Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 8 SO 1/26 S
Verwerfung der Beschwerde mangels Statthaftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 1/26 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130326BB8SO126S0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - AZ: S 212 SO 1582/19 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 31.07.2025 - AZ: L 15 SO 275/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat gemäß § 193 Abs 1 Satz und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss über die Kosten eines Verfahrens entschieden (Beschluss vom 31.7.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 SGG). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers, die er nach nochmaligem Hinweis des LSG aufrechterhalten und die das LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet hat.
Die Beschwerde des Klägers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.