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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1971, Az.: II ZR 22/70

Schadensersatzanspruch im Wege der Feststellungsklage aufgrund des Missbrauchs des Vereinszweckes; Vorliegen eines Schadens durch satzungswidriges Vorgehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1971
Aktenzeichen
II ZR 22/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.12.1969

Fundstelle

  • ZZP 1972, 245-246

Prozessführer

Früherer Geschäftsführer Georg K., W., Wi.straße ...,

Prozessgegner

Deutsche B. e.V. "B. helfen B.," D.-H., Geschäftsstelle D., G.straße ...,
vertreten durch den Vorstand Heinrich J., D., als 1. Vorsitzenden, Ludwig B., M., Walter P., D., als stellvertretende Vorsitzende,

Der II. Zivilsenat des Bundengerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1969 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte nicht den Offenbarungseid zu leisten (vgl. Urteilsformel des Landgerichts zu 2), sondern eine eidesstattliche Versicherung zu Protokoll abzugeben hat.

Tatbestand

1

Der Beklagte erteilte in den Jahren 1967 und 1968 als damaliger erster Vorsitzender des klagenden Vereins in dessen Namen einen Architekten- und einen Bauauftrag zur Errichtung eines Blindensozialzentrums in N., das unter anderem aus einem Altenheim für Blinde und einer Vor- und Internatsschule für sehbehinderte, schwerhörige und taubblinde Kinder bestehen sollte. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, daß er damit gegen die Vereinssatzung verstoßen und seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt habe, weil der Vereinszweck auf die Förderung und Betreuung blinder Menschen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei.

2

Der Verein beantragt mit der Klage die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, daß der Beklagte Aufträge für das Bauvorhaben in N. erteilt hat. Ferner hat er die Verurteilung des Beklagten beantragt, Auskunft zu erteilen, welche Unterlagen des Vereins, insbesondere Karteikarten, er noch in Besitz oder an andere Orte verbracht habe, hilfsweise die Auskunft zu beschwören, und weiter die Unterlagen nach Auskunftserteilung herauszugeben.

3

Nachdem der Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt und die Auskunft erteilt hatte, er habe keine Unterlagen im Besitz, vielmehr habe er diese in den Geschäftsräumen des Klägers zurückgelassen, hat ihn das Landgericht verurteilt, den Offenbarungseid hierüber zu leisten; im übrigen hat es die Klage - mit Ausnahme des noch nicht entscheidungsreifen Herausgabeanspruchs - abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil im übrigen bestätigt.

4

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter. Er beantragt ferner, das Urteil in Anpassung an die Neuregelung des § 259 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl I 911) dahin abzuändern, daß er die Richtigkeit der Auskunft zu Protokoll an Eides Statt zu versichern habe. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Feststellungsantrag zulässig ist, wenn dem Kläger bereits ein bezifferbarer Teilschaden entstanden, die Schadensentwicklung aber noch nicht abgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Geschädigte in einem solchen Fall seinen Schadensersatzanspruch einheitlich im Wege der Feststellungsklage geltend machen, weil dies zu einer einfacheren und deshalb sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt (BGH IM ZPO § 256 Nr. 92; VersR 1960, 253).

6

2.

Ein Feststellungsurteil darf auf eine solche Klage allerdings nur ergehen, wenn der Eintritt eines Schadens nach der Erfahrung des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen erscheint, vielmehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (BGHZ 4, 133, 135 [BGH 03.12.1951 - III ZR 119/51]; BGH LM ZPO § 256 Nr. 7). Das Berufungsgericht meint, ein Schaden sei dem Kläger durch das vom Beklagten betriebene Bauvorhaben bereits entstanden, weil die Satzung ein solches Vorhaben im Inland nicht zulasse und der Kläger infolgedessen genötigt sei, entweder das Projekt N. insgesamt abzustoßen oder es dem Vereinszweck anzupassen; beides erfordere Aufwendungen, die ohne das satzungswidrige Vorgehen des Beklagten nicht entstanden wären und schon einen Teilschaden ausmachten.

7

Diese Begründung trägt die Feststellung eines Schadens nicht. Aufwendungen für ein Bauwerk begründen auch dann, wenn sie dem Willen oder dem Interesse des Aufwendenden widersprechen, einen Schaden nur insoweit, als ihnen kein wertgleicher Vermögenszuwachs gegenübersteht. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen, insbesondere nicht dargelegt, ob die Aufwendungen den Verkehrswert des Sozialzentrums voraussichtlich übersteigen werden.

8

Solche Feststellungen sind hier aber aus anderen Gründen entbehrlich. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß das Blindensozialzentrum in N. schwer verkäuflich ist, weil es speziell für die Betreuung von Blinden eingerichtet und ausgestattet ist und für ein solches Projekt kaum Interessenten zu finden sind (Schriftsatz des Klägers vom 5. Mai 1969 und Schriftsatz des Beklagten vom 15. Oktober 1969). Hiernach liegt die Möglichkeit nahe, daß der Kläger bei einem Verkauf nur einen Erlös erzielt, der seine Aufwendungen nicht deckt. Denn nach wirtschaftlicher Erfahrung liegen die Angebote für ein Bauwerk, das auf besondere Bedürfnisse zugeschnitten und deshalb für andere nicht ohne Umbau verwertbar ist, häufig unter den Herstellungskosten. Die hierdurch begründete Wahrscheinlichkeit eines Schadens reicht für ein Feststellungsurteil aus.

9

3.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Beklagten zur Last legt, durch den Abschluß der Verträge für das Vorhaben in N. schuldhaft gegen die Vereinssatzung und damit gegen seine Pflichten als Vorstand vorstoßen zu haben. Diesen rechtlich einwandfrei begründeten Verwurf konnte der Beklagte nicht damit ausräumen, daß der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen das Vorhaben grundsätzlich befürwortet habe.

10

4.

Die Revision ist danach unbegründet. Das angefochtene Urteil war jedoch, soweit es die Verurteilung des Beklagten zur Leistung des Offenbarungseides, bestätigt hat, wegen der nach Urteilserlaß durch Gesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl I 911) erfolgten Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung entsprechend neu zu fassen. Nach Art. II § 15 dieses Gesetzes tritt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an die Stelle der im Urteil geforderten Eidesleistung.

Stimpel
Liesecke
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann