Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.03.1973, Az.: 3 StR 385/72
Entfallen des Beschlagnahmeverbots zugunsten einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person; Ausnahmen vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO); Zulässigkeit der Beschlagnahme einer schriftlichen Mitteilung und ihrer Verwertung als Beweismittelnach dem Entfallen des Beschlagnahmeverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 385/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 14.09.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 168 - 172
- MDR 1973, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1289-1291 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1392
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei
Prozessgegner
Kraftfahrer Siegfried Walter B. aus M., geboren am ... 1942 in Groß R. (Kreis S.)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO entfällt, sobald die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigte Person sich durch eine Zeugenbekundung in der Hauptverhandlung einer Begünstigung verdächtig macht. Dies gilt auch dann, wenn die Begünstigung als solche nach § 257 Abs. 2 StGB straflos bleibt.
- b)
Der Zulässigkeit der Beschlagnahme einer schriftlichen Mitteilung und ihrer Verwertung als Beweismittel von diesem Zeitpunkt an steht nicht entgegen, daß sie im Ermittlungsverfahren entgegen § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO sichergestellt worden war, bevor ein Begünstigungsverdacht bestand.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel und
die Richter Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
auf die Hauptverhandlung vom 14. März 1973,
in der Sitzung vom 28. März 1973, an denen ferner teilgenommen haben
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
In den Besitz der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ist der Brief des Angeklagten an Frau R. im Zusammenhang mit einer Durchsuchung des Zimmers dieser Zeugin gekommen. Die Durchsuchung diente der Nachforschung nach Anhaltspunkten für den Aufenthalt des aus der Untersuchungshaft entflohenen Angeklagten. Der dabei sichergestellte, im Gewahrsam von Frau R. befindliche Brief (Bl. 74 d.A.) gehörte als schriftliche Mitteilung zwischen dem Beschuldigten und seiner Verlobten zu den Gegenständen, die nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO der Beschlagnahme nicht unterliegen. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch kein Verdacht der Begünstigung gegen Frau R. vorlag (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO), und daß der Beschuldigte, zumindest im Hinblick auf Untersuchungshaft und Flucht, keinen eigenen Mitgewahrsam an dem Brief hatte (vgl. BGHSt 19, 374). Die in § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehene weitere Ausnahme von dem Beschlagnahmeverbot, welche sich auf Gegenstände bezieht, die zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens bestimmt sind, - in Betracht käme hier die Bestimmung zu einem Vergehen der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage nach §§ 153, 48 StGB - greift nur ein, wenn es sich um dasjenige Verbrechen oder Vergehen handelt, das Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt (vgl. BGHSt 18, 227, 229; Dünnebier in Loewe-Rosenberg 22. Aufl. Anm. IV 7 zu § 97 StPO); auch diese Ausnahme lag hier nicht vor. Bei einer richterlichen Überprüfung der polizeilichen Maßnahme hätte die Beschlagnahme dieses Briefes jedenfalls nicht für das vorliegende Verfahren erfolgen dürfen.
Dennoch war es rechtlich möglich, den Brief ohne Verstoß gegen ein aus § 97 StPO herzuleitendes Verwertungsverbot in der Hauptverhandlung zum Gegenstand eines Vorhalts zu machen oder ihn gemäß § 249 StPO zu verlesen.
Durch ihre Aussage in der Hauptverhandlung hatte sich die Zeugin R. nämlich dem Verdacht einer Begünstigung des Angeklagten in diesem Verfahren ausgesetzt. Zwar wäre eine von der Verlobten des Straftäters begangene Begünstigung als solche gemäß § 257 Abs. 2 StPO straflos. Der Verdacht, mit einer Handlung den objektiven Straftatbestand einer Begünstigung erfüllt zu haben, reicht jedoch aus, um die Beschlagnahmefreiheit des § 97 StPO aufzuheben (vgl. Müller-Sax KMR 6. Aufl. Anm. 2 d; Dünnebier a.a.O. Anm. IV 6, jeweils zu § 97 StPO). Der durch diese Vorschrift gezogene Schutzbereich endet-da, wo die objektive Verstrickung des Gewahrsamsinhabers in die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat beginnt.
Daß der Verdacht einer Begünstigungshandlung erst durch die Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung begründet wurde, ändert nichts an der dadurch in diesem Augenblick eingetretenen Verstrickung und der daran geknüpften Folge eines Wegfalls des Beschlagnahmeverbots nach § 97 StPO. Die Gründe, aus denen ein Verdacht einer erst in der Hauptverhandlung gemachten begünstigenden Aussage eines Zeugen nicht ausreicht, um ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO auszulösen (BGHSt 1, 360, 362), haben für das Beschlagnahmeverbot keine Bedeutung. Die Anerkennung eines Vereidigungsverbots würde die vom Gesetz vorausgesetzte Eignung des Eides als Mittel der Wahrheitsfindung entscheidend herabsetzen (vgl. BGH a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt spielt beim Beschlagnahmeverbot keine Rolle. Mit dem durch den Verdacht einer begünstigenden Aussage verknüpften Verdacht, die Zeugin habe sich objektiv in die aufzuklärenden Machenschaften verstrickt, endet das durch § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO abgegrenzte Schutzverhältnis, das vorher einer Beschlagnahme entgegenstand.
Mit dem Beschlagnahmeverbot endet auch das daraus folgende Verbot, den Gegenstand als Beweismittel zu verwerten. Ebenso wie mit dem Tode eines zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten, der ohne Belehrung vernommen worden ist, das Verbot einer Verlesung der darüber aufgenommenen Niederschrift entfällt (BGHSt 22, 35), weil der Pflichtenwiderstreit, in den der zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige kommen konnte, nicht mehr besteht, entfällt hier mit dem Beschlagnahmeverbot das daraus folgende Beweisverbot. Die Strafkammer hätte also, nachdem die Zeugin sich in der Haupt Verhandlung dem Verdacht einer Begünstigung ausgesetzt hatte, den zu den Akten gegebenen Brief beschlagnahmen und ihn dann als Beweismittel verwenden dürfen.
Der Verstoß gegen § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO wirkt auch nicht derart nach, daß ein auf diese Weise gewonnenes Beweismittel nicht mehr verwendet werden dürfte, wenn die gesetzliche Schranke, die der Verwertung zunächst entgegenstand, nachträglich wegfällt. Denn die Verwertung eines fehlerhaft erlangten Beweismittels ist nicht wegen des fehlerhaften Erwerbs verboten, sondern weil "das Gesetz selbst den Gegenstand als Beweismittel ablehnt", weil "das Beweisrecht der Strafprozeßordnung erkennen läßt, daß dieses Beweismittel reprobiert wird" (so Eb. Schmidt Rdn. 14 zu § 94 StPO; vgl. auch Niese, Doppelfunktionelle Prozeßhandlungen, S. 139 ff, 141, auf den Eb. Schmidt zustimmend hinweist). Die Verletzung der Beweisregelung macht die Verwertung nicht unzulässig (vgl. Peters, Beweisverbote im Deutschen Strafverfahren, Gutachten zum 46. Deutschen Juristentag, S. 102). Auch von der Frage, ob das Beweismittel auf anderem Wege hätte gewonnen werden können oder ob es zur Zeit der beabsichtigten Verwertung noch gewonnen werden könnte, kann die Zulässigkeit der Verwertung als Beweismittel nicht abhängen (vgl. Sarstedt in Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages Band II F 23 für das mittelbar gewonnene Beweismittel); diese Frage läßt sich in der Regel, namentlich für das Revisionsgericht, nachträglich nicht mehr feststellen.
Einer Verwendung als Beweismittel stehen auch nicht etwa Bedenken unter dem Gesichtspunkt entgegen, daß der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte, dessen Gewahrsam das Beweismittel zunächst entgegen § 97 StPO entzogen worden ist, auf diese Weise mittelbar oder unmittelbar zu einer Belastung des Angeklagten gezwungen werden würde. Auch bei der hier vertretenen Auslegung der Verfahrensregeln wird dieser Zeuge nicht gezwungen, die den Angeklagten möglicherweise belastende Wahrheit zu sagen. Es wird ihm lediglich zugemutet, nicht der Wahrheit zuwider den Angeklagten zu begünstigen. Macht er von vorneherein von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dürfen daraus keine den Angeklagten belastenden Schlüsse gezogen werden. Sagt er allerdings die Unwahrheit, um den Angeklagten zu begünstigen, so stellt er damit sich und die vorher dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Beweismittel außerhalb des durch dieses Verbot gezogenen gesetzlichen Schutzbereichs.
Nun hat allerdings die Strafkammer während der Vernehmung der Frau Ruth in der Hauptverhandlung, in der sich der Verdacht der Begünstigung ergab, die jetzt rechtlich mögliche Beschlagnahme des Briefes vor dessen Verwendung als Beweismittel nicht förmlich angeordnet. Der Senat neigt im Ergebnis nicht dazu, darin einen die Revision begründenden Rechtsfehler zu sehen. Die Rechtsfrage bedarf aber hier keiner weiteren Erörterung, weil eine andere Revisionsrüge durchgreift (siehe unten I 3) und das neu erkennende Gericht den Brief vor einer neuerlichen Verwendung als Beweismittel förmlich beschlagnahmen und damit jedem möglichen Bedenken vorbeugen kann.
2.
Nachdem die Zeugin Klara R. im Laufe ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung von dem ihr als Verlobte des Angeklagten zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, ist der Vernehmungsrichter, Gerichtsassessor W., über den Inhalt der von Frau Ruth im Ermittlungsverfahren gemachten Bekundungen als Zeuge vernommen worden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vernehmung des Zeugen W. war, daß Frau R. vor ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren über das ihr nach § 52 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Ob dies geschehen ist, erscheint zweifelhaft. Die Niederschrift über die ermittlungsrichterliche Vernehmung enthält über die Belehrung von Frau R. folgenden Vermerk:
"Sodann wurde sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO als Verlobte des Beschuldigten belehrt."
Da die Niederschrift auf ein der Zeugin als Verlobter zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht abstellt, würde der Senat, bei einer Auslegung dieses Vermerks aus sich heraus, es für möglich gehalten haben, den Hinweis auf § 55 StPO als bloßes Schreibversehen aufzufassen. Dafür, daß - jedenfalls auch - eine Belehrung nach § 52 StPO erfolgt ist, könnte ferner die Aussage des Gerichtsassessors W. in der Haupt Verhandlung sprechen, der ausweislich der - im Freibeweisverfahren verwertbaren - gerichtlichen Niederschrift bekundet hat, wenn die Zeugin damals angegeben habe, sie sei die Verlobte des B., so sei sie "zweifach belehrt worden". Indes läßt diese Aussage auch eine andere Auslegung, vor allem im Hinblick auf die Urteilsgründe S. 5 UA zu, wo es heißt, der Zeuge W. habe bekundet, "daß die Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung nach Belehrung gemäß §§ 55, 57 StPO" bestimmte Angaben gemacht habe. Diese Urteilsstelle in Verbindung mit der erwähnten Protokollstelle läßt es daher auch als möglich erscheinen, daß Gerichtsassessor W. als Vernehmungsrichter der Zeugin lediglich die für alle Zeugen schlechthin vorgeschriebene Belehrung gemäß § 57 StPO sowie die besondere Belehrung über ein ihr als Verlobte des Beschuldigten zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erteilt hat. Eine solche Belehrung würde aber selbst im Hinblick darauf, daß die Zeugin aus eigenem Antrieb zunächst die Polizei aufgesucht hatte, um ihren Verlobten zu belasten, nicht genügt haben. Vielmehr durften die Bekundungen des Zeugen W., auf denen das Urteil ersichtlich beruht, nur bei ordnungsgemäßer Belehrung der Frau R. anläßlich ihrer früheren richterlichen Vernehmung zur Grundlage des Urteils gemacht werden.
3.
Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung (Bl. 81 d.A.) ist der Zeugin R. ein vom Angeklagten an sie gerichteter Brief vorgehalten und aus diesem verlesen worden. Dieser Vermerk muß dahin verstanden werden, daß es sich um eine teilweise Verlesung handelte, die im Wege des Vorhalts geschah. An diesem Verständnis der Niederschrift kann auch der Hinweis auf § 249 StPO in den Urteilsgründen (S. 4 UA) nichts ändern. Wie sich aus Seite 5 UA ergibt, ist der zwei DIN- A-4-Seiten umfassende Brief, mit Ausnahme der letzten beiden Sätze, im Urteil voll verwertet worden. Zwar sind darin nur der erste und der letzte Satz des insoweit verwerteten Briefinhalts wörtlich wiedergegeben. Es handelt sich aber um ein längeres Schriftstück, das eine ganze Reihe von Verhaltensmaßregeln enthält. Welche Teile dieses Schreibens - im Wege des Vorhalts - verlesen worden sind, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen wäre eine umfassende Verwertung des bezeichneten Teils des Schreibens nur dann rechtlich zulässig, wenn dieser Teil durch förmliche Verlesung gemäß § 249 StPO - und nicht nur im Wege bloßen Vorhalts auf Grund der anschließenden Bekundungen der Zeugin - in die Hauptverhandlung eingeführt worden wäre (vgl. BGHSt 5, 278). Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler (s. S. 5 UA). Es ist daher aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Revisionsvorbringen bedarf.
II.
Für die neue Haupt Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hätte einstellen müssen, soweit es den Vorwurf der Körperverletzung zum Gegenstand hatte, hängt davon ab, ob die Annahme einer tateinheitlichen Begehung von Zuhälterei und Körperverletzung, von der Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgehen, von vorneherein fehlerhaft war (OLG Köln NJW 1958, 838; BayObLG NJW 1960, 2014). Auf eine solche Fehlerhaftigkeit könnte hier die Feststellung auf Seite 6 UA hinweisen, wonach der Angeklagte Frau R. nicht durch Schläge zum "Anschaffen" von mehr Geld angehalten habe. Insoweit kann auch die Tatsache von Bedeutung sein, daß die Zeugin nach der Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Bl. 7 d.A.) angegeben hat, der einzige Grund für die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten, in deren Verlauf sie geschlagen worden sei, habe darin gelegen, daß sie ihm den Geschlechtsverkehr verweigert habe. Diese Bekundung könnte dafür sprechen, daß schon bei Erhebung der Anklage und bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses allein die Annahme von Tatmehrheit dem Ermittlungsstand entsprochen hätte.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth