Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1986, Az.: 3 StR 377/86

Keine Verhängung einer Geldstrafe im Hinblick auf die Folgen der Tat; Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Begehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
3 StR 377/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 30.01.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 243

Verfahrensgegenstand

gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessgegner

1. Hans Peter L. aus O., geboren am ... 1960 in F.

2. Manfred B. aus F. dort geboren am ... 1955

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 30. Januar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig sind, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§§ 223, 25 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu Freiheitsstrafen von je acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten ihren gemeinsamen Freund L., den sie betrunken im Bett seines Schlafzimmers angetroffen hatten, in der Nacht zum 19. Mai 1984 in das Wohnzimmer geschleift, ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt und ihn sodann in das Bett zurückgetragen. Sie waren erbost darüber, daß L. sein Geld vertrank, anstatt ihnen Schulden in Höhe von 200,00 DM zurückzuzahlen. Danach verwüsteten sie die Wohnung, um L. einzuschüchtern, damit er das Geld alsbald zahle. Am 20. Mai 1984 verstarb er an den Folgen der Gewalteinwirkung. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß die angetrunkenen Angeklagten dies hätten voraussehen können.

2

Die zulässige Revision der als Nebenkläger zugelassenen Eltern des Getöteten hat teilweise Erfolg.

3

Die näher begründete Auffassung der Strafkammer, die Angeklagten hätten den Tod ihres Freundes als Folge der Mißhandlung nicht voraussehen können und sich daher nicht nach § 226 StGB strafbar gemacht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Da die vom Landgericht festgestellte Körperverletzung von den Angeklagten, also von mehreren, gemeinschaftlich begangen worden ist, liegt jedoch nicht - wie das Landgericht meint - eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, sondern eine gefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB vor. Der Strafrahmen des § 223 a StGB reicht bis zu fünf Jahren, der des angewendeten § 223 StGB nur bis zu drei Jahren. Der Senat hat den Schuldspruch umgestellt, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagten, denen gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt worden war, gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Strafe hätte daher dem höheren Strafrahmen des § 223 a StGB entnommen werden müssen.

4

Andererseits weist die Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf, der auch auf die Revision der Nebenkläger zu beachten ist (§§ 301, 401 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das Landgericht hat die Verhängung einer Geldstrafe "im Hinblick auf die Folgen der Tat" (UA S. 24) nicht in Betracht gezogen. Da die Angeklagten nach den Feststellungen den Tod ihres Freundes als Folge der Mißhandlung nicht voraussehen konnten (UA S. 23), ihn also nicht verschuldet haben, durfte er nicht zum Nachteil der Angeklagten gewertet werden; denn § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB läßt nur die Berücksichtigung verschuldeter Auswirkungen der Tat zu.

Ruß
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter