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§ 34 WpÜG - Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Bibliographie

Titel
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Amtliche Abkürzung
WpÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-7

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts Anderes ergibt.