Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1981, Az.: V ZR 146/79
Erwachsen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber einem nichtklagenden Miteigentümer bei Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs gegenüber einem Dritten durch einen anderen Miteigentümer; Möglichkeit eines erneuten Prozessesüber einen Grundbuchbereichtigungsanspruch im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 146/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 31.07.1979
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 79, 245 - 249
- DNotZ 1982, 46-48
- MDR 1981, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hausfrau Mathilde B., Be. straße ..., Br.-Bl.,
Prozessgegner
1. Bäckermeister Wilhelm P., L. straße ..., Br.,
2. Zigarrenfabrikanten Wilhelm Bri., M. straße ..., Br.,
3. Hausfrau Greta S., L. Heerstraße ... a, Br.,
Amtlicher Leitsatz
Macht ein Miteigentümer nach § 1011 BGB einen Grundbuchberichtigungsanspruch einem Dritten gegenüber geltend, so erwächst ein die Klage abweisendes Urteil nicht in Rechtskraft gegenüber dem nichtklagenden Miteigentümer. Der mit seiner Klage abgewiesene Miteigentümer ist daher nicht gehindert, als Gesamtrechtsnachfolger nach dem anderen Miteigentümer den Grundbuchberichtigungsanspruch in einem erneuten Prozeß einzuklagen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Thumm, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 31. Juli 1979 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und Irene W. waren zu je 1/2 Anteil Miteigentümerinnen des im Grundbuch von Br. eingetragenen Grundstücks Br., Be. straße ... a. Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1971 übertrugen sie das Grundstück auf Frau P. und erklärten zugleich die Auflassung. Im Juni 1972 beantragte I. W. eine einstweilige Verfügung gegen Frau P., nach der dieser untersagt werden sollte, von der Auflassungserklärung zum Zwecke der Eigentumsumschreibung Gebrauch zu machen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit schlossen die Beteiligten am 17. August 1972 einen Vergleich, demzufolge es im wesentlichen beim Inhalt des notariellen Vertrages vom 7. Dezember 1971 verbleiben sollte. Die Klägerin erklärte ihren Beitritt zu dem Vergleich. Frau Peters wurde am 1. November 1972 als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Im September 1973 erhob die Klägerin gegen Frau P. wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit von I. W. im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrages und des Vergleiches Klage auf Grundbuchberichtigung, mit der sie ihre und I. W. Eintragung als Miteigentümerinnen des übertragenen Grundstücks zu je 1/2 begehrte. Die Klage blieb in drei Instanzen erfolglos.
Am 20. August 1975 ist I. Walko verstorben. Die Klägerin ist ihre Alleinerbin. Am 8. Februar 1977 ist Frau P. verstorben. Ihre Erben sind die Beklagten, die Klägerin und Karl-Heinz S.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin nach I. Walko die Bewilligung ihrer Grundbucheintragung im Wege der Berichtigung. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf Grundbuchberichtigung als unzulässig angesehen. Es hat zur Begründung seiner Auffassung u.a. folgendes ausgeführt:
Der mit der vorliegenden Klage erhobene Anspruch sei bereits rechtskräftig in dem früheren mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Prozeß aberkannt worden. Im Vorprozeß habe die Klägerin als angebliche Miteigentümerin des Grundstücks gestützt auf § 1011 BGB den materiellen Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB für sich und - in gesetzlicher Prozeßstandschaft - für I. Walko geltend gemacht. Mit dem Tod von I. W. während des damaligen Rechtsstreits sei ein etwaiger Miteigentumsanteil der Verstorbenen nach § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen. Dadurch, daß diese Rechtsfolge noch vor rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses eingetreten sei, habe sich an dem Streitgegenstand des Rechtsstreits, nämlich dem Anspruch aus § 894 BGB, nichts geändert. Der damalige Klageantrag, die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung sowohl der Klägerin als auch I. Walko gegenüber zu erklären, sei hinsichtlich der letzteren gegenstandslos geworden. Gleiches gelte für die Klagebefugnis der Klägerin aus § 1011 BGB für I. Walko. Alleininhaberin des angeblichen Rechts sei nach dem Tod von I. Walko die Klägerin gewesen. Daher sei auch über ihren auf § 894 BGB gestützten Berichtigungsanspruch rechtskräftig entschieden worden.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand:
1.
Nach § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Er bedarf also nicht der Mitwirkung aller Rechtsinhaber. Bei der danach zulässigen Einzelklage handelt der klagende Miteigentümer für die übrigen Rechtsträger in gesetzlicher Prozeßstandschaft.
Ein die Klage abweisendes Urteil erwächst nicht in Rechtskraft gegenüber dem nicht klagenden Miteigentümer (RGZ 119, 163, 169; KG HRR 1936 Nr. 1452; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1011 Rdn. 13; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1011 Rdn. 1 Buchst. c; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1011 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB 40. Aufl. § 1011 Anm. 2). Maßgebend für dieses Ergebnis ist die Überlegung, daß durch die gesetzliche Prozeßstandschaft eines Miteigentümers die Prozeßführungsbefugnis der anderen Mitrechtsträger nicht beseitigt wird. Das Recht eines Miteigentümers zur Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 1011 BGB ist eben ein vom gleichen Recht der übrigen Teilhaber unabhängiges Sonderrecht. Aus diesem Grund ist für den Anwendungsbereich des § 1011 BGB eine andere Beurteilung der Rechtslage gerechtfertigt als in den Fällen der gesetzlichen Prozeßstandschaft, in denen dem Rechtsinhaber die Prozeßführungsbefugnis entzogen ist (z.B. Gemeinschuldner im Verhältnis zum Konkursverwalter; Schuld ner im Verhältnis zum Vergleichsverwalter; Erbe im Verhält nis zum Nachlaßverwalter oder Testamentvollstrecker).
2.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Miteigentümerin Walko nach Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage der Klägerin nicht gehindert gewesen wäre, ihre angeblichen Ansprüche aus dem Miteigentum selbst geltend zu machen. Dementsprechend wäre auch die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der Miteigentümerin Walko berechtigt gewesen, einen sich aus dem Eigentum ergebenden Grundbuchberichtigungsanspruch in einem erneuten Prozeß einzuklagen. An dieser Rechtslage ändert sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts dadurch, daß die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin nach I. Walko während des Vorprozesses am 20. August 1975 (also nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 1975 und vor Zurückweisung der Revision der Klägerin durch Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Juli 1978) eingetreten ist. Das Revisionsgericht hatte nur über den sich aus Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt ergebenden, von der Klägerin im damaligen Rechtsstreit geltend gemachten prozessualen Anspruch zu entscheiden. Der Tod von I. Walko und die Gesamtrechtsnachfolge der Klägerin waren aber - unabhängig von der durch Tod und Erbfall eingetretenen Änderung der materiellen Rechtslage - nicht Teil des festgestellten Lebenssachverhaltes und damit gemäß § 561 ZPO auch nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Würdigung. Der erkennende Senat hat daher seinerzeit nur über den von der Klägerin nach § 1011 BGB in gesetzlicher Prozeßstandschaft geltend gemachten Anspruch entschieden.
Der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozeß steht daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach I. W. geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch nicht entgegen.
3.
Das auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhende Berufungsurteil ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, da zur Frage der Geschäftsunfähigkeit von I. W. in dem maßgeblichen Zeitpunkt und dazu, ob die Klägerin sich durch ihr Klagebegehren zu den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch setzt, weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm
Hagen
Linden
Vogt