Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1976, Az.: 2 StR 629/75
Teilaufhebung eines Urteils aufgrund fehlerhaftem Schuldumfang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 629/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Köln - 25.04.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Diebstahl
Prozessführer
Berufslosen Karl-Heinz S. aus H.-F., geboren am ... 1939 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 1976
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. April 1975, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß sich die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl auf die in den Urteilsgründen zu B II 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44 behandelten Fälle beschränkt,
- 2.
hinsichtlich der übrigen von Eröffnungsbeschluß erfaßten Einzelfälle und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den früheren Mitangeklagten M. wegen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Beihilfe hierzu verurteilt. Sie legt dem Angeklagten S. zur Last, M. "in mindestens vierunddreißig Einzelfällen mit wenigstens 3.000,- DM Beute behilflich" gewesen zu sein (UA S. 46). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken.
Der Bestand des Urteils ist zwar nicht dadurch gefährdet, daß die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten annimmt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (BGHSt 1, 313, 315); insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert. Ein zur Teilaufhebung des Urteils führender Sachmangel liegt jedoch darin, daß die Strafkammer dem Schuldspruch einen durch die Feststellungen nicht gerechtfertigten Schuldumfang zugrunde legt. Sie geht von "mindestens vierunddreißig Einzelfallen" der von ihr angenommenen fortgesetzten Beihilfe aus, ohne mitzuteilen, wie sich diese Zahl errechnet. Die Feststellungen auf S. 29 bis 46 UA ergeben, auch wenn im Fall 32 der Urteilsgründe drei Einzelhandlungen angenommen werden und die auf S. 30 UA geschilderte Beihilfe zum Diebstahl zweier Ledertaschen als Beihilfe in zwei weiteren Fällen berücksichtigt wird, eine Zahl von nur 29 Einzeltaten, während für die restlichen dem Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen im Urteil jede tatsächliche Grundlage fehlt. Der unklare Hinweis, daß der Angeklagte mit M. "insbesondere", bestimmte Taten begangen habe (UA S. 20, 40) oder daß er "teilweise" an Taten M.s beteiligt gewesen sei (UA S. 22, 26), kann die notwendigen Feststellungen zu den sich nicht aus dem Urteil ergebenden Einzelhandlungen nicht ersetzen. Der Sehuldspruch muß deshalb aufgehoben werden, soweit er auch Einzelakte umfaßt, zu denen das Urteil keine Feststellungen enthält.
Mit der Verwerfung der weitergehenden Revision ist der Schuldspruch in seinem nicht aufgehobenen Teil rechtskräftig geworden; der Angeklagte ist damit wegen (fortgesetzter) Beihilfe zum (fortgesetzten) Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt. Soweit das Urteil im Schuldspruch aufgehoben ist, liegt die Anwendung des § 154 StPO nahe. Sollte die Strafkammer hiervon absehen und den Angeklagten auf Grund bisher fehlender Feststellungen weiterer selbständiger Beihilfehandlungen schuldig befinden, so können diese weiteren Einzelhandlungen nicht mehr in die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegende fortgesetzte Handlung einbezogen werden. Es ist dann von Tatmehrheit auszugehen. Auf § 358 Abs. 2 StPO wird hingewiesen.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zwingt jedoch zur Aufhebung auch des Strafausspruchs.
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