

Mit Schreiben vom 21. März 1985 teilte der DMBv USA/CA dem BMVg - P III 8 - mit, daß der Antragsteller im Rahmen seines Studiums in M. auf die Ausbildungs- und Urlaubsplanung der amerikansichen Dienststelle angewiesen sei und deshalb während der Auslandsverwendung den - festgesetzten - Heimaturlaub nicht in Anspruch nehmen könne; daher befürwortete er die Einbeziehung des übertragenen Erholungsurlaubs für das Jahr 1984 in die Neuberechnung des Heimaturlaubs und die Übertragung des Heimaturlaubs an das Ende der Auslandsverwendung aus dienstlichen Gründen.

3

Durch Verfügung des BMVg vom 15. Mai 1985 sowie deren erster Korrektur vom 21. Juni 1985 wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1985 mit Dienstantritt zum 2. Dezember 1985 zur 1./Instandsetzungsbataillon (InstBtl) ... nach F. versetzt.

4

Mit Bescheid vom 26. Juni 1985, der dem Antragsteller am 21. Juli 1985 zugestellt wurde, genehmigte der BMVg dem Antragsteller auf dessen Gesuch vom 5. März 1985 - unter gleichzeitiger Aufhebung der Urlaubsfestsetzung vom 12. April 1985 wegen irrtümlich falscher Anrechnung des Erholungsurlaubs 1985 - Heimaturlaub und anteiligen Heimaturlaub für die Zeit vom 9. Oktober bis zum 1. Dezember 1985, mithin einen Monat und 23 Kalendertage, sowie vier Reisetage für die Zeit vom 5. bis zum 8. Oktober 1985. In seiner Berechnung vom selben Tage erkannte der BMVg dem Antragsteller für den ersten Berechnungszeitraum (vom 8. März 1983 bis 7. März 1985) zwei Monate und für den zweiten Berechnungszeitraum (vom 8. März bis zum 4. Oktober 1985) 17 Kalendertage zu, zog davon jedoch 17 Kalendertage für in Anspruch genommenen Erholungsurlaub 1984 und sieben Kalendertage für Heimaturlaub vom 14. bis 20. Dezember 1984 ab. Des weiteren führte der BMVg in seinem Bescheid aus: Der Heimaturlaub sei gemäß § 8 Nr. 2 SUV auf den Erholungsurlaub des Jahres 1984 anzurechnen, und der Erholungsurlaub des Jahres 1985 werde entsprechend Nr. 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBestSUV) gekürzt, so daß ihm noch 24 Werktage Erholungsurlaub 1985 verblieben.

5

Hiergegen legte der Antragsteller fernmündlich am 26. Juli 1985 beim DMBv USA/CA Beschwerde ein und beantragte sinngemäß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Am selben Tage gab er die schriftliche Begründung hierfür zur Post; da sie jedoch beim DMBv USA/CA nicht ankam, übersandte er unter demselben Datum erneut die Begründung, die am 23. September 1985 beim DMBv USA/CA eintraf. Der BMVg legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ohne Abhilfe zu gewähren, mit seiner Stellungnahme vom 30. April 1986 dem Senat vor.

6

Der Antragsteller wendet sich "ausschließlich" dagegen, daß der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1985 nicht - in vollem Umfang - in die Berechnung des Heimaturlaubs einbezogen worden ist, und beruft sich auf Nr. 60 Abs. 2 Satz 2 AusfBestSUV. Dieser Bestimmung habe die vom BMVg aufgehobene Heimaturlaubsfestsetzung vom 12. April 1985 Rechnung getragen.

7

Er beantragt sinngemäß,

den BMVg unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 1985 zu verpflichten, den Erholungsurlaub 1985 in die Festsetzung des Heimaturlaubs einzubeziehen.

8

Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrages.

9

Er wertet den Verlust des postalisch rechtzeitig abgesandten Begründungsschreibens des Antragstellers als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 WBO und hält deshalb den Antrag zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Er führt aus:

10

Da dem Antragsteller der überwiegende Teil des Heimaturlaubs erst ab 9. Oktober 1985 gewährt worden sei, habe er zunächst um den im Urlaubsjahr 1984 bereits gewährten Erholungsurlaub von 15 Werktagen (= 17 Kalendertagen) gekürzt werden müssen; der auf das Urlaubsjahr 1985 übertragene Erholungsurlaub von 19 Werktagen sei als für das Jahr 1984 "gewährter" Erholungsurlaub im Sinne von § 8 Nr. 2 SUV in den Heimaturlaub eingeschlossen. Oer Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1985 von 34 Werktagen sei im Hinblick auf den anteiligen Heimaturlaub von 17 Kalendertagen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HUrlV i.V.m. Nr. 66 Abs. 4 und Abs. 2 der AusfBestSUV anteilmäßig um zehn Werktage zu kürzen.

11

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.

12

II

1.

Der Antrag ist zulässig.

13

a)

Die Entscheidung des BMVg über den Antrag eines Soldaten auf Gewährung von Heimaturlaub und anteiligem Heimaturlaub auf der Grundlage des § 28 SG i.V.m. §§ 1, 8 SUV und der Heimaturlaubsverordnung stellt eine im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses getroffene Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 WBO dar. Denn sie enthält nicht nur die interne Prüfung eines Anspruchselements, sondern die selbständige Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung und ist Voraussetzung für die Zahlung der begehrten Unterschiedsbeträge nach § 58 BBesG (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 25. Juni 1986 - 1 WB 166/84 - m.w.N.).

14

b)

Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist hier gegeben. Denn da für die Dauer des Heimaturlaubs die - höheren - Auslandsbezüge gewährt werden, hat die begehrte Einbeziehung des Erholungsurlaubs 1985 in die Festsetzung des Heimaturlaubs für den Antragsteller günstigere Rechtsfolgen. Zwar stellt die Festlegung der Bezüge eine Verwaltungsangelegenheit dar, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist, während die Gewährung von Heimaturlaub stets eine truppendienstliche Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 WBO darstellt, die im Wehrbeschwerdeverfahren anfechtbar ist. Da aber die Gewährung von Heimaturlaub unmittelbare Voraussetzung für die Weitergewährung der Auslandsbezüge ist, ist der Beschwerdegegenstand (Heimaturlaubsberechnung) so eng mit den nachteiligen Folgen (Besoldungseinbußen) verknüpft, daß der Antragsteller bereits durch eine unrichtige Aufteilung der Tage für Heimaturlaub und Erholungsurlaub beschwert ist (BVerwG a.a.O.).

15

c)

Der Antrag ist rechtzeitig gestellt und begründet worden. Die schriftliche Begründung des Antrags vom 26. Juli 1985, der gemäß §§ 21, 17 Abs. 4 Satz 1 WBO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids bei dem für die Entscheidung zuständigen Vorgesetzten oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzureichen ist, ist bei der - ersten - postalischen Übermittlung verloren gegangen und bei erneuter Übersendung unter demselben Datum beim DMBv USA/CA erst am 23. September 1985 eingegangen; da der Verlust des ersten Schriftstücks jedoch, auch nach Auffassung des BMVg, als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO anzusehen ist, ist die Antragsbegründungsfrist erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses abgelaufen. Wann dies hier der Fall war, läßt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht ersehen; da indessen der BMVg hiervon zugunsten des Antragstellers ausgeht, ist die Antragsbegründungsfrist als gewahrt anzusehen.

16

2.

Der Antrag ist unbegründet.

17

Da der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren "ausschließlich" die Einbeziehung des - gesamten - Erholungsurlaubs 1985 in die Festsetzung des Heimaturlaubs geltend macht und im übrigen den Bescheid des BMVg vom 26. Juni 1985 nicht angreift, kann offenbleiben, ob die Urlaubsberechnung insgesamt den geltenden Bestimmungen entspricht. Denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, daß der Erholungsurlaub 1985 in vollem Umfang in die Festsetzung des Heimaturlaubs einbezogen wird.

18

Nach § 8 Nr. 2 SUV gilt die Heimaturlaubsverordnung für im Ausland tätige Soldaten entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach § 5 HUrlV zustehende Heimaturlaub auch zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern. In diesem Fall ist auf den Heimaturlaub der gewährte Erholungsurlaub jeweils des Jahres anzurechnen, in dem Heimaturlaub regelmäßig zusteht.

19

In Nr. 66 Abs. 1 AusfBestSUV ist festgelegt, daß der Heimaturlaub des Soldaten nach den Nrn. 60 bis 65 zu gewähren ist, es sei denn, zwingende dienstliche Gründe erfordern einen späteren Antritt des Urlaubs. Der Heimaturlaub ist dann nach Wegfall der Gründe, spätestens zum Ende der Auslandsverwendung zu beantragen und zu erteilen. Die zwingenden dienstlichen Gründe, die der zeitgerechten Urlaubserteilung entgegenstehen, sind der personalbearbeitenden Stelle des Soldaten vom Disziplinarvorgesetzten auf dem Dienstwege spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem Heimaturlaub regelmäßig zusteht, zu melden.

20

Im vorliegenden Fall hat der DMBv USA/CA als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers dem BMVg nach Ablauf des zweiten Jahres, das der Antragsteller am Dienstort Monterey vom 8. März 1984 bis zum 7. März 1985 verbracht hat, mit Schreiben vom 21. März 1985 rechtzeitig mitgeteilt, daß der Antragsteller mit Rücksicht auf die Ausbildungs- und Urlaubsplanung der amerikanischen Dienststelle im Rahmen des Studiums während der Auslandsverwendung Heimaturlaub nicht in Anspruch nehmen könne, mithin zwingende dienstliche Gründe der Urlaubsgewährung vor Abschluß der Auslandsverwendung entgegenstünden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist daher für die Berechnung und Gewährung seines Heimaturlaubs nicht die Regelung der Nr. 60 Abs. 2 AusfBestSUV, sondern die der Nr. 66 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AusfBestSUV maßgebend. Demzufolge schließt der Heimaturlaub des Antragstellers hier nicht, wie Nr. 60 Abs. 2 Satz 2 AusfBestSUV vorsieht, den Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres 1985 ein, sondern nach § 8 Nr. 2 SUV ist der gewährte Erholungsurlaub jeweils des Jahres auf den Heimaturlaub anzurechnen, in dem Heimaturlaub regelmäßig zusteht, d.h. hier nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 7. März 1984 der im Kalenderjahr 1984 des zweiten Aufenthaltsjahres (erster Anspruchszeitraum) gewährte Erholungsurlaub. Der Antragsteller hatte von dem ihm im zweiten Aufenthaltsjahr - 1984 - zustehenden Erholungsurlaub von 34 Werktagen vor Antritt seines Heimaturlaubs 15 Werktage in Anspruch genommen, so daß diese mit 17 Kalendertagen auf den Heimaturlaub anzurechnen waren. Der restliche Erholungsurlaub des Jahres 1984 von 19 Werktagen ist antragsgemäß auf das Jahr 1985 übertragen worden.

21

Der ebenfalls 34 Werktage umfassende Erholungsurlaub des Jahres 1985 war gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 HUrlV i.V.m. Nr. 66 Abs. 4 und Abs. 2 AusfBestSUV im Hinblick auf den anteiligen Heimaturlaub von 17 Kalendertagen anteilmäßig um zehn Werktage zu kürzen, wie aus der - dem Antragsteller bekanntgegebenen - zutreffenden Berechnung des BMVg vom 26. Juni 1985 hervorgeht.

22

Das weitergehende Verpflichtungsbegehren des Antragstellers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

23

3.

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Dreßler
Schuster