Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1991, Az.: III ZR 13/91
Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer vor dem Bundesgerichtshof; Beschwer des Klägers bei Zuerkennung von Entschädigung statt Schadensersatz; Frage des Vorliegens einer formellen Beschwer bei antragsgemäßer Zuerkennung von Schadensersatz bei gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen aus Amtshaftung und der Verletzung eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Schuldverhältnisses; Hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung einer Differenz zwischen beantragten vollem Schadensersatz und gewährter angemessener Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 13/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma B.-B. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. R. H. und Dipl.-Ing. R. B., K. 66, B.,
Prozessgegner
Gemeinde H.,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister, B. Straße 12, H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 25. November 1991
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 4.000 DM festsetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Haftung der beklagten Gemeinde für Überschwemmungsschaden in einem Neubaugebiet, die durch eine unzureichende Verrohrung eines Regenwassergrabens verursacht worden sind.
Das Landgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, "der Klägerin die gesamten entstandenen und noch entstehenden Schäden ... zu ersetzen". Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und aus einem öffentlich- oder privatrechlichen Schuldverhältnis hat es verneint.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Teilurteil über die Ersatzpflicht der Beklagten für bereits entstandene Schäden entschieden und die Berufung der Beklagten insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte (statt vollen Schadensersatzes) eine angemessene Entschädigung zu leisten habe. Den Wert der Beschwer der Beklagten hat es auf 250.000 DM festgesetzt. Eine Beschwer der Klägerin hat es verneint, weil die Klägerin durch die Zuerkennung von Entschädigung statt Schadensersatzes im konkreten Fall nicht meßbar beeinträchtigt sei.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen. Die Beklagte tritt dem entgegen; sie bittet um Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz.
II.
Der nach §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 554 Abs. 4 ZPO (a.F.) zulässige Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet.
a)
Einer Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil steht nicht schon von vornherein entgegen, daß die Klägerin das Schlußurteil des Landgerichts vom 19. September 1989 nicht auch ihrerseits angefochten hat. Das Landgericht hatte der Klägerin antragsgemäß vollen Schadensersatz zuerkannt, nicht nur eine angemessene Entschädigung. Dadurch, daß das Landgericht (in den Entscheidungsgründen seines Urteils) Ansprüche der Klägerin aus Amtshaftung und der Verletzung eines öffentlich- oder privatrechtlichen Schuldverhältnisses verneint hatte, war die Klägerin unter diesen Umständen nicht i.S.d. §§ 511 ff. ZPO formell beschwert (vgl. Thomas/Putzo ZPO 17. Aufl. Vorb. IV 2 a vor § 511 m.w. Nachw.). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren im übrigen geltend gemacht, ihr stünden solche Ansprüche entgegen der Annahme des Landgerichts zu.
b)
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil übersteigt aber nicht 40.000 DM.
aa)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß zwischen Schadensersatz und Entschädigung zu unterscheiden ist. Die einem Betroffenen nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff zu gewährende angemessene Entschädigung bleibt regelmäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzanspruchs zurück (vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rdn. 238 ff., insbes. Rdn. 250, m.w.Nachw.).
bb)
Die Revision weist gegenüber dem Berufungsurteil mit Recht darauf hin, daß es im Streitfall nicht nur um Schadensposten geht, die auch im Rahmen einer Entschädigung voll zu ersetzen sind. Insbesondere kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß Gegenstand der vorliegenden Klage ausschließlich Ersatz für beschädigte oder zerstörte Sachen sei. Die Klägerin hatte im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, daß es außer um die in dem Rechtsstreit 1 C 344/84 AG Bayreuth (und in Parallelprozessen) gegen sie eingeklagten Sachschäden auch noch um weitere, nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattungsfähige Schäden gehe.
cc)
Die Klägerin hat indes entsprechende Wertangaben weder dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. BGH Beschluß vom 9. März 1988 - IV a ZR 250/87 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1 m.w.Nachw.), obwohl dazu aufgrund der Ausführungen im Berufungsurteil Anlaß bestanden hätte. Die Revision zeigt nicht auf, daß und inwieweit die vom Oberlandesgericht festgestellte Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Ersatzpflicht, wie sie insoweit das Landgericht festgestellt hatte, wertmäßig in Höhe von mehr als 40.000 DM zurückbleibt. Konkrete Zahlen hinsichtlich der nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattungsfähigen Schäden sind dem Vortrag der Klägerin, die auf Feststellung klagt, nicht zu entnehmen. Auch sonst fehlt jeglicher nähere Anhalt. Der Hinweis der Revision auf Schadenspositionen wie "Verkehrswertminderung" oder "reine Bauwerks- und Grundstücksschäden" geht fehl. Derartige Schäden sind auch im Rahmen angemessener Entschädigung zu ersetzen.
In welcher Höhe im Streitfall zu Lasten der Klägerin eine Differenz zwischen vollem Schadensersatz und angemessener Entschädigung verbleibt, ist offen. Dem Senat ist eine auch nur annähernde Schätzung weder aufgrund der Angaben in der Revisionsbegründung noch anhand der Akten möglich. Weitere Ermittlungen sind nicht anzustellen (vgl. BGH a.a.O. m.w.Nachw.). Die bestehenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin als Revisionsführerin.
Nach allem kann nicht angenommen werden, daß der Wert der Beschwer der Klägerin 40.000 DM übersteigt.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für den Revisionsrechtszug auf 4.000 DM festsetzt.
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm