Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1996, Az.: 3 StR 41/96
Zum unerlaubten Erwerb einer vollautomatischen Selbstladewaffe und Munition; Machinenpistole als Kriegswaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 41/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 18.07.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
am 13. März 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Juli 1995 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition anstatt wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt wird.
Nach § 6 Abs. 3 WaffG ist auf die vom Angeklagten erworbene Maschinenpistole als Kriegswaffe, die eine tragbare Schußwaffe ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzuwenden (vgl. BGHR KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Dagegen richtet sich die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs der zugehörigen Munition für Maschinenpistolen, die nicht von der Kriegswaffenliste erfaßt wird (vgl. Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste), unmittelbar nach § 29 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung durch den Senat berührt den Strafausspruch nicht.
- 2.
Im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.