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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1958, Az.: VIII ZR 189/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1958
Aktenzeichen
VIII ZR 189/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 16.10.1957
Landgerichts in Karlsruhe - 20.02.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 597 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1138-1139 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma N. Fahrzeugindustrie Johann L. in O. (O.), B.platz ..., Inhaber Kaufmann Johann L.,

Prozessgegner

die Firma G.-K. Aktiengesellschaft in K.-D., vertreten durch die Vorstandsmiglieder Direktor Dr. H. C. S. und Dr. Ing. Erwin Sch.,

Amtlicher Leitsatz

Die in BGHZ 26, 161 für die kaufmännische Entschließungsfreiheit des Unternehmers gegenüber einem Handelsvertreter ausgesprochenen Rechtssätze gelten grundsätzlich auch im Verhältnis zu einem "Generalvertreter" als Eigenhändler, soweit sich nicht eine stärkere Bindung des Unternehmers aus einzelnen Geschäften (z.B. auch aus Sukzessivlieferungskäufen) ergibt oder etwa im Generalvertretungsvertrag selbst geregelt ist.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 16. Oktober 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Karlsruhe vom 20. Februar 1957 in Höhe von mehr als 4.134,42 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1955 und hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen zu 13/14 (dreizehn Vierzehnteln) der Beklagten zur Last. Wegen des restlichen Vierzehntels wird die Entscheidung dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt den Großhandel mit Fahrrädern, Krafträdern und Nähmaschinen. Die Klägerin stellt Fahrräder, Mopeds, Motorräder und Nähmaschinen her. Die Klägerin hatte der Beklagten die Generalvertretung für ihre Erzeugnisse in einem bestimmten Gebiete übertragen. Sie hat der Beklagten in den Jahren 1954 und 1955 größere Mengen von Fahrrädern und Motorrädern geliefert. Für die Lieferungen hat sie die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises von 15.141,43 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat ihr durch Teilurteil vom 21. Dezember 1955 unter Abweisung eines Betrages von 179,27 DM einen Teilbetrag von 10.109,70 DM nebst Zinsen zugesprochen und hat die Entscheidung über einen weitergehenden Anspruch von 4.852,46 DM und die Kosten dem Schlußurteil vorbehalten. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 12. Dezember 1956 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Durch Urteil des Senats vom heutigen Tage (VIII ZR 19/57) ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

2

In der vorliegenden Sache steht der Restanspruch, über den das Landgericht im Teilurteil vom 21. Dezember 1955 noch nicht entschieden hatte, im Streit. Die Beklagte leitet aus einer sog. Baisseklausel einen Anspruch gegen die Klägerin her, den sie im zweiten Rechtszuge nur noch in Höhe des vorbehalten gebliebenen Betrages von 4.852,46 DM aufrechnungsweise geltend gemacht hat. Diese Klausel, die in einem Vertrage vom 5./7. Dezember 1953 festgelegt worden ist, lautet wie folgt:

"Die Firma G.-K. sichert der Firma L. für alle Waren, die innerhalb von drei Monaten geliefert sind, sofern sich aus diesen Lieferungen auf dem Lager der Firma L. noch Bestände befinden, die Baisseklausel zu."

3

Die Parteien haben die Klausel unstreitig dahin verstanden, daß die Vergünstigungen schon im Falle von Preissenkungen durch die Klägerin Platz greifen sollen. Die Klägerin hat ihre Preise für Fahrräder in ihrer Hausmitteilung vom 23. August 1954 gesenkt. Sie hat ferner die Preise für ihr Moped "Br." 40 mit Schreiben vom 19. November 1954 herabgesetzt.

4

Durch Schlußurteil vom 20. Februar 1957 hat das Landgericht die Klage in Höhe von 400,- DM abgewiesen und hat die Beklagte zur Zahlung der restlichen 4.452,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des geamten Rechtsstreits hat das Landgericht zu 1/30 der Klägerin, zu 29/30 der Beklagten auferlegt.

5

Mit der Berufung gegen das Schlußurteil hat die Beklagte die Abweisung der Klage in voller Höhe und gemäß § 717 Abs. 2 ZPO die Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des an sie zur Abwendung der Vollstreckung gezahlten Urteilsbetrages und gezahlter Zinsen begehrt. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil blieb ohne Erfolg.

6

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie durch das Schlußurteil verurteilt worden ist, und auf Rückzahlung der gezahlten Beträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, daß sie gegen die Forderung der Klägerin auf Zahlung der restlichen 4.452,46 DM in erster Linie mit ihrer Forderung aus der "Baisseklausel" aufrechne. Die im ersten Rechtszuge erklärte Aufrechnung mit weiteren Ansprüchen hat sie dahin erläutert, daß sie die Forderungen auf Zahlung eines Umsatzrabattes von 9.202,95 DM, eines allgemeinen Rabattes von 8.220,99 DM, eines Betrages von 16.480,00 DM wegen mangelhafter Lieferungen, eines Betrages von 12.000,00 DM wegen Nichtlieferung von 300 Mopeds und eines Betrages von 5.000,00 DM wegen Preisunterbietung als Hilfsansprüche in dem sich aus dieser Reihenfolge ergebenden Abhängigkeitsverhältnis zur Aufrechnung stelle.

Entscheidungsgründe:

8

A.

Die Revision hat abgesehen vom Kostenpunkt nur zum Teil Erfolg.

9

I.

Die "Baisseklausel".

10

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe, da die Klägerin ihre Preise für Fahrräder durch die Hausmitteilung vom 23. August 1954 um etwa 4,- DM je Rad gesenkt habe, hinsichtlich eines jeden ihr in der Zeit vom 23. Mai bis 23. August 1954 gelieferten, am letztgenannten Tage noch bei ihr auf Lager befindlichen Fahrrades Anspruch auf eine entsprechende Vergütung von etwa 4,- DM. Das Landgericht schätzt die Zahl der am 23. August 1954 bei der Beklagten noch vorhandenen Fahrräder auf 100 Stück und billigt der Beklagten daher einen Anspruch auf Zahlung von 400,- DM zu.

11

1)

Im Berufungsrechtszuge ist zwischen den Parteien, was die Fahrräder betrifft, nur noch streitig gewesen, welche Anzahl der Berechnung der Rückvergütung zu Grunde zu legen sei. Zwischen den Parteien hat Einigkeit darüber bestanden, daß die Klägerin in der Zeit vom 23. Mai bis 23. August 1954 insgesamt 397 Fahrräder geliefert hat. Die Beklagte hat vorgetragen, die Saison für den Fahrradhandel sei zu Pfingsten beendet und beginne in Norddeutschland erst wieder nach der Ernte. In den Monaten Juni bis August könnten im Großhandel Firmen wie die Beklagte im allgemeinen nur einzelne Räder absetzen. Die Annahme des Landgerichts, daß am 23. August 1954 nur noch 100 Fahrräder aus Lieferungen der Klägerin ab 23. Mai 1954 bei ihr auf Lager gewesen sein könnten, sei daher irrig. Für ihre Behauptungen hat die Beklagte sich auf ein Gutachten und auf das Zeugnis ihrer Angestellten Re. und Ro. bezogen.

12

Das Berufungsgericht hat, da die Beklagte unstreitig eine Bestandsaufnahme am 23. August 1954 unterlassen hat und eine genaue Feststellung über die Zahl der damals bei ihr auf Lager befindlichen Fahrräder nicht mehr möglich ist, diese Zahl geschätzt. Es folgt unter Hinweis auf § 114 GVG der Erwägung der Kammer für Handelssachen des Landgerichts, daß von den in der Zeit vom 23. Mai bis 23. August 1954 insgesamt gelieferten 397 Fahrrädern die Beklagte mit Sicherheit einen sehr erheblichen Teil abgesetzt habe. Es geht ferner davon aus, daß die letzten größeren Lieferungen der Klägerin innerhalb des fraglichen Zeitraumes mit 115 Stück am 26. Juni 1954 und mit 96 Stück am 15. Juli 1954 gelegen hätten, und gewinnt hieraus die Überzeugung, daß die Beklagte den letzten größeren Posten von 96 Stück nicht bezogen hätte, wenn nicht die drei Wochen zuvor bezogenen 115 Räder abgesetzt worden wären oder ihr Absatz wenigstens gesichert gewesen wäre. Das Berufungsgericht meint sodann, diese Erwägungen rechtfertigten sich auch dann, wenn man entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht ziehe, daß sie sich durch die Annahme, die Juni- und Juli-Verkäufe lägen in der Hauptsaison, verstärkten. Der allgemeine kaufmännische Gesichtspunkt, den das Landgericht herausgestellt habe, trage die landgerichtliche Feststellung.

13

Der Revision ist in der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, nicht zu folgen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, die zwischen den Parteien vereinbarte Baisseklausel ohne Rechtsirrtum dahin ausgelegt, daß die Klägerin sich für den Fall einer Preissenkung verpflichtet habe, der Beklagten für jedes in dem Zeitraum von drei Monaten vor der Preissenkung gekaufte und am Tage der Preissenkung noch auf dem Lager befindliche Fahrzeug den Betrag, um den der Preis gesenkt werde, zu erstatten. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte jede einzelne dieser den Anspruch begründenden Tatsachen behaupten und beweisen muß. Für die Auffassung der Revision, die Beklagte könne grundsätzlich eine Erstattung des Senkungsbetrages bei sämtlichen in der in Frage kommenden Frist gelieferten Fahrrädern beanspruchen, die Klägerin habe als Ausnahmetatbestand zu beweisen, daß einzelne Teile der Lieferungen nicht mehr am Lager der Beklagten gewesen seien, fehlt jeder Anhalt. Offensichtlich sollte die Beklagte durch die Baisseklausel davor geschützt werden, daß durch Preisherabsetzungen ihre Verdienstaussicht und Absatzmöglichkeit bei den noch nicht verkauften Fahrzeugen geschmälert werde. Der Beklagten lag also der Beweis ob, daß sie noch nicht veräußerte Fahrzeuge aus den Lieferungen der letzten drei Monate auf Lager hatte.

14

Fehl geht auch der auf eine Verletzung der §§ 286, 287 ZPO gestützte Angriff der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Zahl der am Lager befindlichen Fahrräder. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Schätzung erst vornehmen dürfen, wenn es den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe. Es hätte daher die angebotenen Beweise erheben müssen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die keine Schadensersatzstreitigkeiten sind, ist nach § 287 Abs. 2 ZPO allerdings die freie Schätzung nur zulässig, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Höhe der Forderung maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Reichsgericht hat die Schätzung auch in einem Falle gebilligt, in dem die vollständige Aufklärung wie auch im vorliegenden Fall nicht nur mit Schwierigkeiten verknüpft, sondern überhaupt unmöglich war (RGZ 139, 172, 174). Dem schließt sich der Senat hier, wo ebenfalls die vollständige Aufklärung unmöglich ist, an. Es stand danach grundsätzlich in dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, inwieweit es die zur Ermittlung der Höhe der Forderung angebotenen Beweise erheben wollte. Die Ermittlung durfte nur nicht auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht lassen (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62). Daß dem Berufungsgericht ein derartiger Rechtsverstoß unterlaufen sei, ist dem Vorbringen der Revision nicht zu entnehmen. Die von der Beklagten angegriffene Begründung des Landgerichts, daß die im Juni und Juli vorgenommenen Verkäufe in der Hauptsaison lägen, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht zu eigen gemacht. Die beantragte Beweisaufnahme darüber, es sei irrig, daß am 23. August 1954 nur rund 100 Fahrräder aus Lieferungen ab 23. Mai 1954 auf Lager gewesen sein könnten, hat es mit der Erwägung abgelehnt, daß die Bestätigung dieser Behauptung für die Schätzung keinen sicheren Anhalt gebe, da es an jeder positiven Angabe fehle. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt eine Verkennung der gesetzlichen Erfordernisse einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht erkennen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts werden insbesondere durch den Hinweis gedeckt, daß, wie schon das Landgericht angenommen hatte, die Beklagte einerseits sicher nicht mehr alle in den vorangegangenen drei Monaten ihr gelieferten 397 Räder auf Lager gehabt habe, andererseits aber den letzten großen Posten von 96 Stück nicht bezogen hätte, wenn nicht der Absatz der drei Wochen zuvor bezogenen 115 Stück mindestens gesichert gewesen wäre.

15

2)

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, der Beklagten auch einen Anspruch aus der Baisseklausel für 26 Stück am 14. Juli und 11. August 1954, also außerhalb der für Mopeds vom 19. September bis 19. November 1954 laufenden Dreimonatsfrist, gelieferten Mopeds zuzubilligen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß diese Mopeds, da sie mit der Klausel "zehn Wochen Valuta" geliefert seien, in die Preissenkung einbezogen werden müßten. Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus, es sei nicht richtig, daß Kauf und Lieferung als jeweils zehn Wochen nach Fakturenerteilung erfolgt gälten und daß es sich bis dahin nur um eine Lagerung für die Klägerin gehandelt habe. Diese Auffassung widerspreche den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, nach denen die Beklagte berechtigt gewesen sei, die noch nicht bezahlte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.

16

Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung sind nicht begründet. Die Baisseklausel und die Klausel "zehn Wochen Valuta" sind Individualvereinbarungen, die nur der beschränkten Nachprüfung zugänglich sind. Ein Rechtsverstoß des Berufungsgerichts bei der Auslegung der Klauseln ist nicht erkennbar. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Antrage der Beklagten, durch Vernehmung der Zeugen Re. und Ro. Beweis darüber zu erheben, daß die Mopeds für die Zeit von 10 Wochen nur für die Klägerin gelagert werden sollten, nicht stattgegeben habe. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin auch die noch nicht bezahlten, bei der Beklagten lagernden Mopeds hätten verkauft werden dürfen, bedurfte es nicht der Beweiserhebung darüber, wie die Parteien die Valuta-Klausel rechtlich eingeordnet haben. Dagegen, daß das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausgegangen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es wird insoweit auf die unter I 1 des Urteils vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 gemachten Ausführungen verwiesen.

17

II.

Die Beklagte hat gegenüber dem Restanspruch auf Zahlung von 4.452,46 DM weiterhin mit allen denjenigen Ansprüchen aufgerechnet, mit denen sie auch gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von 10.109,70 DM in der Sache VIII ZR 19/57 aufgerechnet hat.

18

1)

Rabatt für Umsatzsteigerung.

19

Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 ausgeführt hat, ist ein Anspruch der Beklagten auf Rabatt für Umsatzsteigerung nicht begründet. Auf die Gründe dieses Urteils wird insoweit verwiesen.

20

2)

Allgemeiner Rabatt von 5 %.

21

Nach der in der Sache VIII ZR 19/57 vertretenen Auffassung des Senats hält die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Rabatts ablehnt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die wegen dieses Anspruchs zur Aufrechnung gestellte Forderung von 8.220,99 DM übersteigt die der Klägerin nach jenem Urteil mindestens zustehende Forderung von 7.902,95 DM um 318,04 DM. Gegen die im vorliegenden Verfahren noch streitige Forderung von 4.452,46 DM kann die Beklagte also, wie die Entscheidung in jener Sache nach erneuter Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch immer ausgehen mag, höchstens noch mit einer Forderung aus der angeblichen Rabattgewährung in Höhe von 318,04 DM aufrechnen.

22

3)

Schadensersatzansprüche.

23

a)

Ansprüche wegen mangelhafter Lieferungen.

24

Die Beklagte hat vorgetragen, von den gelieferten Fahrrädern und Mopeds sei eine große Zahl mit Mängeln behaftet gewesen. Dadurch sei der Absatz der Erzeugnisse der Klägerin sehr erschwert worden. Den dadurch herbeigeführten Minderumsatz schätze sie auf mindestens 882 Fahrräder und 88 Mopeds. Der so entstandene Schaden belaufe sich wenigstens auf insgesamt 16.480,- DM. Das Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht auf Grund der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin. Nach ihnen ist die Klägerin nur verpflichtet, Mängel kostenlos zu beseitigen. Alle weitergehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz sind ausgeschlossen. Im übrigen hält das Berufungsgericht die Beanstandungen der Beklagten nach § 377 HGB für verspätet.

25

Die Revision zieht in Zweifel, ob die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich aber zumindesten im Ergebnis als zutreffend. Wenn es Schadenersatzansprüche der Beklagten nur anhand der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin beurteilt, so ergeben sich gegen diese Betrachtungsweise allerdings Bedenken. Zwischen den Parteien bestehen Vertragsbeziehungen in doppelter Hinsicht. Einmal haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, durch den die Klägerin der Beklagten für ein bestimmtes Gebiet den Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse übertragen hat. Die Beklagte war sogenannter Eigenhändler im Rahmen eines Ausschließlichkeitsvertrages. Ss handelt sich dabei um einen Vertrag eigener Art. Der Eigenhändler ist nicht Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches, sein Vertragsverhältnis zeigt aber bei der auf längere Zeit berechneten Interessenverknüpfung starke Ähnlichkeit mit denen des Handelsvertreters. Rechtsprechung und Schrifttum wenden daher auch einzelne Vorschriften des Rechts des Handelsvertreters auf die Rechtsbeziehungen des Eigenhändlers an (Staub/Bondi HGB 14. Aufl. § 84 Anm. 8), die darauf hinweisen, daß ein solcher Eigenhändler oft - wie auch im vorliegenden Fall im Schreiben vom 17. November 1953 - als Generalvertreter bezeichnet wird (BGH Urt. vom 2. April 1957 - VIII ZR 60/56 - NJW 1957, 1026 mit weiteren Nachweisen). In Ausführung dieses Vertrages haben die Parteien sodann Verkaufsverträge geschlossen. Wenn die Beklagte Schadensersatz fordert, bedarf es mithin der Prüfung, ob dieser Anspruch aus dem Eigenhändlervertrag oder aus dem Kaufvertrag hergeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall will die Beklagte nicht nur Gewährleistungsansprüche wegen Mängel einzelner Fahrzeuge geltend machen, sondern sie erblickt offensichtlich den Grund ihres Schadensersatzanspruches auch darin, daß die Klägerin durch Lieferung mangelhafter Erzeugnisse schuldhaft den Eigenhändlervertrag verletzt habe. Soweit es sich um Kaufvertragsbeziehungen handelt, unterliegen sie allerdings, wie der Senat in der Sache VIII ZR 19/57 im Urteil vom heutigen Tage unter I 1 ausgesprochen hat, den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin. Nach ihnen ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Mängel der Kaufsache ausgeschlossen. Darüber, ob die Parteien diesen Ausschluß auch für Ansprüche haben vereinbaren wollen, die aus dem Eigenhändlervertrag herrühren, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Einer Zurückverweisung aus diesem Grunde bedarf es indessen nicht. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Handelsvertreter seinen Unternehmer in Anspruch nehmen kann, wenn durch Lieferung mangelhafter Waren an die vom Handelsvertreter geworbene Kundschaft der Handelsvertreter Schaden erleidet, weil seine Kunden im Hinblick auf die schlechte Beschaffenheit der ihnen früher gelieferten Waren eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters zurückweisen, hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 26, 161, 163 dahin beantwortet, daß grundsätzlich dem Handelsvertreter ein Anspruch auf Ersatz des Einnahmenausfalles, der ihm durch schlechte Geschäftsführung des Unternehmers entstanden sein mag, nicht zuzubilligen ist. Die für dieses Urteil maßgeblichen Gründe gelten auch für das Verhältnis zwischen dem Eigenhändler und seinem Vertragsgegner, wenn die Kunden des Eigenhändlers, weil früher verkaufte Waren von schlechter Beschaffenheit gewesen sind, eine weitere Geschäftsverbindung ablehnen. Eigenhändler und Lieferant sind selbständige Kaufleute. Ebenso wie der Handelsvertreter erhält der Eigenhändler durch den Abschluß des Vertrages keinen Einfluß auf die kaufmännische Entschließungsfreiheit des Lieferanten. Es bleibt ausschließlich Sache des Lieferanten, ob er eine andere Herstellungsmethode anwendet oder ob er in der Beschaffenheit der Ware oder in der Preisgestaltung von derjenigen der Konkurrenzerzeugnisse abweicht, insbesondere, wenn er dieses Vorgehen aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen für erforderlich hält. In gleicher Weise wie bei dem Handelsvertreter ist zwar eine Einschränkung insofern zu machen, als den Lieferanten auch gewisse Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Belange des Eigenhändlers triffen. Das ergibt sich daraus, daß zwischen ihm und dem Eigenhändler eine Verbindung von mehr oder weniger langer Dauer besteht, für deren Ausgestaltung auch der Eigenhändler häufig hohe Aufwendungen erbringen muß. Darauf, daß diese Aufwendungen in der Erwartung gemacht werden, sie würden zu entsprechenden Geschäftsabschlüssen führen und entsprechenden Verdienst einbringen, muß der Unternehmer unbeschadet seiner eigenen kaufmännischen Entschließungsfreiheit Rücksicht nehmen. Auch insoweit liegt der entscheidende Gesichtspunkt darin, daß die berechtigten Erwartungen des Eigenhändlers auf den Erfolg seiner Arbeit einen entsprechenden Schutz verdienen. Danach darf der Lieferant nicht willkürlich ohne einen vertretbaren Grund bei seinen geschäftlichen Dispositionen den Interessen des Eigenhändlers zuwiderhandeln. Daß die Klägerin in solcher Weise willkürlich und ohne sinnvolle wirtschaftliche Erwägungen die Qualität ihrer Erzeugnisse verschlechtert habe, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vorbringen läuft nur darauf hinaus, die Klägerin habe sich, durch Fehldispositionen veranlaßt, seit dem Jahre 1953, also schon vor Vertragsschluß, in einer Absatzkrise befunden und habe sich damals entschlossen, vom "Markenrad" zu einem "konfektionierten" Fahrrad überzugehen. Ähnlich hätten sich Produktion und Absatz des Mopeds "Br." 30 und 40 entwickelt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nach diesen eigenen Anführungen der Beklagten nicht begründet.

26

b)

Ablehnung der Bestellung von 300 Mopeds.

27

Unbegründet ist auch der Anspruch auf Zahlung von 12.000,- DM, den die Beklagte darauf stützt, daß die Klägerin einen Kaufantrag auf Lieferung von 300 Mopeds "Br. 50" nicht angenommen habe. Aus der Verletzung einer etwa begründeten Lieferpflicht kann die Beklagte Ansprüche nicht herleiten, da Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Lieferung durch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausgeschlossen sind. Bedenken dagegen, daß diese Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, bestehen, wie bereits ausgeführt, nicht. Die Frage, ob diese Freizeichnung der Klägerin auch dann gilt, wenn sie die Ausführung der Bestellung ohne triftigen Grund unterläßt, stellt sich hier nicht, was sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die Beklagte könnte deshalb ihren Anspruch nur darauf gründen, daß die Klägerin mit der Weigerung, die Bestellung vom 23. Oktober 1953 auf Lieferung von 300 Mopeds anzunehmen, den zwischen den Parteien geschlossenen Generalvertretungsvertrag verletzt habe. Insoweit gilt aber das gleiche wie für den vorstehend behandelten Anspruch wegen mangelhafter Lieferung. Ebenso wie der Unternehmer grundsätzlich in der Entschließung frei ist, ob er sein Geschäft schließt, das ihm der Handelsvertreter bringt, ist auch der Lieferant des Eigenhändlers mangels besonderer Abrede nicht verpflichtet, jede Bestellung anzunehmen. Das Vertretungsverhältnis unterliegt zwar auch in dieser Hinsicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Ebenso, wie die Rechtsprechung es für das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters angenommen hat (BGHZ 26, 161, 165), müssen vernünftige und einleuchtende Gründe vorliegen, wenn der Lieferant den Eigenhändler durch Ablehnung eines ihm angetragenen Kaufabschlusses um seinen Gewinn bringen will. Derartige Gründe lagen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Beklagte konnte die bestellten Mopeds nicht liefern, da sie, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. Februar 1954 selbst zugegeben hat, ähnlich anderen Firmen außer den Firmen M., Ri. und G. von der Firma F. und S. nicht die genügende Zahl von Motoren erhalten hatte.

28

c)

"Schleudergeschäfte" mit den firmen O. und J..

29

Mit der Behauptung, die Klägerin habe durch Lieferung von Mopeds zu Schleuderpreisen Händlern außerhalb des Vertretungsgebiets ermöglicht, in ihrem, der Beklagten, Vertretungsgebiet Mopeds zu verkaufen, hat die Beklagte schließlich einen Schadensersatzanspruch von 5.000,- DM aufrechnungsweise geltend gemacht.

30

Das Berufungsgericht hat diese Behauptung in seinem Urteil vom 12. Dezember 1956, auf dessen Gründen erkennbar die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens beruht, nicht für ausreichend substantiiert gehalten. Diese Auffassung bekämpft die Revision vergebens. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, die Klägerin habe die genannten Firmen zu einem um 150,- DM niedrigeren Preise beliefert und die Firmen O. habe die "Br. 30 und 40" in der Bundesrepublik um 100,- DM und die Firma J. um 20,- DM billiger angeboten, als der von der Klägerin vorgeschriebene Preis betragen habe. Insofern mag der Vortrag der Beklagten Angaben über die Art der angeblich vertragswidrigen Geschäfte der Klägerin mit diesen beiden Firmen und die Bedingungen, zu denen diese Firmen die Mopeds verkauft haben sollen, enthalten. Es fehlt indessen an jeder Darlegung, daß die Firmen O. und J. Mopeds im Bezirk der Beklagten verkauft haben und in welchem Umfange das geschehen sein soll. Der Beweisantritt der Beklagten gab dem Berufungsgericht keine genügende Grundlage, etwa zu einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu gelangen. Auch mit der Rüge aus § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu einem Vortrag über den Umfang der Geschäfte und zum Beweisantritt veranlassen sollen, kann die Revision nicht durchdringen. Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, die durch einen Anwalt vertretene Beklagte aufzufordern, ihr Vorbringen schlüssig zu gestalten, bestand nicht. Im übrigen macht die Revision nur geltend, die Beklagte habe sich wegen des Umfanges der Lieferungen auf eine Auskunft der Klägerin berufen. Damit wäre aber weder der Schadensersatzanspruch schlüssig begründet worden, noch hätte die Berufung auf eine Auskunft der Klägerin ein geeignetes Beweismittel dargestellt. Einen Auskunftsanspruch hätte die Beklagte nur im Wege der Klage verfolgen können.

31

B.

Damit erweist sich die Aufrechnung im vorliegenden Verfahren in dem für die Beklagte günstigsten Falle als in Höhe von 318,04 DM begründet. Zur Zahlung des Restbetrages von (4.452,46 - 318,04) = 4.134,42 DM ist die Beklagte unter allen Umständen verpflichtet. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen, soweit durch das angefochtene Urteil ihre Berufung gegen das Schlußurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Höhe von 4.134,42 DM zurückgewiesen worden ist. Damit ist nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen in Höhe dieser Verurteilung entschieden. Der Beklagten ist dadurch allerdings die Möglichkeit genommen, insoweit mit ihren Forderungen noch gegen die im Teilurteil des Landgerichts behandelte Forderung der Klägerin aufzurechnen, die nach dem Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 19/57 der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Oberlandesgericht unterliegt. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Die Klägerin hat einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht, der nur dadurch gespalten worden ist, daß das Landgericht über ihn in zwei Urteilen erkannt hat. Die Beklagte hat der ursprünglichen Klageforderung gegenüber die Aufrechnung erklärt. Erweist sich nunmehr ein Teil der Forderung bereits als begründet, während ein anderer noch nicht zur Entscheidung reif ist, so muß geprüft werden, ob der schon jetzt für begründet befundene Teil durch die Aufrechnung getilgt worden ist. Stellt sich dabei die Aufrechnung als ungerechtfertigt heraus, ist die Beklagte nicht durch die Rechtskraft der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung beeinträchtigt. Sie steht nicht anders da, als sie stehen wurde, wenn eine Aufspaltung der Klageforderung durch ein Teilurteil und ein Schlußurteil unterblieben wäre.

32

C.

In der Sache VIII ZR 19/57 ist durch das Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Damit verliert auch die im vorliegenden Verfahren über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges ergangene Entscheidung, die sich auf den gesamten Rechtsstreit bezieht, ihre Grundlage. Auch hinsichtlich des Kostenpunktes war deshalb die Entscheidung des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit dem Rechtsmittel der Revision nur wegen eines Betrages von 318,04 DM Erfolg hat und sie im übrigen unterliegt, war es nach §§ 92, 97 ZPO angemessen, ihr 13/14 der Kosten der Revision aufzuerlegen. Die Entscheidung über das restliche 1/14 der Kosten war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Großmann Artl Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Messner