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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1986, Az.: 2 AZR 566/85

Wiksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung im Falle ihrer vorbehaltlosen Annahme i. S. v. § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1986
Aktenzeichen
2 AZR 566/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen, die die Beklagte in der außerordentlichen Änderungskündigung vom 11. Juli 1984 angeboten hat, gerechtfertigt ist, nachdem die Beklagte bereits am 6. Juni 1984 eine außerordentliche Änderungskündigung ausgesprochen hatte.

2

Aufgrund der ersten außerordentlichen Änderungskündigung vom 6. Juni 1984 nahm der Kläger am 7. Juni 1984 die Tätigkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen in H als Meistergeselle auf, ohne einen Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG zu erklären. Die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 6. Juni 1984 bildete den Gegenstand des Rechtsstreits 2 AZR 565/85. In dem Verfahren hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe das Änderungsangebot der Beklagten vorbehaltlos angenommen und damit einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, aufgrund dessen er verpflichtet sei, in H als Meistergeselle zu arbeiten. Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 11. Juli 1984 hat die Beklagte erneut eine außerordentliche Änderungskündigung ausgesprochen mit der Begründung, es seien inzwischen weitere schwerwiegende Gründe bekannt geworden. Diese Gründe waren schon für die Begründung der Kündigung vom 6. Juni 1984 nachgeschoben worden. Dem Kläger wurde durch die Kündigung vom 11. Juli 1984 erneut die Tätigkeit als Meistergeselle in der Reparaturwerkstatt H angeboten, in der der Kläger seit 7. Juni 1984 bereits arbeitet.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen, die mit der Änderungskündigung vom 11. Juli 1984 angeboten wurden, sozial ungerechtfertigt ist.

5

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, die Kündigung sei nur vorsorglich neben der Kündigung vom 6. Juni 1984 ausgesprochen worden, da sie zwischenzeitlich von zwei weiteren Fällen wettbewerbswidrigen Verhaltens des Klägers erfahren habe.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision greift der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an und begehrt die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

A.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, da die Änderungskündigung vom 6. Juni 1984 durch vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots gegenstandslos geworden sei, gelte dies auch für die Kündigung vom 11. Juli 1984. Dementsprechend sei das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

B.

Der erkennende Senat ist den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts gefolgt:

12

1.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet (vgl. §§ 548, 238 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 72 Abs. 5 ArbGG).

13

2.

Auf die Ausführungen in dem Rechtsstreit 2 AZR 565/85 zwischen denselben Parteien mit denselben Prozeßbevollmächtigten zur Frage der vorbehaltlosen Annahme eines Änderungsangebots und der Anfechtung wegen Erklärungsirrtums wird Bezug genommen.

14

3.

Die außerordentliche Änderungskündigung vom 6. Juni 1984 ist gegenstandslos, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen aufgrund des Änderungsangebots der Beklagten und dessen vorbehaltloser Annahme durch den Kläger zustande gekommen ist. Alle weiteren Änderungskündigungen, die die Beklagte, wie die vom 11. Juli 1984 nur hilfsweise ausgesprochen hat und nur das Änderungsangebot der Kündigung vom 6. Juni 1984 wiederholen, sind gegenstandslos, weil der von der Beklagten erstrebte Rechtserfolg durch den Änderungsvertrag bereits eingetreten ist. Sind die vom Kläger bekämpften Änderungen der Arbeitsbedingungen aufgrund der vorbehaltlosen Annahme Gegenstand des Arbeitsvertrags geworden, hat die Feststellungsklage auch keinen Erfolg haben können, so daß die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückzuweisen war.

15

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Triebfürst
Dr. Weller
Ascheid
Brocksiepe
Schulze