Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1976, Az.: II ZR 177/74
Bedeutung der Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter ; Anforderungen an den Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ; Auslegung des Innenverhältnisses zwischen Gesellschaftern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 177/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.07.1974
- LG Bielefeld - 29.08.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1007-1008 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DNotZ 1976, 752-753
- GmbHR 1977, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 643 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Kaufmann Karl-Heinrich P., persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma Heinrich P., M., Be.straße ...
2. Kommanditgesellschaft in Firma Heinrich P., D., K.straße ...,
vertreten durch den Kaufmann Karl-Heinrich P.
Prozessgegner
Frau Gertrud Di., Ro., B.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter ist für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, dieser billige, was er erklärt hat, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes.
- b)
Die Anfechtung wegen Irrtums, die zu einer Änderung der Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses führt, ist gegenüber allen übrigen Gesellschaftern zu erklären.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1976
durch
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr, Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 1973 abgeändert und die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Die Anschlußberufung wird auch hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Feststellungsantrags abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1 ist der persönlich haftende Gesellschafter, die Klägerin - eine Schwester des Beklagten - und zwei weitere Geschwister sind die Kommanditisten der Beklagten zu 2. Das Gesellschaftsunternehmen wurde von dem Vater der jetzigen Gesellschafter, Heinrich P., gegründet. Im Jahre 1956 beteiligte er seine vier Kinder als stille Gesellschafter. Am 30. März 1961 errichteten sie eine Kommanditgesellschaft mit Heinrich P. als persönlich haftendem Gesellschafter (mit einem Kapitalanteil von 400.000 DM) und den jetzigen Gesellschaftern als Kommanditisten (mit Kommanditanteilen von je 150.000 DM). Nach dem Tode Heinrich P. am 13. Juli 1963 ging die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters auf den Beklagten über. In seinem Testament hatte er seine vier Kinder zu seinen Erben eingesetzt und festgelegt, sein Kapitalkonto solle in der Weise auf diese aufgeteilt und deren Einlagekonten gutgeschrieben werden, daß die beiden Söhne je 1/3 und die beiden Töchter je 1/6 erhalten.
Wenige Tage nach dem Tode des Vaters, vor Eröffnung des Testaments, trafen die Klägerin, ihre Schwester und der Beklagte folgende schriftliche Vereinbarung:
"Unser Vater hat kurz vor seinem Tode im Krankenhaus in Bad O. als seinen letzten Willen erklärt, daß er sein Testament ändern wolle, und zwar dahingehend, daß Karl-Heinz (Beklagter zu 1) die Hälfte, Günter ein Viertel und Elisabeth und Gertrud (Klägerin) zusammen das restliche Viertel erhalten sollen. Er hatte auch einen Notar bestellt, um sein Testament entsprechend abzuändern.
Wir wollen den letzten Willen unseres Vaters respektieren, den wir dahingehend verstehen, daß das Kapital- und Gewinn Verrechnungskonto wie oben bezeichnet geteilt werden soll.
Wir vereinbaren daher:
Unabhängig von dem noch nicht eröffneten Testament unseres Vaters soll sein Kapitalanteil so geteilt werden, daß wir, Elisabeth Re. und Gertrud Di. je 1/8 des Kapital- und Gewinnverrechnungskontos erhalten. Soweit uns nach dem Testament ein größerer Anteil zugedacht ist, soll die Differenz zwischen 1/8 und dem im Testament genannten Anteil den Einlage-Konten unseres Bruders Karl-Heinz zugeschrieben werden. Ich, Karl-Heinz P., bin mit dieser Regelung einverstanden.
Be., den 18. Juli 1963"
Ihr Bruder, Günter P., lehnte es ab, einen entsprechenden Teil seiner Beteiligung auf den Beklagten zu übertragen, und unterzeichnete die Vereinbarung vom 18. Juli 1963 nicht.
In notariell beglaubigter Urkunde vom 26. Oktober 1963 meldeten alle Gesellschafter die mit dem Tode Heinrich P. eingetretenen Veränderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, unter anderem auch, daß die Einlage des Kommanditisten Günter P. um 133.300 DM (= 1/3 aus 400.000 DM) auf 283.300 DM und die der beiden Schwestern jeweils um 50.000 DM (= 1/8 aus 400.000 DM) auf 200.000 DM erhöht worden seien. In den folgenden Jahren wurden die Bilanzen der Beklagten auf dieser Grundlage erstellt. Die Klägerin erhielt dementsprechend jährlich einen Gewinnanteil von 20 %; ohne die hier umstrittene Vereinbarung hätte sie 21 2/3 % erhalten. In einer von den Gesellschaftern und ihrer Mutter unterzeichneten Erbschaft Steuererklärung vom 3. Dezember 1964 heißt es, daß der Anteil des Erblassers auf die vier Kinder im Verhältnis 8/24 (Günter P.), 10/24 (Beklagter) und je 3/24 (Klägerin und ihre Schwester) aufgeteilt worden sei.
Die Klägerin hält die Vereinbarung über die Abtretung von 1 2/3 % ihres Kommanditanteils für nichtig. Sie hat deshalb, soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, die Bilanzen der Beklagten per 28. Februar 1970, 28. Februar 1971 und 28. Februar 1972 dahin zu berichtigen, daß dem Gewinn Verrechnungskonto der Klägerin ein Anteil von 21 2/3 % des Restgewinnes gutgeschrieben wird;
- 2.
die Beklagte zur Zahlung von 2.517,42 DM zu verurteilen (hierbei handelt es sich um den auf 1 2/3 % Gesellschaftsanteil entfallenden Gewinn, soweit er nach dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden kann).
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin - unter deren Zurückweisung im übrigen - gegenüber dem Beklagten festgestellt, daß die Vereinbarung vom 18. Juli 1963 unwirksam ist.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Durch die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen ist mit dem Tode Heinrich P. dessen Gesellschaftsanteil in dem im Testament festgelegten Umfange (1/6) auf die Klägerin als dessen Erbin übergegangen. Sie konnte deshalb diesen Anteil oder - wie in der Vereinbarung vom 18. Juli 1963 geschehen - Teile davon (1/24) auf den Beklagten übertragen. Es bedurfte hierzu nur der Zustimmung aller Gesellschafter. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt diese Voraussetzung hier vor; die Zustimmung Günter P. ergibt sich aus seiner Unterschrift unter der Handelsregisteranmeldung vom 26. Oktober 1963.
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Mitgesellschafter für die übrigen Gesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte regelmäßig dahin zu verstehen ist, dieser billige, was er dort erklärt hat, auch im Innenverhältnis, es sei denn, aus den Umständen ergebe sich etwas anderes (SenUrt. v. 25.9.72 - II ZR 5/71, WM 1972, 1368 u. v. 17.12.73 - II ZR 124/72, WM 1974, 177). Allein diese Grundsätze werden der Bedeutung gerecht, die die Handelsregistereintragung für die Gesellschafter hat.
Die Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. Es ist zwar richtig, daß ein Gesellschafter in zahlreichen Fällen rechtlich gehalten ist, auch dann bei der Anmeldung einzutragender Tatsachen mitzuwirken, wenn er ihnen nicht zustimmt. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Tatsachen oder deren Veränderung anzumelden, die wegen Fehlens seiner Zustimmung nicht eingetreten oder nicht rechtlich wirksam geworden sind. Wenn und soweit einer Handelsregisteranmeldung die dargelegte Bedeutung zukommt, kann es die bloße Möglichkeit, daß sie vor allem von geschäftsführenden Gesellschaftern benutzt werden kann, um bei den ihnen vertrauenden Mitgesellschaftern einen Gesellschafterbeschluß zu erschleichen, nicht rechtfertigen, sich über deren objektiven Erklärungswert hinwegzusetzen. In diesem Zusammenhang kann sich nur die Frage erheben, ob bestimmte Tatsachen ergeben, daß das in der Anmeldung Erklärte den Umständen nach erkennbar nicht gewollt gewesen ist. Der Einwand, in den Fällen, in denen der Anmeldende die Zustimmungsbedürftigkeit des angezeigten Vorganges nicht erkannt habe, fehle es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen, bleibt deshalb erfolglos, weil auch die Frage, ob überhaupt ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des erklärenden Gesellschafters zu beurteilen ist, sondern danach, ob sein Verhalten aus der Sicht der Mitgesellschafter unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Ausdruck eines bestimmten Willens erscheint (vgl. BGHZ 21, 102, 106).
2.
Die übereinstimmende und gemeinsame Mitteilung der Gesellschafter an das Registergericht, daß nach dem Tode Heinrich P. die Kommanditeinlage der Klägerin um 50.000 DM auf 200.000 DM erhöht sei (d.h. nicht um 1/6, sondern nur um 1/8 des Kapitalanteils von Heinrich P. in Höhe von 400.000 DM), hat damit im Innenverhältnis der Gesellschafter, auf das es hier allein ankommt, den objektiven Erklärungswert, daß das Gesellschaftsverhältnis auf dieser Grundlage umgestaltet werden sollte. Das Berufungsgericht meint zwar, im vorliegenden Falle würde sich aus den Umständen etwas anderes ergeben. Es stützt diese Auffassung aber im wesentlichen nur darauf, die Gesellschafter hätten weder beim Abschluß der Vereinbarung vom 18. Juli 1963 noch bei der Registeranmeldung gewußt oder bedacht, daß die Zustimmung Günter P. zur Abänderung des Beteiligungsverhältnisses der übrigen Gesellschafter erforderlich gewesen sei. Bei Abschluß der Vereinbarung seiner Geschwister habe er nicht in dem Sinne widersprochen, daß er seine als notwendig erkannte Zustimmung versagt habe.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann hieraus allein nicht entnommen werden, daß das in der Anmeldung objektiv Erklärte den Umständen nach erkennbar nicht gewollt gewesen sei. Dieser Schluß kann auch aus den weiteren Behauptungen der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gezogen werden. Aus der Anmeldung zum Handelsregister ergab sich für die beteiligten Gesellschafter klar und eindeutig, daß die Klägerin im Ergebnis nur in Höhe von 1/8 in den ererbten Gesellschaftsanteil eintreten sollte. Für die Geschwister Günter P., die damals noch alle zu der Vereinbarung standen, durch die sie - nach dem Inhalt der Urkunde - dem letzten Willen ihres Vaters entsprechen wollten, bestand demgemäß - nachdem er diese Anmeldung unterschrieben hatte - auch kein Anlaß zur Annahme, er wolle die teilweise Übertragung des Gesellschaftsanteils nicht akzeptieren. Im Gegenteil, die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe mit seinem Verhalten nur für sich selbst eine Teilübertragung des ererbten Gesellschaftsanteils abgelehnt und das Verhalten seiner Schwestern lediglich als falsch bezeichnet, sich insbesondere nicht weiter um sie gekümmert, spricht dafür, daß er diesen insoweit die endgültige Entscheidung überlassen wollte. Aus der Sicht der Mitgesellschafter mußte sich deshalb seine Unterschrift unter der Anmeldung zum Handelsregister auch als eine Erklärung darstellen, er stimme der Übertragung des Gesellschaftsanteils zu. Die Gesellschafter haben demgemäß in der Folgezeit ihr Gesellschaftsverhältnis dieser Grundlage entsprechend gestaltet - erst seit 1967 wendet sich die Klägerin gegen die Vereinbarung vom 18. Juli 1963 - und in der Erbschaftsteuererklärung vom 3. Dezember 1964 die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil Heinrich Potts dementsprechend gemeldet.
3.
Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung sind nicht ersichtlich.
a)
Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Gründen dargelegt, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr durchgreift.
b)
Mit ihrem Einwand, die Klägerin habe nur eine Verpflichtung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils übernommen (nicht etwa den Geschäftsanteil dinglich übertragen), setzt sich die Revisionserwiderung in Widerspruch zu dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in den Vorinstanzen. Ihrer Auffassung, diese Verpflichtung sei wegen Formmangels nach §§ 125, 518 Abs. 1 BGB nichtig, könnte deshalb selbst dann nicht zugestimmt werden, wenn die Klägerin die Leistung schenkweise versprochen hätte (§ 518 Abs. 2 BGB).
c)
Der Einwand, Günter P. habe die in der Anmeldung zum Handelsregister zu sehende Genehmigung wegen Irrtums angefochten, kann aus folgenden Gründen nicht durchgreifen, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob unter den vorliegenden Umständen eine rückwirkende Anfechtung der Anteilsübertragung überhaupt in Betracht kommt oder ob dem die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte Eintritts- und Austrittserklärungen entgegenstehen:
Nach dem Vorbringen der Klägerin (GA 233) und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts soll die Anfechtung wegen Irrtums darin liegen, daß sein - Günter P. - Prozeß bevollmächtigter in dem Rechtsstreit, den er selbst gegen die Beklagten führte (8 U 326/71 = II ZR 124/72), dargelegt hat, er habe bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung nicht den Willen gehabt, der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin zuzustimmen, und könne deshalb nicht mit der Wirkung daran festgehalten werden, daß seine Unterschrift als Zustimmung zur Änderung des Kommanditgesellschaftsvertrages gewertet werde (Berufungsbeantwortung vom 1.3.1972 Bl. 18 ff - Beiakten Bl. 245 ff).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit die Voraussetzungen des § 119 BGB hinreichend dargetan hat. Hieraus ergibt sich jedenfalls, daß eine Anfechtungserklärung allenfalls dem Beklagten, nicht aber den übrigen Mitgesellschaftern, d.h. der Klägerin und ihrer Schwester gegenüber abgegeben worden ist. Dies aber wäre zur wirksamen Anfechtung erforderlich gewesen.
Der hier in Frage stehende Teil des der Klägerin zugefallenen väterlichen Gesellschaftsanteils wurde zwar dadurch auf den Beklagten übertragen, daß sich beide über den Rechtsübergang einigten und Günter P. die teilweise Anteilsabtretung nachträglich genehmigte (vgl. zur Zulässigkeit dieser Art des Übergangs BGHZ 13, 179). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluß, es reiche aus, wenn die Zustimmungserklärung allein dem begünstigten Gesellschafter gegenüber angefochten wird. Die vorliegende Anfechtung wirkt rechtsgestaltend auf das Gesellschaftsverhältnis und führt zu einer Änderung der Grundlagen der Gesellschaft. Sie berührt sämtliche Gesellschafter und muß deshalb in gleicher Weise wie die Kündigung gegenüber allen übrigen Gesellschaftern erklärt werden.
II.
Da hiernach die Klägerin den umstrittenen Teil des ererbten Gesellschaftsanteils wirksam dem Beklagten übertragen hat, erweisen sich sowohl der Feststellungsantrag als auch die Anträge auf Berichtigung der Bilanzen und auf Gewinnausschüttung als unbegründet.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe