Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1988, Az.: III ZR 103/88
Unzulässigkeit einer Revision; Beschwerdewert bei Klabeabweisung und obsiegender Widerklage im Berufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 103/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.11.1987 - AZ: 19 U 3627/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hans-Josef G., T. straße ..., D.,
Prozessgegner
W.-Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Werner S. und Eugen Sc., Sch. Straße ..., M.,
Redaktioneller Leitsatz
Wird zugleich um Zahlung und Sicherheitsleistung gestritten, so ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht besonders zu bewerten. Verlangt der Kläger die Herausgabe einer Sicherheit und macht der Beklagte im Wege der Widerklage Gegenansprüche geltend, für die die Sicherheit bestellt worden ist, so betrifft der Streit der Parteien die Frage, ob eine Forderung, für die die Sicherheit haftet, besteht oder ob die Sicherheit herauszugeben ist, weil der Beklagte keine Forderung hat, für die die Sicherheit haftet.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 22. September 1988 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1987 - 19 U 3627/87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 28.884,78 DM.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines 1978 geschlossenen Ratenkreditvertrags.
Der Kläger hat unter Berufung auf die seiner Ansicht nach bestehende Sittenwidrigkeit des Vertrages Rückzahlung von 9.691,74 DM, Rückabtretung einer sicherungshalber gegebenen Gehaltsabtretung (hilfsweise entsprechende Feststellung) und Freigabe aufgrund der Abtretung hinterlegter Geldbeträge verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 341,86 DM. Den Streitwert hat es auf 9.691,74 DM + 8.000,- DM + 8.268,- DM (Höhe der hinterlegten Geldbeträge) = 25.959,74 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen und den Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung des ihr aus dem Kreditvertrag bei Wirksamkeit unstreitig noch zustehenden Saldos von 28.542,92 DM zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Den Wert der Beschwer des Klägers und den Streitwert hat es auf 28.542,92 DM festgesetzt, weil die Widerklage gewissermaßen das Spiegelbild der erhobenen Klage sei und es auf den höheren Wert ankomme.
Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er eine Beschwer in Höhe von 51.314,78 DM geltend macht, nämlich 341,86 DM + 8.000,- DM + 14.430,- DM (Höhe der inzwischen hinterlegten Geldbeträge) + 28.542,92 DM, und das angefochtene Urteil in sachlicher Hinsicht angreift. Die Beklagte hält die Revision für unzulässig.
II.
Die Revision ist nicht statthaft und nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der Beschwer des Klägers 40.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision auch nicht zugelassen hat (§ 546 ZPO).
Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil zwar nicht nur durch die Verurteilung zur Zahlung von 28.542,92 DM beschwert, sondern auch dadurch, daß seinem Begehren auf Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils in Höhe der ihm vom Landgericht zugeprochenen 341,86 DM nicht stattgegeben worden ist. Denn insoweit fallen der Gegenstand der Klage und der Widerklage nicht zusammen: Der Kläger verlangt mit der Klage bereits geleistete 341,86 DM von der Beklagten zurück, während diese mit der Widerklage die Zahlung weiterer 28.542,92 DM vom Kläger begehrt. Der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung bleibt deshalb wertmäßig hinter dem Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz, worauf abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = BGHWarn 1983 Nr. 273 = NJW 1984, 371; Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 546 Anm. 3 b, Vorb. IV 2 a vor § 511 m. w. Nachw.), um 341,86 DM + 28.542,92 DM = 28.884,78 DM zurück.
Entgegen der Annahme der Revision ist der Kläger nicht zusätzlich noch dadurch beschwert, daß das Oberlandesgericht seine Anträge auf Rückabtretung der Sicherungszession und Freigabe der aufgrund der Abtretung hinterlegten Geldbeträge abgewiesen hat. Denn insoweit fällt der Gegenstand der Klage mit dem der Widerklage zusammen: Wird zugleich um Zahlung und Sicherheitsleistung gestritten, so ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht besonders zu bewerten (vgl. RGZ 31, 386, 387; OLG Köln JW 1939, 707). Verlangt der Kläger die Herausgabe einer Sicherheit und macht der Beklagte im Wege der Widerklage Gegenansprüche geltend, für die die Sicherheit bestellt worden ist, so betrifft der Streit der Parteien die Frage, ob eine Forderung, für die die Sicherheit haftet, besteht oder ob die Sicherheit herauszugeben ist, weil der Beklagte keine Forderung hat, für die die Sicherheit haftet (vgl. Hillach/Rohs Hdb. d. Streitwerts 6. Aufl. § 26 D S. 115). Im vorliegenden Fall können deshalb der Wert der mit der Widerklage geltend gemachten Restforderung aus dem Darlehensverhältnis und der Wert der mit der Klage zurückverlangten Sicherheiten für das Darlehen nicht zusammengerechnet werden (vgl. auch RGZ aaO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 28.884,78 DM.
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Werp