Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1978, Az.: IV ZR 68/77
Schenkung durch Hingabe eines Schecks; Vollziehung einer Schenkung durch Einlösung eines Schecks nach dem Ableben des Schenkers; Verfälschung eines Schecks; Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung; Fehlen des Rechtsgrundes für eine Vermögensverschiebung; Leistung an einen Nichtberechtigten ; Arglistige Vereitelung des Widerrufsrechts der Erben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 15.04.1977
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2072 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1978, 1927-1928 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2027 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Erika S., Sc.sträße ..., Si.
Prozessgegner
Eheleute Helmut und Jutta W., Alte R.straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Eine Schenkung durch Hingabe eines Schecks kann nach dem Tod des Ausstellers durch Einlösung des Schecks vollzogen und damit wirksam werden, auch wenn die Erben von der Begebung und Einlösung des Schecks keine Kenntnis haben.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1978
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. April 1977 im Kostenpunkt und im übrigen insoweit aufgehoben, als die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin. Diese hat kurz vor ihrem Tod einen Scheck über 600,- DM ausgestellt und der beklagten Ehefrau übergeben. Dieser Scheck wurde später mit einem andersfarbenen Kugelschreiber auf 3.600,- DM abgeändert und noch an dem Tag, an dem die Erblasserin von der beklagten Ehefrau tot aufgefunden worden war, von dieser eingelöst.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Erstattung der vereinnahmten 3.600,- DM. Sie behauptet:
Die Erblasserin habe den Scheck über 600,- DM für Aufwendungen ausgestellt, die von den Beklagten noch hätten getätigt werden sollen. Diese seien noch nicht vorgenommen gewesen, als die Beklagten am 18. Juni 1971 von dem plötzlichen Tod der Erblasserin erfahren hätten. Die Beklagten hätten daraufhin noch am gleichen Tag den Scheck auf 3.600,- DM erhöht und ihn eingelöst. Soweit eine Schenkung hinsichtlich eines Teils der Schecksumme vorliege, sei diese bis zum Tod der Erblasserin noch nicht vollzogen gewesen und daher unwirksam.
Die Beklagten behaupten:
Die Erblasserin habe den Scheck zunächst über 600,- DM ausgestellt und zwar zur Deckung von Unkosten, die ihnen bei der Betreuung der Erblasserin entstanden seien, als diese sich im Krankenhaus befunden habe. Nach Durchsicht ihrer Bankauszüge habe die Erblasserin die beklagte Ehefrau veranlaßt, die Schecksumme auf 3.600,- DM abzuändern, weil sie ihnen etwas für ihren Beistand habe zukommen lassen wollen, wie sie das gelegentlich auch schon früher getan habe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.000,- DM stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Hinsichtlich der Abweisung der Klage in Höhe von 3.000,- DM hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagten den Scheck verfälscht, also ihn ohne Einwilligung der Erblasserin auf 3.600,- DM erhöht hätten, nicht erbracht. Die in der Begebung des Schecks liegende Schenkung über 3.000,- DM, von der die Klägerin hilfsweise ausgehe, sei zwar zunächst wegen Formmangels unwirksam gewesen. Der Mangel der Form sei jedoch gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Einlösung des Schecks geheilt worden.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Soweit das Berufungsgericht ausführt, ein Beweis für eine Verfälschung des Schecks sei nicht erbracht, wird diese tatrichterliche Würdigung von der Revision nicht angegriffen. Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen, die Klägerin sei für eine Verfälschung des Schecks beweispflichtig, die Beweislast verkannt. Dem kann nicht gefolgt werden.
Soweit nach den Behauptungen der Klägerin über die Verfälschung des Schecks ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, bedarf es keiner weiteren Darlegungen darüber, daß die Klägerin für die von ihr behauptete Verfälschung des Schecks beweispflichtig ist. Diese Beweislast trifft sie jedoch auch hinsichtlich eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung setzt voraus, daß der Vermögensverschiebung der Rechtsgrund fehlt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder, wenn man § 816 Abs. 2 BGB für anwendbar hält, daß die Leistung an einen Nichtberechtigten bewirkt wurde. Die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes oder die Nichtberechtigung des Empfängers hat derjenige, der den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erhebt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 19 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Behauptung der Beklagten, die Erblasserin habe ihnen 3.000,- DM schenken wollen und deshalb die Änderung der Schecksumme veranlaßt, unrichtig sei. Aus der von der Revision erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 1965, 1062 = Betrieb 1965, 1665 läßt sich nichts gegenteiliges herleiten. Sie betrifft einen Fall, in dem die beweisbelastete Partei die Echtheit der ihren Anspruch begründenden Urkunde nachzuweisen hatte, während hier die Klägerin die Verfälschung zur Begründung des Tatbestandes der ungerechtfertigten Bereicherung nachzuweisen hatte. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze hinsichtlich der Beweislast bei nachträglichen Einfügungen in eine Urkunde können daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der ursprünglich der Schenkung anhaftende Formmangel nicht durch Vollzug der Schenkung habe geheilt werden können, weil es am Einverständnis der an die Stelle der Erblasserin getretenen Klägerin mit der Vollziehung der Schenkung gefehlt habe. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in dem Scheckbegebungsvertrag zwischen der Erblasserin und den Beklagten liegende Zusage der notariellen Beurkundung bedurft hätte (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB), wegen des Mangels dieser Form zunächst gemäß § 125 BGB nichtig war und der Formmangel erst durch die Einlösung des Schecks gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt werden konnte (BGH NJV 1975, 1881). Es hat mit Recht angenommen, daß hier die Heilung des Formmangels durch Einlösung des Schecks erfolgen konnte, ohne daß es des Einverständnisses der Klägerin bedurfte. Der begebene Scheck enthielt gleichzeitig die Weisung der Erblasserin an die Bank, zu Lasten des Kontos der Erblasserin den Scheckbetrag an die Beklagten auszuzahlen. Die Wirksamkeit dieser Weisung wurde nicht dadurch berührt, daß die Erblasserin vor der Einlösung des Schecks verstorben war (§§ 130 Abs. 2 BGB, Art. 33 ScheckG). Daraus ergibt sich, daß entgegen der Ansicht der Revision eine Zustimmung der Klägerin als Alleinerbin der Erblasserin zu der Einlösung des Schecks nicht erforderlich war. Die Revision verweist zwar mit Recht darauf, daß durch diese Regelung ein auf den Erben übergegangenes Widerrufsrecht illusorisch werden kann, wenn der Erbe vor der Einlösung des Schecks von dessen Begebung keine Kenntnis hatte. Dieses Ergebnis muß jedoch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung und im Interesse der Rechtssicherheit hingenommen werden (vgl. dazu die einen insoweit ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung des Senats in NJW 1975, 382, 384).
Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn die Beklagten das Widerrufsrecht der Klägerin arglistig vereitelt hätten, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder gar eines arglistigen Verhaltens der Beklagten verneint hat. Auf das von der Klägerin behauptete Verheimlichen der Kontounterlagen brauchte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht einzugehen, weil es sich erst nach der Einlösung des Schecks abgespielt haben soll und daher für die Frage einer arglistigen Vereitelung des Widerrufsrechts der Klägerin keine Bedeutung haben konnte.
Es liegt auch kein Fall des § 2301 BGB vor. Dem Vorbringen der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine Schenkung auf den Todesfall gewollt gewesen sei. Die Vorschrift steht daher der Annahme nicht entgegen, daß die Schenkung auch noch nach dem Tod der Erblasserin vollzogen werden konnte.
II.
Hinsichtlich des Betrages von 600,- DM, auf den der Scheck zunächst ausgestellt war, rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe bezüglich dieses Teilbetrages die Klage nicht als unzulässig ansehen dürfen. Sie verweist zutreffend darauf, daß die Klägerin in der Anschlußberufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen in erster Linie vorgetragen hat, der gesamte Betrag sei für Aufwendungen gedacht gewesen, die von den Beklagten wegen des plötzlichen Todes der Erblasserin nicht mehr hätten getätigt werden können, und daß daher eine Abgrenzung zwischen geschenkten und zur Erstattung von Aufwendungen vorgesehenen Beträgen nicht erforderlich war. Wegen dieses Verfahrensfehlers war das Berufungsurteil in dem in dem Urteilstenor aufgezeigten Umfang aufzuheben. Die Sache war insoweit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat konnte nicht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Betrages von 600,- DM ausdrücklich ausgeführt, die Klage sei unzulässig; es hat bisher nur ein Prozeßurteil erlassen. Es hat zwar in den Gründen, in denen es die Erforderlichkeit eines Hinweises nach § 139 ZPO auf die teilweise Unzulässigkeit der Klage verneint hat, Erörterungen darüber angefügt, daß die Klage auch aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben könne. Dieser Teil der Entscheidungsgründe konnte jedoch schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil eine Klage nicht zugleich aus prozeßrechtlichen und aus sachlichen Gründen abgewiesen werden kann (BGHZ 11, 222, 223). Er ist daher für das Revisionsgericht grundsätzlich unbeachtlich (BGHZ 46, 281, 284).
Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall von diesem Grundsatz (vgl. BGH a.a.O.) liegt hier nicht vor.
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl