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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1962, Az.: IV ZR 41/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1962
Aktenzeichen
IV ZR 41/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 01.11.1961
LG Bremen

Fundstelle

  • MDR 1962, 726 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen,

Prozessgegner

Isaac B., C. W. G. Avenue, USA,

Amtlicher Leitsatz

In einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens ist eine Vorabentscheidung über den Grund nicht zulässig, da die in dem Verfahren notwendige Feststellung über das Ausmaß der Hinderung der Erwerbsfähigkeit den Grund und den Betrag des Anspruchs betrifft.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. November 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Dem Kläger ist durch Bescheid vom 16. Dezember 1958 wegen einer durch Gesundheitsschaden verursachten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 35 % in der Zeit vom 1. März 1942 bis 31. Dezember 1949 eine Kapitalentschädigung von 5.976 DM zuerkannt worden.

2

Mit der Klage hat er weitergehende Ansprüche auf Heilverfahren, Rente und Kapitalentschädigung geltend gemacht. Er hat behauptet, auch andere Leiden, die zu einer weitergehenden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit geführt hätten, seien verfolgungsbedingt. Seine Erwerbsfähigkeit sei ständig bis in die Gegenwart hinein um mehr als 25 % gemindert.

3

Durch Teil- und Grundurteil vom 4. November 1960 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger für sein bestehendes Herzleiden Heilbehandlung zu gewähren, und "auch im übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt" erklärt. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.

4

Durch Urteil vom 19. Mai 1961 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 12.937,06 DM sowie eine monatliche Rente für die Zeit vom

1.11.1953 bis 31.12.1955 von238,- DM,
1.1.1956 bis 31.3.1957 von260,- DM,
1.4.1957 bis 31.12.1958 von289,- DM,
1.1.1959 bis 31.12.1959 von506,- DM
undab 1.1.1960289,- DM
5

zu zahlen.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger

a)eine weitere Kapitalentschädigung von4.600,- DM,
b)eine Rente
für die Zeit vom 1.11.1953 bis 31.3.1957 in Höhe von monatlich100,- DM,
für die Zeit vom 1.4.1957 bis 31.5.1960 in Höhe von monatlich110,- DM,
für die Zeit vom 1.6.1960 bis 31.12.1960 in Höhe von monatlich118,- DM,
für die Zeit ab 1.1.1961 in Höhe von monatl.128,- DM
8

zu zahlen.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist begründet.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts vom 4. November 1960 sei ein zulässiges Grundurteil nach §304 ZPO. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Daraus folge, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Oktober 1953 mindestens eine Kapitalentschädigung beanspruchen könne, die sich nach der für den 1. November 1953 ergebenden Mindestrente berechne, ferner, daß er ab 1. November 1953 die jeweils geltende Mindestrente beanspruchen könne.

12

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.

13

Nach §304 ZPO kann das Gericht über den Grund vorabentscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Diese Bestimmung beruht auf der Erwägung, daß regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht kommen, als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden, wenn über den Grund vorabentschieden wird. Das trifft indessen nicht zu, wenn die für die Anerkennung des Anspruchs seinem Grunde nach und für die Bemessung seines Betrags maßgebenden Tatumstände teils dieselben, teils, wenngleich verschieden, doch in engem Zusammenhang miteinander stehen, so daß es kaum durchführbar, mindestens aber in hohem Maße unzweckmäßig und verwirrend wäre, auch bei solchen Ansprüchen eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag zuzulassen. Das Reichsgericht hat daher in Fällen dieser Art den Erlaß eines Grundurteils für nicht zulässig gehalten (Gruch 44, Beilageheft 970, 974; RGZ 49, 38, 42; Wieczorek, ZPO §304 Anm. A II c).

14

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Rechtsansicht allgemein zuzustimmen ist, jedenfalls ist aus den dargelegten Gründen für das Entschädigungsverfahren, wenn ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens nach §§28 ff BEG geltend gemacht wird, keine Vorabentscheidung über den Grund nach §304 ZPO zulässig. Hier besteht teilweise ein so enger Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die für die Entscheidung über den Grund zu treffen sind, und denen, die für die Entscheidung über den Betrag zu treffen sind, daß eine getrennte Entscheidung über Grund und Betrag unzweckmäßig, verwirrend und kaum durchführbar wäre. Für Grund und Betrag muß eine Feststellung über das Ausmaß der durch den Gesundheitsschaden verursachten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit getroffen werden. Nur dann, wenn diese um mindestens 25 % gemindert ist, ist der Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt.

15

Würden diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dann würde für das Betragsverfahren feststehen, daß die Erwerbsfähigkeit mindestens um 25 % beeinträchtigt ist, so daß die Mindestrente geschuldet wird. Sie könnte schon zusammen mit dem Grundurteil durch Teilurteil zugesprochen werden. Es müßte aber, da auch der Betrag von dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abhängt, in dem Betragsverfahren hierüber weitere Beweise erhoben werden. Etwaige in dem Grundverfahren getroffene Feststellungen über das volle Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit würden für das Betragsverfahren nicht bindend sein. Eine nochmalige Beweiserhebung über dieselbe im Grundverfahren bereits getroffene Tatfrage wäre notwendig. Sie würde den Rechtsstreit verzögern und verwirren. Denn es könnte möglich sein, daß das Gericht bei der Entscheidung über den Betrag auf Grund anderer Gutachten von anderen Feststellungen ausgehen muß, die vielleicht den im Grundverfahren getroffenen widersprechen. Das Gericht muß dennoch die Mindestrente zusprechen, nur weil der Grund des Anspruchs rechtskräftig festgestellt ist, obwohl die für das Betragsverfahren unerläßliche Feststellung über das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ergeben hat, daß diese geringer ist als 25 %. (Auch im Sozialgerichtsverfahren soll das Grundurteil nur eine Ausnahme sein, vgl. Hofmann/Schroeter, Sozialgerichtsgesetz 2. Aufl. §130 Anm. 1). Es wäre unzweckmäßig, einem medizinischen Sachverständigen, der im Betragsverfahren über das Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gehört werden muß, diese Frage nicht in vollem Umfang, sondern nur dahin vorzulegen, ob und wieweit die Erwerbsfähigkeit um mehr als 25 % beeinträchtigt ist. Wie auch immer die Frage gestellt wird, wird der Sachverständige in aller Regel wieder dieselben Untersuchungen anstellen müssen, die von dem Sachverständigen bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Grund angestellt worden sind.

16

Die Beklagte hat das als Grundurteil bezeichnete Urteil des Landgerichts vom 4. November 1960 nicht angefochten. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, daß dieses Urteil nach §322 ZPO rechtskräftig geworden und dem Kläger damit jedenfalls die in §32 BEG aufgeführte Mindestrente zusteht. Für das Entschädigungsverfahren sind nach §209 ZPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigungsgerichte müssen die Bestimmungen so anwenden, wie es die Eigenart des Entschädigungsverfahrens bedingt. Danach muß aber, soweit es sich um Körperschädenansprüche handelt, die Frage nach der Rechtskraft eines zu Unrecht ergangenen unzulässigen Grundurteils anders als im gewöhnlichen Zivilprozeß beantwortet werden. Weil es, wie oben dargelegt, hinsichtlich dieser Ansprüche nicht nur unzweckmäßig, sondern verwirrend und kaum durchführbar ist, über Grund und Betrag getrennt zu entscheiden, kann auch ein unzulässig ergangenes Grundurteil keine Rechtskraft erlangen. Es kann das Gericht nicht hindern, in dem weiteren Verfahren den ganzen Anspruch und damit auch die Frage nach dem Vorliegen und dem Ausmaß der Erwerbsminderung unabhängig von den in dem Grundurteil getroffenen Feststellungen neu zu prüfen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG.

Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Raske Raske Johannsen Maaß Wilden